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Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

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Artikel 45 Inanspruchnahme anderer papiergestützter Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte WarenSofern die Durchführung der Unionsmaßnahmen, die für in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren gelten, gewährleistet ist, a)haben die Mitgliedstaaten das Recht, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden, die sie bereits durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen festgelegt haben; und b)hat jeder Mitgliedstaat das Recht, für Waren, die nicht in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden müssen, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden.