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Arbeitsrichtlinie Vereinfachte Verfahren (ZK-0760)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2015 · Quelle: Findok

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5.2. Anschreibeverfahren 5.2.1. Allgemeines 5.2.1.1. Dienstleister / direkter Vertreter Für die Abwicklung des Anschreibeverfahrens kann sich der Bewilligungsinhaber auch eines Dienstleisters bedienen, welcher als direkter Vertreter für den Bewilligungsinhaber die gesamte oder Teile der Zollabwicklung (zB nur technische Abwicklung mit den Zollbehörden) übernimmt. Damit ein Dienstleister im Rahmen der Bewilligung tätig werden darf, ist eine entsprechende Vollmacht des Bewilligungsinhabers erforderlich. 5.2.2. Einfuhr 5.2.2.1. Einfuhr über eine österreichische Zollstelle Wird einer österreichischen Zollstelle über die gesamte Einfuhrsendung, welche zu einem dem Bewilligungsinhaber zugelassenen Warenort befördert werden soll, das Vorliegen einer Bewilligung nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK durch den Begünstigten oder den Frachtführer nachgewiesen, kann ein vereinfachtes Versandverfahren (zB mit Lieferschein, Manifest udgl.) angewendet werden. In diesem Fall genügt es, wenn für den Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Versandverfahrens anstelle des Einheitspapiers der österreichischen Zollstelle im Straßen- bzw. Luftverkehr zwei Ausfertigungen eines Begleitpapiers (zB Rechnung, Lieferschein, Manifest udgl.) und im Schiffsverkehr zwei Ausfertigungen der Ladeliste vorgelegt werden. Diese Ausfertigungen müssen, zusätzlich zu den nach kaufmännischen Gepflogenheiten üblichen Angaben, Menge und Art der Waren enthalten sowie mit dem Vermerk "Gestellungsfrei - Anschreibeverfahren, Bewilligungs-Nr.: ... " gekennzeichnet sein. Bereits von der Eingangszollstelle sind allfällige für die eingehenden Waren bestehende Verbote und Beschränkungen zu beachten und gegebenenfalls diesbezüglich erforderliche Kontrolltätigkeiten zu veranlassen. Das Zollorgan hat auf beiden Ausfertigungen eine allfällige Prüfung unter Hinzufügung von Datum, Unterschrift, Dienststempel und Evidenznummer (CRN) zu vermerken. Eine Ausfertigung des Begleitpapiers ist dem Frachtführer zurückzugeben. Die zweite Ausfertigung ist unverzüglich (per Telefax oder per e-Mail) an die für den Warenort zuständige Zollstelle weiterzuleiten sowie sodann zweimal monatlich gesammelt (jeweils zum 15. und zum Letzten des Monats)der Überwachungszollstelle zu übermitteln. Gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 ZollR-DG gelten derartige Sendungen als in das Versandverfahren übergeführt, wobei der Inhaber einer Bewilligung nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK als Hauptverpflichteter gilt. 5.2.2.2. Einfuhr über eine Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat Erfolgt die Einfuhr über eine Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat, so können die Waren zum zugelassenen Warenort ausschließlich in einem Versandverfahren (auch Carnet TIR-Verfahren) befördert werden. Das Anschreibeverfahren kann in diesem Fall erst nach ordnungsgemäßem Abschluss des Versandverfahrens und, falls erforderlich, nach einer zwischengeschalteten vorübergehenden Verwahrung (siehe Abschnitt 5.2.2.7.) in Anspruch genommen werden. Für die Beendigung des Versandverfahrens sind die Bestimmungen der betreffenden Arbeitsrichtlinien (ZK-0917 - NCTS bzw. ZK-0911 - TIR) zu beachten. Treffen Waren am zugelassenen Warenort im Versandverfahren mit Carnet ATA ein, so darf eine Anschreibung in den Aufzeichnungen erst nach ordnungsgemäßer Beendigung des Versandverfahrens mit Carnet ATA, welche ausnahmslos unter zollamtlicher Mitwirkung vorzunehmen ist, erfolgen. 5.2.2.3. Einfuhr im Eisenbahnverkehr Bei Einfuhren im Eisenbahnverkehr genügt als Nachweis des Vorliegens einer Bewilligung nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK der Vermerk im Frachtpapier CIM bzw. nationalen Frachtbrief EBG in dem für die "Zollamtlichen Vermerke" bestimmten Feld Nr. 99 - der Vermerk "Gestellungsfrei - Anschreibeverfahren, Bewilligungs-Nr.: ... " in Verbindung mit der dem Bestimmungsbahnhof übermittelten Ausfertigung der Bewilligung nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK. Die Richtigkeit dieser Erklärung wird durch Prüfungen bei der Rail Cargo Austria, Bereich Abrechnung, durchgeführt und erstreckt sich auf alle Einfuhren für das gesamte Bundesgebiet. Ausgenommen von dieser Prüfung sind nur jene Einfuhrsendungen, die im Bahnhof Salzburg Hauptbahnhof bei der Güterabfertigungsstelle von DB Schenker Rail Deutschland zur Verrechnung gelangen; für deren Überwachung hat das örtlich zuständige Zollamt vorzusorgen. Fehlt im Frachtpapier der Vermerk "Gestellungsfrei - Anschreibeverfahren, Bewilligungs-Nr.: ... ", so kann die Sendung vom Bestimmungsbahnhof ausgefolgt werden, wenn der Empfänger das Vorliegen der Bewilligung nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK nachweist. In diesen Fällen ist der vorstehend angeführte Vermerk von einem Mitarbeiter der Rail Cargo Austria auf den Frachtpapieren nachträglich anzusetzen. Die Übernahme und Prüfung der vom Bestimmungsbahnhof ausgefolgten Sendungen ist von einem Zollverantwortlichen auf allen Exemplaren des Frachtbriefes zu vermerken und unter Anführung der entsprechenden Anschreibenummer zu bestätigen. Das dem Begünstigten ausgefolgte Exemplar des Frachtbriefes (Nr. 3 des CIM-Frachtbriefes und des EBG-Frachtbriefes, Nr. 4 des SAT-Frachtbriefes sowie Nr. 3A des Übergabescheins TR) ist gemeinsam mit den für die Erstellung der ergänzenden Zollanmeldung erforderlichen Unterlagen aufzubewahren. 5.2.2.4. Einfuhr mit NATO-Dokument Vordruck 302 Im Rahmen des Abkommens "partnership for peace" mit der NATO kann bei Einsätzen von österreichischen Truppen der Warenverkehr mit NATO-Vordruck 302 durchgeführt werden (Art. I des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den Frieden, BGBl. III Nr. 136/1998). Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) wird vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) das Zollamt Wien mit der Durchführung der Zollformalitäten das Formblatt 302 betreffend beauftragt. Das Zollamt Wien erteilt dem BMLVS die Formblätter 302, welche als verrechnungspflichtige Drucksorte des BMLV mit einer laufenden Nummer versehen sind durch Stempelabdruck und Unterschrift eines Beamten vorausgefertigt sind und die vollständige Anschrift des Zollamtes Wien (für die Rücksendung der Rückscheine des Formblattes 302) enthalten. Das Zollamt Wien führt ein Verzeichnis der Anzahl und Nummern der vor ausgefertigten Formblätter 302, die sie dem BMLVS übermittelt. 5.2.2.4.1. Verfahren beim Abgang Jede Sendung muss mit einem vor ausgefertigten Formblatt 302 erfolgen. Spätestens zum Zeitpunkt des Abgangs der Sendung vervollständigt das BMLVS das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt 302 und bestätigt mit beglaubigtem und unterzeichnetem Vermerk die Übernahme der Sendung unter Angabe des Abgangsdatums. Das BMLVS ist berechtigt, die im Rahmen des e-zoll Anschreibeverfahrens bewilligten eigenen Zollverschlüsse auch bei Verwendung des Formblattes 302 zu verwenden. Ein Exemplar des vervollständigten und unterschriebenen Formblatts 302 ist unverzüglich dem Zollamt Wien zu übermitteln, die anderen Exemplare begleiten die Sendung. Auf gegebenenfalls vorgelegten vor abgefertigten Ausfuhranmeldungen wird vom Zollamt Wien unter Bezug auf die Seriennummer des Formblattes 302 der Vermerk der Austrittsbestätigung angebracht. Die Beförderung der Waren erfolgt durch heereseigene Kraftfahrzeuge. Erfolgt die Beförderung durch andere vom BMLVS beauftragte Frächter, so bestehen laut vertraglicher Vereinbarung zwischen dem BMLVS und dem jeweiligen Frächter derartige Sendungen ausschließlich aus Gütern für das BMLVS, es dürfen keine zusätzlichen Waren beigeladen werden. Zu den Abläufen beim Erreichen der Sendung bei der Einheit der Bestimmung wird auf die Arbeitsrichtlinie Versandverfahren (ZK-0910 Abschnitt 1.5.2., Zi. 6.) verwiesen. 5.2.2.4.2. Verfahren Bestimmung im Anwendungsgebiet Erreicht eine Sendung die Einheit der Bestimmung im Anwendungsgebiet, so ist das die Sendung begleitende Formblatt 302 von den zuständigen Behörden der NATO mit einer Empfangsbestätigung zu versehen. Zwei mit der Empfangsbestätigung versehene Exemplare des Vordrucks 302 sind der Zollstelle zu übermitteln, in deren Bereich die NATO-Einheit stationiert ist; diese Stelle behält ein Exemplar und sendet das zweite Exemplar nach Anbringen ihres Sichtvermerks an die zuständige Zollstelle im Abgangsmitgliedstaat zurück (an die auf dem Formblatt 302 genannte Anschrift). Sollte eine Sendung mit einem vom Zollamt Wien bestätigten NATO Formblatt 302 im Anwendungsgebiet gestellt werden (zB Sendung von Bosnien über Slowenien nach Österreich), so können die zollamtlich bestätigten Formblätter 302 auch dem BMLVS ausgehändigt werden, welches für die Übermittlung an das Zollamt Wien sorgt. Im Falle einer erforderlichen Zollanmeldung von Waren die für die österr. Streitkräfte bestimmt sind, erfolgt diese durch das BMLVS im Rahmen der ihm bewilligten Verfahren. Sollten Unklarheiten oder Zweifelsfragen bestehen, ist Kontakt mit dem Zollamt Wien aufzunehmen. Eine Klärung in aktuellen Anlassfällen hat von den Zollstellen ausschließlich über das Zollamt Wien zu erfolgen. 5.2.2.5. Einfuhr durch Entnahme aus einem Zolllager Für den Begünstigten in ein Zolllagerverfahren übergeführte Waren, jedoch nur solche, die unter die Begünstigung des Anschreibeverfahrens fallen, können im Verfahren mit Begleitpapier (Lieferschein, Ladeliste usw.) oder mit einem Handels- und Verwaltungspapier ausgefolgt werden. Das Begleitpapier ist dabei in drei- bzw. vierfacher Ausfertigung erforderlich: 1. Ausfertigung - verbleibt beim Lagerhalter 2. Ausfertigung - Kontrollexemplar für die Überwachungszollstelle - Zolllager 3. Ausfertigung - Begleitpapier für den Warentransport 4. Ausfertigung - Beleg zur unverzüglichen Weiterleitung an die für den Warenort zuständige Zollstelle per Telefax oder e-Mail Diese Ausfertigungen müssen, zusätzlich zu den nach kaufmännischen Gepflogenheiten üblichen Angaben, Menge und Art der Waren enthalten sowie mit dem Vermerk "Gestellungsfrei - Anschreibeverfahren, Bewilligungs-Nr.: ... " gekennzeichnet sein. Werden derartige Sendungen bereits direkt im Zolllager durch einen Zollverantwortlichen übernommen, so kann die Anlegung von Verschlüssen unterbleiben; in diesem Fall sind auf dem Begleitpapier die Übernahme und der Name der übernehmenden Person zu vermerken und durch die Zollstelle bzw. Lagerhalter zu bescheinigen. 5.2.2.6. Einfuhr im Postverkehr Um eine Zustellung bzw. Ausfolgung der Postsendungen an den Begünstigten im Rahmen des bewilligten vereinfachten Verfahrens durch die Verzollungs- bzw. Abgabepostämter sicherstellen zu können, hat der Begünstigte Sorge zu tragen, dass bereits vom Versender auf der Sendung und der Paketkarte der Vermerk "Gestellungsfrei - Anschreibeverfahren, Bewilligungs-Nr.: ... " angebracht wird. Die Zustellung bzw. Ausfolgung der Postsendungen an den Begünstigten erfolgt sodann mittels Gesamtabgabeschein (dreifach), sofern als Empfänger der Begünstigte festgestellt wird und der vorstehende Vermerk eingetragen ist. Die Zustellung mittels Gesamtabgabeschein gilt als Beförderung im Versandverfahren, wobei der Inhaber der Bewilligung für das Anschreibeverfahren gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 ZollR-DG gleichzeitig als Hauptverpflichteter gilt. Die Prüfung übernommener Postsendungen hat ausschließlich durch eine in der Bewilligung genannten Person zu erfolgen. Sind die in den Postsendungen enthaltenen Waren von der Bewilligung erfasst, ist als Ergebnisvermerk auf den beiden übergebenen Durchschriften des Gesamtabgabescheines die lfd. Nr. der Anschreibung in der Buchführung, Datum der Übernahme, Bewilligungs-Nr. sowie die Unterschrift anzusetzen. Sind Postsendungen mit nicht in der Bewilligung erfassten Waren übernommen worden, sind diese spätestens am drittfolgenden Arbeitstag bei einer Abfertigungszollstelle zu gestellen. Auf den beiden Durchschriften des Gesamtabgabescheines sind bei der betreffenden Position die Abfertigungsdaten anzusetzen. Eine Durchschrift des Gesamtabgabescheines ist spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag an das betreffende Abgabepostamt zurückzustellen. Die zweite Durchschrift des Gesamtabgabescheines dient als Beleg zu den Anschreibungsunterlagen und ist bei diesen abzulegen. 5.2.2.7. Vorübergehende Verwahrung Können Waren nicht unmittelbar nach ihrem Eintreffen am zugelassenen Warenort zwecks Überführung in ein Zollverfahren in den Aufzeichnungen angeschrieben werden, sind diese vom Begünstigten vorübergehend zu verwahren. Für die ersten 3 Tage kann die vorübergehende Verwahrung im Rahmen einer Einzelverwahrung erfolgen, welche im Rahmen der e-zoll Bewilligung zugelassen wird. Ist eine vorübergehende Verwahrung über die 3 Tage Einzelverwahrung hinaus erforderlich, so darf diese nur im Rahmen eines gesondert zu bewilligenden Verwahrungslagers erfolgen. Bei der Verwahrung der Waren ist Sorge zu tragen, dass die Waren nicht widerrechtlich vom zugelassenen Warenort (Verwahrungsort) entfernt oder ausgetauscht werden können und auch nicht entgegen dem Verwahrungszweck verwendet werden. Durch die vorübergehende Verwahrung wird ein allfälliges vorangegangenes Versandverfahren (einschließlich vereinfachtes Versandverfahren mit Verwaltungs- oder Handelspapier) beendet. Zur Erledigung ist die entsprechende Verwahrungspost heranzuziehen. Das (vereinfachte) Versanddokument gilt als summarische Anmeldung. 5.2.2.7.1. Beendigung der vorübergehenden Verwahrung Die vorübergehende Verwahrung ist durch eine zollrechtliche Bestimmung zu beenden; dies erfolgt grundsätzlich durch Aufnahme in den Anschreibungen des Begünstigten. Im Falle einer Verwahrung im Verwahrungslager sind die Anschreibenummer und das Anschreibedatum in den Aufzeichnungen zur vorübergehenden Verwahrung zu vermerken. In den Anschreibungen zur Sammelanmeldung ist die Verwahrungspost als Nummer des Vorpapiers einzutragen. 5.2.2.8. Anschreibung in den Aufzeichnungen 5.2.2.8.1. Zeitpunkt der Anschreibung (Rechtswirkung - Annahme) Die Anschreibung der Waren hat grundsätzlich unmittelbar nach Ankunft der Waren am zugelassenen Warenort zu erfolgen, wobei eine zwischengeschaltete vorübergehende Verwahrung zulässig ist (siehe Abschnitt 5.2.2.7.). Die Anschreibung der Waren in den Aufzeichnungen hat dieselbe rechtliche Wirkung wie die Annahme einer Zollanmeldung, sodass die für eine allfällige Abgabenerhebung erforderlichen Bemessungsgrundlagen und Abgabensätze sowie die für die Überführung in das betreffende Zollverfahren anzuwendenden Vorschriften zum Zeitpunkt der Anschreibung heranzuziehen sind. Als rechtzeitige Anschreibung kann auch die Aufnahme im Warenwirtschaftssytem des Bewilligungsinhabers anerkannt werden, wenn a) dieses über eine Schnittstelle zu den zollrelevanten Aufzeichnungen verfügt, b) das Datum des Wareneingangs (ist in weiterer Folge als Anschreibedatum zu übernehmen) sowie die Angaben zur Nämlichkeitssicherung (zB Material-Nr., Artikelnummer) enthalten sind, c) eine Befreiung von der Mitteilungspflicht für die betreffenden Waren besteht und d) sichergestellt ist, dass die Übergabe der Daten spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag automationsunterstützt erfolgt. 5.2.2.8.2. Dateninhalte (Anhang 30A ZK-DVO, Tabelle 7) Der Inhalt der Anschreibung in den zollrelevanten Aufzeichnungen richtet sich nach den Anforderungen von Anhang 30A ZK-DVO, Tabelle 7, und umfasst zumindest all jene Daten, die auch für eine Anschreibungsmitteilung (Nachricht IM511) erforderlich sind. 5.2.2.8.3. Unterlagen - Verfügbarkeit Sämtliche für die Überführung in das betreffende Zollverfahren erforderlichen Unterlagen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Anschreibung vom Bewilligungsinhaber zur Verfügung gehalten werden. Unterlagen, wie zB Bewilligungen oder Lizenzen, die einer zollamtlichen Bestätigung der Abschreibung bedürfen, sind der zuständigen Zollstelle entweder im Zuge einer Kontrolle oder, sofern keine Kontrolle stattfindet, einmal wöchentlich - jedoch spätestens mit der ergänzenden Zollanmeldung - dem Kundenteam vorzulegen. Sollten eine oder mehrere erforderliche Unterlagen im Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung (IM529) nicht verfügbar sein, so hat dies der Anmelder in der ergänzenden Zollanmeldung entsprechend anzugeben und die ergänzende Zollanmeldung als unvollständige Zollanmeldung zu übermitteln. Der Antrag auf unvollständige Zollanmeldung kann angenommen werden, wenn der Zollstelle der Nachweis erbracht wird, dass a) die jeweilige Unterlage vorhanden und gültig ist (zB es wird eine Telefax-Kopie vorgelegt), b) diese Unterlage aus Gründen, die der Anmelder nicht zu vertreten hat, der Anmeldung nicht beigefügt werden konnte, und c) eine Verzögerung der Annahme der Anmeldung die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur Folge hätte, dass ein höherer Abgabensatz zur Anwendung käme. Die fehlenden Unterlagen müssen in jedem Fall in den anlässlich der Zollabfertigung übermittelten Nachrichten bezeichnet werden. Die Fristen für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen richten sich nach den Bestimmungen in Abschnitt 2.2.3. und beginnen im Zeitpunkt der Anschreibung in den Aufzeichnungen zu laufen. 5.2.2.9. Mitteilungspflicht Ist in der Bewilligung eine Mitteilungspflicht festgelegt worden, so ist für die Übermittlung der Anschreibungsmitteilung in e-zoll die Nachricht IM511 zu verwenden. Die örtlich zuständige Zollstelle entscheidet aufgrund der Anschreibungsmitteilung über die Durchführung einer allfälligen Warenkontrolle. 5.2.2.9.1. Periodische Mitteilungspflicht Soweit im Rahmen der Bewilligung eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Mitteilungspflicht gewährt wurde, hat die Überwachungszollstelle für die Waren, die von der Mitteilungspflicht befreit sind, zeitweilig eine Mitteilungspflicht anzuordnen, um die Ordnungsmäßigkeit der Abläufe im Anschreibeverfahren überwachen zu können. Zu diesem Zweck ist eine Mitteilungspflicht anzuordnen und zwar - mindestens einmal je Kalenderhalbjahr für einen Zeitraum von zumindest 7 Kalendertagen, sofern der Bewilligungsinhaber auch den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Zollvereinfachungen (AEOC oder AEOF) innehat, - mindestens einmal je Kalenderquartal für einen Zeitraum von zumindest 10 Kalendertagen in allen anderen Fällen. Dieser Zeitraum kann im Falle von mehreren zugelassenen Warenorten unterschiedlich festgelegt werden. Bei der Festlegung des betreffenden Zeitraums hat sich die Überwachungszollstelle mit den örtlich zuständigen Zollstellen abzustimmen, um die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen zu können. Sobald der Mitteilungszeitraum festgelegt wurde, ist der Bewilligungsinhaber darüber schriftlich oder fernschriftlich in Kenntnis zu setzen. 5.2.2.9.1.1. zusätzliche Mitteilungspflicht für Nicht-AEO Zusätzlich zu der im Abschnitt 5.2.2.9.1. festgelegten periodischen Mitteilungspflicht für Bewilligungsinhaber, die nicht den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEOC oder AEOF) haben, ist eine Mitteilungspflicht von zumindest 3 voneinander unabhängigen Kalendertagen je Kalendermonat anzuordnen; davon ausgenommen sind die Kalendermonate, in denen die vorstehend genannte periodische Mitteilungspflicht stattfindet. 5.2.2.9.1.2. unangekündigte Warenkontrollen Weiters liegt es im Ermessen der Überwachungszollstelle im Einvernehmen mit der für den betreffenden zugelassenen Warenort örtlich zuständigen Zollstelle aufgrund der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Regelmäßigkeit der Einfuhrtransaktionen und den Ergebnissen der Risikoanalyse unabhängig vom Status des Wirtschaftsbeteiligten (AEO bzw. Nicht-AEO) zumindest einmal im Kalendermonat eine unangekündigte Warenkontrolle zu veranlassen. 5.2.2.9.2. Mitteilungspflicht an zugelassenen Warenorten in einem anderen Mitgliedstaat (SASP) Bei Festlegung einer zeitweiligen Mitteilungspflicht für Abfertigung an Warenorten in einem anderen Mitgliedstaat ist ebenfalls vorab das Einvernehmen mit der für den betreffenden Warenort zuständigen Zollstelle herzustellen. Neben der Übermittlung der Anschreibungsmitteilung (siehe Abschnitt 5.2.2.8.) hat der Bewilligungsinhaber der örtlichen Zollstelle sämtliche Informationen betreffend die am zugelassenen Warenort eingetroffenen und angeschriebenen Waren in der von der örtlich zuständigen Zollstelle festgelegten Form (zB mittels Telefax-Kopie) zu übermitteln. Die örtlich zuständige Zollstelle entscheidet, ob sie eine Warenkontrolle vornimmt, und verständigt innerhalb der im Kontrollplan festgelegten Zeit die Überwachungszollstelle über die Durchführung einer Warenkontrolle. Zu diesem Zweck wird für die Fälle der zeitweiligen Mitteilungspflicht im e-zoll System der Timer für die Grünfälle entsprechend der im Kontrollplan festgelegten Zeitspanne für eine Kontrollentscheidung durch die örtlich zuständige Zollstelle erhöht. Teilt die örtlich zuständige Zollstelle der Überwachungszollstelle mit, dass sie eine Warenkontrolle durchführt, so setzt die Überwachungszollstelle die betreffende Anschreibungsmitteilung im e-zoll System auf "Kontrolle" und wartet auf die Kontrollergebnisse durch die örtlich zuständige Zollstelle. 5.2.2.10. Überlassung Hinweis: Eine Verwendung der Waren oder das Entfernen der Waren vom zugelassenen Warenort, solange diese nicht überlassen wurden, ist nicht zulässig. 5.2.2.10.1. Mit Mitteilungspflicht Wurde für die angeschriebenen Waren eine Anschreibungsmitteilung übermittelt, so erfolgt die Überlassung der Waren zum betreffenden Zollverfahren mittels Nachricht EZ924; gleichzeitig wird in dieser Nachricht auch die Frist für die Vorlage der ergänzenden Anmeldung mitgeteilt. Im Falle einer Warenkontrolle kann die Überlassung der Waren vorab durch das Kontrollorgan ausgesprochen werden, welches sodann die Kontrollergebnisse im e-zoll System erfasst und die Überlassung der Waren bestätigt. 5.2.2.10.1.1. Mitteilungspflicht an zugelassenen Warenorten in einem anderen Mitgliedstaat (SASP) Die örtlich zuständige Zollstelle entscheidet, ob die betreffenden Waren überlassen werden können. Im Falle einer Warenkontrolle kann die Überlassung der Waren vorab vom Kontrollorgan ausgesprochen werden. Im Anschluss an die Warenkontrolle übermittelt die örtlich zuständige Zollstelle das Ergebnis der Warenkontrolle an die Überwachungszollstelle, welche diese im e-zoll System erfasst und die Überlassung der Waren entsprechend bestätigt. 5.2.2.10.2. Mit Befreiung von der Mitteilungspflicht Im Falle einer Befreiung von der Mitteilungspflicht gelten die Waren mit erfolgter ordnungsgemäßer Anschreibung in den Aufzeichnungen als zum betreffenden Zollverfahren überlassen. Die Waren können unverzüglich nach der Anschreibung entsprechend dem jeweiligen Zollverfahren verwendet werden. 5.2.3. Ausfuhr 5.2.3.1. Anschreibung 5.2.3.1.1. Zeitpunkt der Anschreibung (Rechtswirkung - Annahme) Die Anschreibung der Waren hat vor Abgang der Waren vom zugelassenen Warenort zu erfolgen. Die Anschreibung der Waren in den Aufzeichnungen hat dieselbe rechtliche Wirkung wie die Annahme einer Zollanmeldung, sodass die für die Überführung in das betreffende Zollverfahren anzuwendenden Vorschriften in der Ausfuhr zum Zeitpunkt der Anschreibung heranzuziehen sind. Im Fall von Ausgangsabgaben oder von Ausfuhrerstattungen sind die für eine allfällige Abgabenerhebung bzw. Erstattung erforderlichen Bemessungsgrundlagen sowie anzuwendenden Abgaben- bzw. Erstattungssätze im Zeitpunkt der Anschreibung heranzuziehen. 5.2.3.1.2. Dateninhalte (Anhang 30A ZK-DVO, Tabelle 7) Der Inhalt der Anschreibung in den zollrelevanten Aufzeichnungen richtet sich nach den Anforderungen von Anhang 30A ZK-DVO, Tabelle 7, sowie, abhängig von der Beförderungsart, Tabellen 1, 2 und 5, und umfasst zumindest all jene Daten, die auch für eine Anschreibungsmitteilung (Nachricht EX411) erforderlich sind. 5.2.3.1.3. Unterlagen - Verfügbarkeit Sämtliche für die Überführung in das betreffende Zollverfahren erforderlichen Unterlagen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Anschreibung vom Bewilligungsinhaber zur Verfügung gehalten werden. Unterlagen, wie zB Bewilligungen oder Lizenzen, die einer zollamtlichen Bestätigung der Abschreibung bedürfen, sind der zuständigen Zollstelle entweder im Zuge einer Kontrolle oder, sofern keine Kontrolle stattfindet, einmal wöchentlich - jedoch spätestens mit der ergänzenden Zollanmeldung - dem Kundenteam vorzulegen. Sollten eine oder mehrere erforderliche Unterlagen im Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung (EX429) nicht verfügbar sein, so hat dies der Anmelder in der ergänzenden Zollanmeldung entsprechend anzugeben und die ergänzende Zollanmeldung als unvollständige Zollanmeldung zu übermitteln. Der Antrag auf unvollständige Zollanmeldung kann angenommen werden, wenn der Zollstelle der Nachweis erbracht wird, dass a) die jeweilige Unterlage vorhanden und gültig ist (zB es wird eine Telefax-Kopie vorgelegt), b) diese Unterlage aus Gründen, die der Anmelder nicht zu vertreten hat, der Anmeldung nicht beigefügt werden konnte, und c) eine Verzögerung der Annahme der Anmeldung die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur Folge hätte, dass ein höherer Abgabensatz zur Anwendung käme. Die fehlenden Unterlagen müssen in jedem Fall in den anlässlich der Zollabfertigung übermittelten Nachrichten bezeichnet werden. Die Fristen für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen richten sich nach den Bestimmungen in Abschnitt 2.2.3. und beginnen im Zeitpunkt der Anschreibung in den Aufzeichnungen zu laufen. 5.2.3.2. Mitteilungspflicht Ist in der Bewilligung eine Mitteilungspflicht festgelegt worden (siehe Abschnitt 4.2.4.2.), so hat die Benachrichtigung über die erfolgte Anschreibung der zur Ausfuhr vorgesehenen Waren mittels Nachricht EX411 zu erfolgen. Die örtlich zuständige Zollstelle entscheidet aufgrund der Anschreibungsmitteilung über die Durchführung einer allfälligen Warenkontrolle. 5.2.3.2.1. Periodische Mitteilungspflicht Soweit im Rahmen der Bewilligung eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Mitteilungspflicht gewährt wurde, hat die Überwachungszollstelle für die Waren, die von der Mitteilungspflicht befreit sind, zeitweilig eine Mitteilungspflicht anzuordnen, um die Ordnungsmäßigkeit der Abläufe im Anschreibeverfahren überwachen zu können. Zu diesem Zweck ist eine Mitteilungspflicht anzuordnen und zwar - mindestens einmal je Kalenderhalbjahr für einen Zeitraum von zumindest 7 Kalendertagen, sofern der Bewilligungsinhaber auch den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Zollvereinfachungen (AEOC oder AEOF) innehat, - mindestens einmal je Kalenderquartal für einen Zeitraum von zumindest 10 Kalendertagen in allen anderen Fällen. Bei der Festlegung des betreffenden Zeitraums hat sich die Überwachungszollstelle mit den örtlich zuständigen Zollstellen abzustimmen, um die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen zu können. Sobald der Mitteilungszeitraum festgelegt wurde, ist der Bewilligungsinhaber darüber schriftlich oder fernschriftlich in Kenntnis zu setzen. 5.2.3.2.2. Mitteilungspflicht an zugelassenen Warenorten in einem anderen Mitgliedstaat (SASP) Bei ständiger Mitteilungspflicht für Abfertigung an Warenorten in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt die Festlegung der Vorgangsweise bereits im Rahmen des Konsultationsverfahrens und findet ihren Niederschlag in der Bewilligung (siehe Abschnitt 4.2.4.2.) sowie erforderlichenfalls auch im Kontrollplan (siehe Abschnitt 4.2.5.2.3.). Im Falle einer zeitweiligen Mitteilungspflicht ist ebenfalls vorab das Einvernehmen mit der für den betreffenden Warenort zuständigen Zollstelle herzustellen. Neben der Übermittlung der Anschreibungsmitteilung (siehe Abschnitt 5.2.3.2.) hat der Bewilligungsinhaber der örtlichen Zollstelle sämtliche Informationen betreffend die am zugelassenen Warenort eingetroffenen und angeschriebenen Waren in der von der örtlich zuständigen Zollstelle festgelegten Form (zB mittels Telefax-Kopie) zu übermitteln. Die örtlich zuständige Zollstelle entscheidet, ob sie eine Warenkontrolle vornimmt, und verständigt innerhalb der im Kontrollplan festgelegten Zeit die Überwachungszollstelle über die Durchführung einer Warenkontrolle. Zu diesem Zweck wird für die Fälle der zeitweiligen Mitteilungspflicht im e-zoll System der Timer für die Grünfälle entsprechend der im Kontrollplan festgelegten Zeitspanne für eine Kontrollentscheidung durch die örtlich zuständige Zollstelle erhöht. Teilt die örtlich zuständige Zollstelle der Überwachungszollstelle mit, dass sie eine Warenkontrolle durchführt, so setzt die Überwachungszollstelle die betreffende Anschreibungsmitteilung im e-zoll System auf "Kontrolle" und wartet auf die Kontrollergebnisse durch die örtlich zuständige Zollstelle. 5.2.3.3. Verladung und Nämlichkeitssicherung Die Verladung und Nämlichkeitssicherung der Ausfuhrwaren ist durch die dafür namhaft gemachten Personen des Bewilligungsinhabers durchzuführen bzw. zu überwachen und zu bestätigen. Der Begünstigte hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Austausch der Waren oder eine Beiladung anderer Waren zwischen dem Verladeort und der nächsten Zollstelle, die bezüglich der Ausfuhrsendung tätig wird, verhindert wird oder wenigstens nicht unentdeckt bleiben kann. Sofern dies nicht schon wegen der Art der Waren oder des Beförderungsmittels gewährleistet ist, hat der Begünstigte das Beförderungsmittel - dieses muss verschlusssicher eingerichtet sein - bzw. die Packstücke unter Zollverschluss zu legen. 5.2.3.3.1. Zollplomben Bei der Verwendung von Zollplomben dürfen nur von den Zollbehörden anerkannte Plomben verwendet werden. Die Plombe hat auf einer Seite die Zahl "0", "8" oder "9" und darunter die dreistellige Nummer der Plombenzange aufzuweisen. Die Nummer setzt sich aus einer Kennziffer und einer laufenden Nummer zusammen. Die zweite Seite ist mit der Prägung "Zoll A" versehen. Die Zuweisung der Plombenzangen erfolgt durch die Zollämter. 5.2.3.3.2. Tyden Seals Anstelle von den in Abschnitt 5.2.3.3.1. genannten Zollplomben dürfen für die Verschlussanlegung auch Tyden Seals verwendet werden. Als Kennung ist auf den Tyden Seals folgende Prägung vorzunehmen: Zoll A A 999999 Die sechsstellige Nummer beginnt mit 000001 und wird fortlaufend bis 999999 durchnummeriert; danach erfolgt ein Wechsel des Buchstaben (B, C, ...), wobei die Nummer wiederum mit 000001 beginnt und bis 999999 fortlaufend aufsteigt. Zwecks Einheitlichkeit werden ausschließlich silberfarbene Tyden Seals (verzinnt) zugelassen. Der Bezug von Tyden Seals ist ausschließlich bei der Firma Ing. Werner Eckmüller Mautner-Markhof-Gasse 57 1110 Wien www.eckmueller.at aufgrund der Vorlage der (geänderten) Bewilligung für das Anschreibeverfahren, in der die Tyden Seals vom zuständigen Zollamt zugelassen werden, zulässig. 5.2.3.4. Überlassung Das Entfernen der Waren vom zugelassenen Warenort, solange diese nicht überlassen wurden, ist nicht zulässig. 5.2.3.4.1. Mit Mitteilungspflicht Wurde für die angeschriebenen Waren eine Anschreibungsmitteilung übermittelt, so erfolgt die Überlassung der Waren zum betreffenden Zollverfahren mittels Nachricht EZ924; gleichzeitig wird in dieser Nachricht auch die Frist für die Vorlage der ergänzenden Anmeldung mitgeteilt. Im Falle einer Warenkontrolle kann die Überlassung der Waren vorab durch das Kontrollorgan ausgesprochen werden, welches sodann die Kontrollergebnisse im e-zoll System erfasst und die Überlassung der Waren bestätigt. 5.2.3.4.1.1. Mit Mitteilungspflicht an zugelassenen Warenorten in einem anderen Mitgliedstaat (SASP) Die örtlich zuständige Zollstelle entscheidet, ob die betreffenden Waren überlassen werden können. Im Falle einer Warenkontrolle kann die Überlassung der Waren vorab vom Kontrollorgan ausgesprochen werden. Im Anschluss an die Warenkontrolle übermittelt die örtlich zuständige Zollstelle das Ergebnis der Warenkontrolle an die Überwachungszollstelle, welche diese im e-zoll System erfasst und die Überlassung der Waren entsprechend bestätigt. 5.2.3.4.2. Mit Befreiung von der Mitteilungspflicht Im Falle einer Befreiung von der Mitteilungspflicht gelten die Waren mit erfolgter ordnungsgemäßer Anschreibung in den Aufzeichnungen als zum Ausfuhrverfahren überlassen. Die Waren können unverzüglich nach der Anschreibung zur Ausgangszollstelle verbracht werden. 5.2.3.5. Ausfuhrbegleitpapier 5.2.3.5.1. Mit Mitteilungspflicht Wurde für die angeschriebenen Waren eine Anschreibungsmitteilung übermittelt, so wird von der Zollbehörde mit der Überlassungsnachricht auch das Ausfuhrbegleitdokument in Form einer PDF-Datei übermittelt. Dieses Ausfuhrbegleitdokument ist vom Bewilligungsinhaber auszudrucken und der Ausfuhrsendung mitzugeben. Das Ausfuhrbegleitdokument ist der Ausgangszollstelle im Zuge der Gestellung der Ausfuhrwaren zum Ausgang vorzulegen. 5.2.3.5.2. Mit Befreiung von der Mitteilungspflicht Im Falle einer Befreiung von der Mitteilungspflicht hat der Bewilligungsinhaber ein entsprechendes Handelspapier (zB Rechnung oder Lieferschein), welches die Angaben zur Feststellung der Menge und der Identität der auszuführenden Waren enthält, als Ausfuhrbegleitpapier zu verwenden, auf dem zusätzlich zu vermerken ist: "Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO" Nummer der Bewilligung Vermerke über die Nämlichkeitssicherung (siehe Abschnitt 5.2.3.3.) Dieses Ausfuhrbegleitpapier ist der Ausgangszollstelle zur Überwachung und anschließenden Bestätigung des tatsächlichen Ausgangs aus dem Zollgebiet vorzulegen.