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Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

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Anlage J2 Liste der Warenpositionen - Sicherheit (LdWPS) Kapitel I Muster der Liste der Warenpositionen - Sicherheit   Kapitel II Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen - Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten) Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal nicht erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind: Feld Pos.Nr. (32) - laufende Nummer der jeweiligen Ware Feld Bef.Kos. Cd. Zahlw. (S29) - Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise Feld UNDG (S27) - UN-Gefahrgutnummer