Artikel 25 Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren1. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen: a)bei dem Antragsteller handelt es sich um ein Eisenbahnunternehmen; b)der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig; c)der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und d)der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen 2. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten.
