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Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

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Artikel 52 Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren1. Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt das am Abgangsflughafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungsflughafen. 2. Die Luftverkehrsgesellschaft trägt eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein: a)"T1", wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden; b)"T2F" in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446; c)"TD", wenn Waren bereits im Rahmen eines Unionsversandverfahrens oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen trägt die Luftverkehrs gesellschaft auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief auch die Kurzbezeichnung "TD", einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein; d)"C" für Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden; e)"X" für auszuführende Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden. 3. Das Manifest enthält auch die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c bis f und in Artikel 47 Absatz 2 genannten Angaben. 4. Das Unionsversandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden am Bestimmungsflughafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden. 5. Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten. Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben. 6. Die Luftverkehrsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit. 7. Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.