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Arbeitsrichtlinie Vereinfachte Verfahren (ZK-0760)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2015 · Quelle: Findok

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2.4. Anschreibeverfahren 2.4.1. Grundsätzliches Das Anschreibeverfahren wird gemäß Art. 263 ZK-DVO einer Person erteilt, die die Überführung von Waren in ihren Geschäftsräumen oder an anderen von der Zollbehörde zugelassenen Warenorten vornehmen möchte, und zwar für Waren, die a) in einem Versandverfahren (gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren, Carnet TIR-Verfahren) zu den Geschäftsräumen oder an zugelassene Warenorte verbracht wurden, für das dieser Person die Vereinfachungen im Versandverfahren als zugelassener Empfänger gemäß Art. 406 bzw. 454a ZK-DVO bewilligt wurden, b) die zuvor in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung übergeführt wurden, oder c) die unter Befreiung von der Gestellung bei einer Zollstelle gemäß Art. 41 Buchstabe b ZK in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind (diese Regelung findet insbesondere Anwendung, wenn die Waren im Rahmen eines gemäß § 21 Abs. 2 ZollR-DG bewilligten Nebenwegsverkehrs direkt in die Betriebsstätte des Bewilligungsinhabers verbracht werden). 2.4.2. Mitteilungspflicht und Befreiung von der Mitteilungspflicht 2.4.2.1. Mitteilungspflicht 2.4.2.1.1. Einfuhr In der Einfuhr sind gemäß Art. 266 Abs. 1 ZK-DVO die in Abschnitt 2.4.1. a) und c) genannten Waren unmittelbar nach ihrem Eintreffen in der Betriebsstätte des Bewilligungsinhabers in den Aufzeichnungen anzuschreiben und der zuständigen Zollstelle die Absicht zur Überführung in ein Zollverfahren mitzuteilen, damit sich diese von der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge überzeugen kann. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 2.4.1. b) genannten Waren, sowie für Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden und in weiterer Folge in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen. Gleichzeitig sind der Zollstelle sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu halten, die für die Überführung in das beantragte Zollverfahren erforderlich sind. Art. 266 Abs. 2 Buchstabe a ZK-DVO findet keine Anwendung. 2.4.2.1.2. Ausfuhr In der Ausfuhr hat der Bewilligungsinhaber gemäß Art. 285a Abs. 1 ZK-DVO die zur Ausfuhr vorgesehenen Waren anzuschreiben und die zuständige Zollstelle (Ausfuhrzollstelle) über den bevorstehenden Abgang der Waren mittels einer Anschreibungsmitteilung zu benachrichtigen. Die Anschreibungsmitteilung muss gemäß Art. 285b Abs. 2 ZK-DVO zumindest die Angaben laut Tabelle 7 im Anhang 30A ZK-DVO zu enthalten. Hinweis: Der Dateninhalt der Anschreibungsmitteilung für die Ausfuhr in Österreich ist in der Zoll-Informatik-Verordnung durch die Nachricht EX411 festgelegt. Sofern die Anschreibungsmitteilung auch die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung (siehe Anhang 30A ZK-DVO, Tabellen 1, 2 und 5) zu enthalten hat, sind bei der Übermittlung der Anschreibungsmitteilung in der Ausfuhr die in den Art. 592b und 592c ZK-DVO festgesetzten Fristen zu beachten. Gemäß Art. 285 Abs. 2 ZK-DVO kann der Bewilligungsinhaber anstelle der vorstehend genannten Anschreibungsmitteilung eine vollständige Ausfuhranmeldung abgeben; in diesem Fall ist keine ergänzende Anmeldung nachzureichen. 2.4.2.2. Befreiung von der Mitteilungspflicht 2.4.2.2.1. Einfuhr (Art. 266 Abs. 2 Buchstabe b ZK-DVO) Soweit die zollamtliche Überwachung sowie die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge nicht beeinträchtigt wird, kann der Bewilligungsinhaber in der Einfuhr von der Verpflichtung der Mitteilung an die zuständige Zollstelle gemäß Art. 266 Abs. 2 Buchstabe b ZK-DVO befreit werden, sofern dies die besonderen Umstände, die durch die Art der Waren und die Häufigkeit der Einfuhren gekennzeichnet sind, zulassen. Die Befreiung von der Mitteilungspflicht ist gerechtfertigt für Waren, a) die ausschließlich im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des Bewilligungsinhabers eingeführt werden sollen und die im Antrag bereits genau definiert und ausschließlich für die Be- oder Verarbeitung und den Weiterverkauf durch den Bewilligungsinhaber bestimmt sind; oder b) für die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Zollabfertigung nur mit hohem Aufwand oder gar nicht durchgeführt werden kann (zB Rohöl in Rohrleitungen oder in Tankschiffen). Unter Häufigkeit der Einfuhren ist zu verstehen, dass diese Einfuhren in einer gewissen Regelmäßigkeit (zB mehrmals monatlich) durchgeführt werden. Sofern nicht täglich Warensendungen am zugelassenen Warenort eintreffen, hat der Bewilligungsinhaber der für den Warenort zuständigen Zollstelle nach Möglichkeit eine voraussichtliche Planung der zu erwartenden Einfuhrsendungen entweder 14-tägig oder monatlich zu übermitteln, damit die Zollstelle auch im Falle der Befreiung von der Mitteilungspflicht allfällige zollamtliche Überwachungsmaßnahmen setzen kann. Hinweis: Der Überwachungszollstelle bleibt es unbenommen für Waren, die von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind, zeitweilig eine Mitteilungspflicht aufzuerlegen. Ausnahmen: Generell von der Befreiung von der Mitteilungspflicht sind ausgenommen: a) Waren, insbesondere Speditionsgüter, die vom Bewilligungsinhaber als Vertreter für dessen Kunden befördert und/oder im Anschreibeverfahren zu einem Zollverfahren angemeldet werden sollen; jedoch kann für die unter vorstehendem Punkt b) genannten Waren eine Befreiung von der Mitteilungspflicht auch für den Vertreter gewährt werden; b) Waren, die unmittelbar im Anschluss an die Überführung in den freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verbracht werden sollen (Verfahrenscodes "42**" und "63**"). 2.4.2.2.2. Ausfuhr (Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO) In der Ausfuhr können Waren gemäß Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO von der Mitteilungspflicht befreit werden, sofern a) auf diese die Art. 592a oder 592d ZK-DVO anwendbar sind, darunter fallen ua.: i. elektrische Energie, ii. Waren in Rohrleitungen, iii. Massengüter, die in der Grenznähe zur Schweiz gewonnen oder abgebaut werden (zB Schotter, Rohholz, Asphalt udgl.), iv. Waren, die auch mit mündlicher Anmeldung zur Ausfuhr angemeldet werden können, v. Waffen und militärisches Gerät, die durch das BMLV exportiert werden, vi. Waren in Sendungen mit einem Wert bis einschließlich 22 Euro, b) die betreffenden Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen, c) der Bewilligungsinhaber der Zollstelle alle für allfällige Kontrollen erforderliche Informationen übermittelt, und d) für die betreffenden Ausfuhren eine zeitweilige Mitteilungspflicht zur Durchführung von Zollkontrollen angeordnet werden kann. Befindet sich die Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat, so kann diese Vorgangsweise nur bewilligt werden, wenn die Zollbehörden des Ausgangsmitgliedstaates dieser Vorgangsweise zugestimmt haben und dieser auch die unter vorstehend angeführtem Punkt c) übermittelten Informationen zur Verfügung stehen.