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Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

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Artikel 51 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren verwendet werden1. Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungshafens beglaubigen monatlich eine Liste der von den Schifffahrtsgesellschaften erstellten Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens. 2. Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben a)Nummer des Manifests; b)Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist; c)Name der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert hat; und d)Datum der Beförderung. 3. Die Bewilligung gemäß Artikel 26 kann auch vorsehen, dass die Schifffahrtsgesellschaften die in Absatz 1 genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangshafens selbst übermitteln dürfen. 4. Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens die zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf die Konnossemente für die betreffenden Waren.