← Alle BMF-Richtlinien

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel 34 Ladelisten1. Enthält ein Frachtbrief CIM mehr als einen Waggon oder Container, können Ladelisten in der in Anhang 11 festgelegten Form verwendet werden. 2. Die Ladelisten enthalten die Waggonnummer, auf die sich die Frachtbriefe CIM beziehen, oder gegebenenfalls die Nummer des Containers, der die Waren enthält. 3. Beginnt ein Beförderungsvorgang, der sowohl im externen Unionsversandverfahren beförderte Waren als auch im internen Unionsversandverfahren beförderte Waren umfasst, innerhalb des Zollgebiets der Union, so sind getrennte Ladelisten auszufertigen. Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen. 4. Die Ladelisten sind integraler Bestandteil des Frachtbriefes CIM, dem sie beigefügt sind, und haben die gleiche Rechtswirkung. 5. Die Originale der Ladelisten werden durch den Stempel des Versandbahnhofs beglaubigt.