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Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

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Kapitel 4 Ankunft der Waren und vorübergehende Verwahrung Artikel 9 Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines LuftfahrzeugsDie Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex verwendet werden.