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Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

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Anlage F2 Liste der Warenpositionen Versand (LdWPVS) Kapitel I Muster der Liste der Warenpositionen Versand   Kapitel II Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen Versand und den erforderlichen Angaben (Daten) Wird mehr als eine Warenposition befördert, ist Blatt A der Liste der Warenpositionen Versand stets vom Computersystem auszudrucken und dem Exemplar des Versandbegleitdokuments beizufügen. Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Die Angaben sind wie folgt auszudrucken: 1.Im Identifikationsfeld (oben links): a)Liste der Warenpositionen b)laufende Nummer des jeweiligen Blattes und Zahl der Blätter insgesamt (einschließlich Versandbegleitdokument) 2.AbgZSt - Bezeichnung der Abgangszollstelle 3.Datum - Datum der Annahme der Versandanmeldung 4.MRN - Versandbezugsnummer gemäß Anlage F1 5.Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken: a)Positionsnummer - laufende Nummer der jeweiligen Ware b)Verfahren - dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben c)bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben