← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Vereinfachte Verfahren (ZK-0760)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

2.2. Unvollständige Zollanmeldung 2.2.1. Antragsteller - Bewilligungsinhaber Antragsteller und in weiterer Folge Bewilligungsinhaber ist die Person, die diese unvollständige Zollanmeldung als Anmelder (für sich selbst oder als indirekter Vertreter) abgibt. 2.2.2. zulässige Fälle der unvollständigen Zollanmeldung 2.2.2.1. Fehlende Angaben (Art. 254 ZK-DVO) Die Zollstellen können Zollanmeldungen annehmen, die nicht alle Angaben für die Überführung in das betreffende Zollverfahren bzw. für das Ausfuhrverfahren enthalten. Es müssen jedoch zumindest die Angaben enthalten sein, wie diese in der Tabelle 7 im Anhang 30A ZK-DVO für die unvollständige Zollanmeldung vorgesehen sind. 2.2.2.2. Fehlende Unterlagen (Art. 255 Abs. 2 ZK-DVO) Grundsätzlich sind der Zollanmeldung alle für die Überführung in das beantragte Zollverfahren erforderlichen Unterlagen beizufügen. Jedoch kann die Zollanmeldung auch angenommen werden, wenn eine oder mehrere der für die Überführung in das beantragte Zollverfahren erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt werden, sofern der Zollstelle der Nachweis erbracht wird, dass die jeweilige Unterlage vorhanden und gültig ist (zB durch Vorlage einer Fax-Kopie der betreffenden Unterlage), diese Unterlage aus Gründen, die der Anmelder nicht zu vertreten hat, der Zollanmeldung nicht beigefügt werden konnte (zB Unterlage wird zur gleichen Zeit bei einer anderen Abfertigung verwendet oder die Übermittlung der Unterlagen im Postwege erfolgte nicht zeitgerecht), und eine Verzögerung der Annahme der Zollanmeldung die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur Folge hätte, dass ein höherer Abgabensatz zur Anwendung käme (zB Einführung von Verboten oder Beschränkungen oder eines Antidumping-Zolls). Die fehlenden Unterlagen sind jedenfalls in der Zollanmeldung zu bezeichnen (Angabe des betreffenden Dokumentenartencodes sowie gegebenenfalls der zugehörigen Referenznummer der Unterlage (zB Nummer der Bewilligung oder Bescheinigung). 2.2.3. Fristen für die Nachreichung fehlender Angaben oder Unterlagen (Art. 256 ZK-DVO) 2.2.3.1. Grundsätzliches Die Frist für Nachreichung fehlender Angaben oder Unterlagen richtet sich nach den Erfordernissen des Anmelders bzw. Vertreters und beträgt grundsätzlich höchstens einen Monat ab dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. 2.2.3.2. Unterlagen für die Anwendung eines ermäßigten Abgabensatzes oder einer Abgabenbefreiung Ist die fehlende Unterlage für die Anwendung eines ermäßigten Abgabensatzes oder einer Abgabenbefreiung erforderlich, so kann der Anmelder bzw. Vertreter eine längere Frist beantragen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass auf die betreffenden Waren auch die Abgabenermäßigung oder Abgabenbefreiung anwendbar ist. Die Frist darf jedoch insgesamt vier Monate nicht übersteigen und kann nicht verlängert werden. 2.2.3.3. Angaben und Unterlagen, die den Zollwert betreffen Soweit die fehlenden Angaben oder Unterlagen den Zollwert betreffen, kann in den Fällen, in denen dies unerlässlich scheint (zB fehlende Lizenzgebühren, die für den Zollwert zu berücksichtigen sind, können erst weitaus später angegeben werden), entweder bereits eine entsprechend längere Frist oder eine Fristverlängerung gewährt werden, die jedoch die Verjährungsfrist (derzeit sind das 3 Jahre ab dem Annahmedatum) nicht überschreiten darf. 2.2.4. Inanspruchnahme eines Zollkontingents oder Zollplafonds Ein ermäßigter Abgabensatz im Rahmen eines Zollkontingents oder eines Zollplafonds kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die für die Anwendung des ermäßigten Abgabensatzes erforderliche Unterlage vorgelegt wurde. Die Vorlage der Unterlage muss jedenfalls vor Erschöpfung des Zollkontingents bzw. dem Zeitpunkt der aufgrund einer Gemeinschaftsmaßnahme erfolgten Wiedereinführung des normalen Einfuhrabgabensatzes erfolgen. 2.2.5. Überlassung (Art. 257 Abs. 1 ZK-DVO) Die Überlassung der Waren, für die eine unvollständige Zollanmeldung abgegeben wurde, darf nicht verhindert bzw. verzögert werden, wenn der Überlassung sonst keine Gründe entgegenstehen. 2.2.6. Abgabenerhebung und Sicherheitsleistung (Art. 257 Abs. 2 - 5 ZK-DVO) Wirkt sich die fehlende Angabe oder Unterlage nicht auf den zu erhebenden Angabenbetrag aus, so ist der betreffende Abgabenbetrag unverzüglich buchmäßig zu erfassen. Bei Angaben und Unterlagen, die sich auf den Abgabenbetrag auswirken, ist gegebenenfalls zusätzlich auch eine Sicherheit festzusetzen. 2.2.6.1. Angaben oder Unterlagen zur Zollwertermittlung Der aufgrund der vorliegenden Informationen berechnete Abgabenbetrag ist buchmäßig zu erfassen; die Differenz zu dem sich ergebenden endgültigen Abgabenbetrag ist - soweit dieser bereits genau oder annähernd ermittelt werden kann - als Sicherheit festzusetzen. 2.2.6.2. Anwendung eines ermäßigten Abgabensatzes Der ermäßigte Abgabensatz ist buchmäßig zu erfassen; die Differenz zu dem nächst höheren Abgabensatz, der ohne Anwendung der Abgabenermäßigung zur Anwendung gelangen würde, ist als Sicherheit festzusetzen. 2.2.6.3. Anwendung einer Abgabenbefreiung Sicherheit ist in der Höhe des Abgabenbetrages festzusetzen, der sich aus der Anwendung des nächst höheren Abgabensatzes, der ohne Anwendung der Abgabenbefreiung zur Anwendung gelangen würde, ergibt. Der Anmelder bzw. Vertreter hat die Möglichkeit, an Stelle der in den Abschnitten 2.2.6.1. bis 2.2.6.3. vorgesehenen Sicherheitsleistung die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrages zu beantragen, der sich aus der Nichtbeibringung der Angaben oder Unterlagen ergeben könnte. Werden die fehlenden Angaben oder Unterlagen nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgereicht, so hat die Zollstelle die auf die betreffenden Waren entfallenden Abgaben gemäß Art. 258 ZK-DVO in der Höhe der in den Abschnitten 2.2.6.1. bis 2.2.6.3. festgesetzten Sicherheit buchmäßig zu erfassen. 2.2.7. Nachreichung bzw. Ergänzung fehlender Angaben (Art. 259 ZK-DVO) Die Ergänzung der unvollständige Zollanmeldung kann entweder durch Vervollständigung der fehlenden Angaben oder durch Nachreichung einer neuen vollständigen Zollanmeldung vorgenommen werden. Fehlende Unterlagen sind der Zollstelle zwecks Prüfung derselben vorzulegen. Die Zollstelle kann auf die Vorlage der Unterlagen verzichten, sofern der Anmelder bzw. Vertreter der Zollstelle mitteilt, dass die Unterlagen nun zur Verfügung der Zollstelle stehen, und es sich um Unterlagen handelt, die auch im Zuge der Zollabfertigung nicht zwingend geprüft werden müssen.