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Arbeitsrichtlinie Vereinfachte Verfahren (ZK-0760)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2015 · Quelle: Findok

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11.2. Kontrollplan 1. Kontrollmaßnahmen Art der Kontrolle Welche Zollstelle Anlass Weitere Veranlassung Ergebnisse Warenbeschau nach Art. 68b ZK Durch die örtlich zu-ständige(n) Zollstelle(n) Konkrete Anfrage durch die Überwachungszollstelle oder aufgrund Initiative der örtlichen Zollstelle Mitteilung der Kontroll-ergebnisse an die ver-anlassende Zollstelle Prüfung der Unterlagen nach Art. 68a ZK Durch die örtlich zu-ständige(n) Zollstelle(n) oder durch die Überwachungszollstelle Konkrete Anfrage durch die Überwachungszollstelle oder aufgrund Initiative der örtlichen Zollstelle Mitteilung der Kontroll-ergebnisse an die ver-anlassende Zollstelle Unregelmäßigkeiten Durch die örtlich zu-ständige(n) Zollstelle(n) oder durch die Überwachungszollstelle Feststellungen im Rahmen von Prüfungen oder Kontrollen   2. Allgemeine Vereinbarungen/Absprachen Periodische Kontrollanforderungen Nach vorheriger Absprache zwischen der Überwachungszollstelle und der örtlich zuständigen Zollstelle wird die automatische Überlassung für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt. Das Kundenteam setzt für den vorgesehenen Zeitraum und Warenort in Absprache mit dem örtlich zuständigen Zollstelle den Timer so fest, dass diese eine Kontrollentscheidung treffen kann. In der Bewilligung wird festgelegt, dass der Bewilligungsinhaber, um diese Kontrollentscheidung zu ermöglichen, die Daten der Ausfuhr-anmeldung der örtlich zuständigen Zollstelle via ... übermittelt. Die zu kontrollierende Ausfuhranmeldung wird der Überwachungszollstelle unter Anführung der LRN-Nummer per E-Mail mitgeteilt. Daraufhin wird diese Anmeldung durch die Überwachungszollstelle in e-Zoll auf Kontrolle gesetzt. Nach Übermittlung der Kontrollergebnisse mittels E-Mail unter Verwendung des Formblattes "Kontrollersuchen" wird durch die Überwachungszollstelle über die Anmeldung entschieden.   Spontane Kontrollen Bei Spontankontrollen am Verladungs-/Verpackungsort (zugelassener Warenort) des beteiligten Mitgliedstaates wird das Ergebnis per E-Mail an die Überwachungszollstelle übermittelt. Gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung. Bei Spontankontrolle durch die Überwachungszollstelle erfolgt nach vorheriger Absprache mit der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle ein Prüfungsersuchen unter Anführung der Gründe (z. B. Risikobewertung) per E-Mail. Ein XML-File der Ausfuhrdaten wird als Anhang mit übersendet. Auf Anforderung durch die örtlich zuständige Zollstelle werden vom Bewilligungsinhaber die Daten der Ausfuhranmeldung an den jeweiligen Verpackungs-/Verladeort übermittelt. Nach Übermittlung der Kontrollergebnisse mittels E-Mail unter Verwendung des Formblattes "Kontrollersuchen" wird durch die Überwachungszollstelle über die Anmeldung entschieden.   Sonstiges Falls eine Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt wird, setzt die Überwachungszollstelle die örtlich zuständige Zollstelle unverzüglich per E-Mail davon in Kenntnis und übermittelt die entsprechenden Ausfuhrdaten. Die Waren sind bei der örtlich zuständigen Zollstelle zum Ausfuhrverfahren im Normalverfahren anzumelden.   Die unten angeführten Zollstellen arbeiten eng zusammen, um die Durchführung der Kontrollen und des Verfahrens zu gewährleisten.   Auf Anforderung übermittelt die Überwachungszollstelle einen monatlichen Ausdruck über die an den jeweiligen Verlade- und Verpackungsorten stattgefundenen Ausfuhren an die dafür örtlich zuständige(n) Zollstelle(n).     3. Nachträgliche Bewertung Einmal jährlich hat eine Gesamtbewertung des Kontrollplanes zu erfolgen.   4. Kontaktdaten der am Verfahren beteiligten Zollstellen Überwachungszollstelle     Örtliche zuständige Zollstellen