Artikel 50 Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten1. Die Schifffahrtsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken: a)die Kurzbezeichnung "T1", wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden; b)die Kurzbezeichnung "T2F" in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446; c)Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert; d)Name des Schiffes; e)Abgangshafen; f)Bestimmungshafen; g)Datum der Beförderung. 2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Schifffahrtsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest: a)Nummer des Konnossements; b)Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke; c)Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben; d)Rohmasse; e)gegebenenfalls Containernummern. 3. Die Schifffahrtsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift. 4. Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt. 5. Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorzulegen.
