9.2. Vorgangsweise bei Aussetzung der Bewilligung 9.2.1. Aussetzung über Veranlassung der Zollbehörde Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Zollbehörde über die Absicht zur Aussetzung der Bewilligung hat der Bewilligungsinhaber 30 Kalendertage zur Bereinigung der Situation bzw. zur Stellungnahme. Erfolgt innerhalb dieser 30 Kalendertage keine Bereinigung der Situation bzw. keine Übermittlung einer Stellungnahme, so setzt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung aus und teilt dies dem Bewilligungsinhaber mit. Abhängig davon, ob im betreffenden Fall auch ein Gerichtsverfahren anhängig ist, wird die Bewilligung für 30 Kalendertage zur Bereinigung der Situation oder im Falle eines laufenden Gerichtsverfahrens für die Dauer des Gerichtsverfahrens ausgesetzt. Reichen 30 Kalendertage für die Bereinigung der Situatrion nicht aus und kann der Bewilligungsinhaber nachweisen, dass die Situation bei Inanspruchnahme einer längeren Frist bereinigt werden kann, so wird die Bewilligung für weitere 30 Kalendertage ausgesetzt. 9.2.2. Aussetzung über Veranlassung des Bewilligungsinhabers Die bewilligende Zollbehörde teilt dem Bewilligungsinhaber mit, ob sie die Aussetzung der Bewilligung sowie die Maßnahmen zur Bereinigung der Situation und den Zeitplan zur Umsetzung derselben akzeptiert oder ob die Maßnahmen bzw. der Zeitplan zur Umsetzung angepasst werden müssen. Stellt der Bewilligungsinhaber fest, dass die von ihm beantragte Frist für die Aussetzung der Bewilligung nicht ausreicht, obwohl er die erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat, kann die Zollbehörde eine angemessene Verlängerung der Frist bewilligen. 9.2.3. Zurücknahme der Aussetzung der Bewilligung Hat der Bewilligungsinhaber innerhalb der vorgesehenen Frist die Situation wieder bereinigt, sodass die Kriterien und Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung wieder erfüllt sind, so erfolgt durch die bewilligende Zollbehörde unverzüglich die Zurücknahme (Widerruf) der Aussetzung der Bewilligung und teilt dies dem Bewilligungsinhaber mit. Ein Ablaufen der Aussetzungsfrist ist nicht abzuwarten.
