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Arbeitsrichtlinie Vereinfachte Verfahren (ZK-0760)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2015 · Quelle: Findok

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10. Widerruf (Art. 253g ZK-DVO) 10.1. Kriterien für den Widerruf der Bewilligung 10.1.1. Widerruf über Veranlassung der Zollbehörde Die bewilligende Zollbehörde widerruft eine Bewilligung für vereinfachte Verfahren, wenn die Frist für die Bereinigung der Situation, die zur Aussetzung der Bewilligung geführt hat (siehe Abschnitt 9.2.), erfolglos abgelaufen ist. Weiters ist eine Bewilligung für vereinfachte Verfahren grundsätzlich zu widerrufen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung einer der nachstehenden Personen wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen die Zollvorschriften erfolgt ist: des Inhabers der Bewilligung oder der Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben, oder die Person, die im begünstigten Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist. Die bewilligende Zollbehörde kann jedoch auf einen Widerruf der Bewilligung verzichten, sofern ein Verstoß im Verhältnis zu Anzahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und dieser keinen Zweifel am guten Glauben des Bewilligungsinhabers aufkommen lässt. In diesem Fall ist dem Bewilligungsinhaber die Abstandnahme von einem Widerruf der Bewilligung mitzuteilen und ist dieser aufzufordern, geeignete Maßnahmen zur hinkünftigen Einhaltung der Zollvorschriften zu setzen. 10.1.2. Widerruf über Antrag des Bewilligungsinhabers Die bewilligende Zollbehörde widerruft eine Bewilligung für vereinfachte Verfahren, wenn dies vom Bewilligungsinhaber beantragt wird.