5. Abwicklung von vereinfachten Verfahren 5.1. Vereinfachtes Anmeldeverfahren in der Einfuhr Da für das Ausfuhrverfahren zusätzliche Angaben für die summarische Ausgangsanmeldung zu berücksichtigen sind, ist die Anwendung eines vereinfachten Anmeldeverfahrens in der Ausfuhr nicht zweckmäßig, sodass das vereinfachte Anmeldeverfahren auf die Einfuhr beschränkt ist. 5.1.1. Dienstleister / direkter Vertreter Für die Abwicklung des vereinfachten Anmeldeverfahrens kann sich der Bewilligungsinhaber auch eines Dienstleisters bedienen, welcher als direkter Vertreter für den Bewilligungsinhaber die gesamte oder Teile der Zollabwicklung (zB nur technische Abwicklung mit den Zollbehörden) übernimmt. Damit ein Dienstleister im Namen des Bewilligungsinhabers tätig werden darf, ist eine entsprechende Vollmacht des Bewilligungsinhabers erforderlich. 5.1.2. Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung Die vereinfachte Zollanmeldung ist jedenfalls elektronisch über e-zoll mittels Nachricht IM526 abzugeben. Die Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung ist nur im Rahmen eines Notfallverfahrens zulässig. 5.1.2.1. Zugelassener Warenort / Amtsplatz Die vereinfachte Zollanmeldung darf nur für Waren abgegeben werden, die an den ausschließlich in der Bewilligung zugelassenen Warenorten oder Zollstellen gestellt werden. Soll die vereinfachte Anmeldung vor Gestellung der Waren abgegeben werden, so ist für diese Zwecke die Pre-Deklaration (siehe Abschnitt 5.1.2.2.) zu verwenden. 5.1.2.2. Pre-Deklaration Die Abgabe einer Pre-Deklaration ist für die Fälle vorgesehen, in denen die Informationen für die Erstellung einer Zollanmeldung bereits vor Ankunft bzw. Gestellung der betreffenden Waren am zugelassenen Warenort zur Verfügung stehen. Für die Übermittlung der Pre-Deklaration ist die Nachricht IM506 zu verwenden. Hinweis: Die Pre-Deklaration ist für Abfertigungen am Amtsplatz nicht vorgesehen. Vorteil der Verwendung der Pre-Deklaration ist im Falle einer vorgesehenen Warenkontrolle die unmittelbare Warenkontrolle im Zeitpunkt der Ankunft der angemeldeten Waren, sodass durch die Warenkontrolle grundsätzlich keine oder nur unwesentliche Verzögerungen bei der Warenübernahme verursacht werden. Im Zeitpunkt der Ankunft der Waren (Nachricht IM514) erhält der Anmelder vorab die Kontrollentscheidungsergebnisse, sodass bereits eine Vorsortierung der Waren vorgenommen werden kann. Hinweis: Die Übermittlung der Kontrollentscheidungsergebnisse bedeuten im Falle von "GRÜN" noch keine Überlassung zum vorgesehenen Zollverfahren; die Waren dürfen keinesfalls vom zugelassenen Warenort entfernt werden. Sobald die Waren auch gestellt wurden (mittels Nachricht IM516), erfolgt die Registrierung und Annahme der Zollanmeldung. 5.1.3. Unterlagen zur vereinfachten Zollanmeldung Sämtliche für die betreffende Zollabfertigung erforderlichen Unterlagen sind vom Anmelder zur Verfügung zu halten und können gegebenenfalls von der zuständigen Zollstelle zur näheren Prüfung derselben angefordert werden. Unterlagen, wie zB Bewilligungen oder Lizenzen, die einer zollamtlichen Bestätigung der Abschreibung bedürfen, sind in der vereinfachten Zollanmeldung entsprechend zu kennzeichnen (zusätzlicher Informationen-Code "40300") und der zuständigen Zollstelle entweder am Warenort oder am Amtsplatz vorzulegen. Sollten eine oder mehrere erforderliche Unterlagen im Zeitpunkt der Zollabfertigung nicht verfügbar sein, so hat dies der Anmelder in der Zollanmeldung entsprechend anzugeben und die Zollanmeldung selbst im Zeitpunkt der Bestätigung der Gestellung als unvollständige Zollanmeldung (Nachricht IM508) zu übermitteln. Der Antrag auf unvollständige Zollanmeldung kann angenommen werden, wenn der Zollstelle der Nachweis erbracht wird, dass a) die jeweilige Unterlage vorhanden und gültig ist (zB es wird eine Telefax-Kopie vorgelegt), b) diese Unterlage aus Gründen, die der Anmelder nicht zu vertreten hat, der Anmeldung nicht beigefügt werden konnte, und c) eine Verzögerung der Annahme der Anmeldung die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur Folge hätte, dass ein höherer Abgabensatz zur Anwendung käme. Die fehlenden Unterlagen müssen in jedem Fall in den anlässlich der Zollabfertigung übermittelten Nachrichten bezeichnet werden. Die Fristen für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen richten sich nach den Bestimmungen in Abschnitt 2.2.3. und beginnen im Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung zu laufen. 5.1.4. Aufgaben der Abfertigungszollstelle Unabhängig davon, ob die betreffenden Waren an einem zugelassenen Warenort oder bei einer bewilligten Zollstelle gestellt werden, entscheidet die zuständige Zollstelle, ob eine Warenbeschau vorzunehmen ist und trifft die dafür erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Warenbeschau. 5.1.5. Überlassung der Waren Sobald die Zollabfertigung abgeschlossen werden kann - entweder ohne Durchführung einer Warenbeschau oder nach erfolgter Kontrolle der Waren, werden die Waren zum beantragten Verfahren überlassen. Hängt die Überlassung der Waren von der Vorlage bestimmter Unterlagen ab, so dürfen die Waren erst überlassen werden, wenn diese erforderlichen Unterlagen jedenfalls zur Verfügung der Zollbehörden stehen. Die Überlassung der Waren erfolgt mittels Nachricht EZ923. Die Waren dürfen erst nach Überlassung (nach Erhalt der Nachricht EZ923 bzw. im Falle eines Notfall-Verfahrens nach mündlicher Mitteilung oder Mitteilung mittels Telefax durch die zuständige Zollstelle) vom Ort der Zollabfertigung entfernt werden bzw. entsprechend dem vorgesehenen Zweck verwendet werden.
