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Arbeitsrichtlinie Vereinfachte Verfahren (ZK-0760)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2015 · Quelle: Findok

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3.5. Prüfung des Antrags Für die Annahme des Antrages müssen die im Art. 253b Abs. 3 ZK-DVO genannten formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sein. Die zollamtliche Prüfung der Annahmevoraussetzungen muss spätestens 30 Kalendertage nach Einlangen des Antrages abgeschlossen sein. Liegen alle Voraussetzungen iSd Art. 253b Abs. 3 ZK-DVO vor, ist der Antrag unverzüglich anzunehmen. 3.5.1. Mängelbehebung (Art. 253b Abs. 2 ZK-DVO) Enthält der Antrag nicht alle für das beantragte vereinfachte Verfahren erforderlichen Angaben und Unterlagen, so ist der Antragsteller innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags unter Angabe der Gründe mittels Mängelbehebungsauftrag zur Beibringung der fehlenden Angaben oder Unterlagen aufzufordern. Für die Behebung der Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen. Das Schreiben ist dem Antragsteller im Postwege zuzustellen. Ein Zustellnachweis ist nicht erforderlich. Ein Mängelbehebungsauftrag iSd Art. 253b Abs. 2 ZK-DVO hat nur im Falle unvollständiger Angaben im Antrag zu ergehen. Unvollständige oder unklare Angaben in der Selbstbewertung stehen der Annahme des Antrages nicht entgegen, weil die Selbstbewertung nicht Bestandteil des Antrages ist. 3.5.2. Nichtannahme (Art. 253b Abs. 3 ZK-DVO) Der Antrag ist jedenfalls abzulehnen, wenn a) für den Antrag nicht das dafür vorgesehene Antragsformular (siehe Abschnitt 3.4.3.) verwendet wurde, b) der Antrag nicht bei der zuständigen Zollbehörde (siehe Abschnitt 3.3.) abgegeben wurde, c) der Antragsteller wegen einer schweren Straftat im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verurteilt wurde, oder d) gegen den Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Diese Ablehnung hat durch die bescheidmäßige Nichtannahme des Antrages zu erfolgen. Ein Nichtannahmebescheid hat auch zu ergehen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag (siehe Abschnitt 3.5.1.) nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht Folge geleistet wird.