Kapitel 4 Ankunft der Waren und vorübergehende Verwahrung Artikel 9 Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines LuftfahrzeugsDie Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex verwendet werden.
