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Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

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Artikel 42 Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens1. Gilt das Unionsversandverfahren, so stehen die Artikel 25 und 29 bis 45 der Anwendung des in den Artikeln 188, 189 und 190 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in den Artikeln 291 bis 312 sowie in Anhang 72-04 Nummer 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegten Verfahrens nicht entgegen; Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 41 der vorliegenden Verordnung gelten dennoch. 2. In den in Absatz 1 genannten Fällen ist bei der Ausfertigung des Frachtbriefes CIM im Feld für die Angabe Einzelheiten der Begleitpapiere gut sichtbar ein Hinweis auf die MRN der Versandanmeldung einzutragen. 3. Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM ist ferner mit dem Sichtvermerk des Eisenbahnunternehmens zu versehen, das für den letzten mit dem Unionsversandvorgang befassten Bahnhof zuständig ist. Dieses Unternehmen bestätigt das Dokument, nachdem es sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit der Unionsversandanmeldung erfolgt.