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Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

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Artikel 17 Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der WarenDie Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU in den Fällen, in denen gemäß Artikel 171 des Zollkodex die Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren abgegeben wird, andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden.