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Arbeitsrichtlinie Vereinfachte Verfahren (ZK-0760)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2015 · Quelle: Findok

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6.2. Überprüfung der ergänzenden Zollanmeldung 6.2.1. Formelle Prüfungen in e-zoll Die ergänzende Anmeldung wird in formeller Hinsicht bereits durch das e-zoll System insbesondere in folgenden Punkten geprüft werden: Einhaltung der Formvorschriften für die Nachrichten IM529 bzw. EX429; Identität des Bewilligungsinhabers (EORI-Nummer) und die Bewilligungsnummer (e-zoll Ordnungsbegriff); fristgerechte Abgabe der ergänzenden Anmeldung; das ist grundsätzlich der 10. Tag der auf die Annahme der vereinfachten Zollanmeldung bzw. auf die Anschreibung in den Aufzeichnungen folgt; verspätet abgegebene ergänzende Zollanmeldungen werden der Überwachungszollstelle in einer Überwachungsliste angezeigt. 6.2.2. Materielle Prüfungen Die inhaltliche Prüfung der ergänzenden Zollanmeldungen wird grundsätzlich im Rahmen von Nachschauen beim Bewilligungsinhaber erfolgen, da dieser sämtliche Unterlagen die einzelnen Einfuhr- bzw. Ausfuhrvorgänge betreffend zur Verfügung der Zollbehörden hält. Gemäß § 24 ZollR-DG sind die Zollbehörden zur Durchführung von Nachschauen befugt. Der Nachschau- bzw. Prüfungsort und der Prüfungszeitpunkt können von der Zollbehörde im Einvernehmen mit dem Bewilligungsinhaber festgelegt werden. Die Zollbehörde kann auch die Beibringung von Belegen und Unterlagen verlangen, sofern eine Prüfung derselben allein als ausreichend erachtet wird und die Prüfung beim Zollamt durchgeführt werden kann. Da eine vollständige Überprüfung nicht immer möglich sein wird, sind auch stichprobenweise Prüfungen vorgesehen. In diesem Fall können die Prüfungen schwerpunktmäßig nach den Anordnungen des Bewilligungsbescheides sowie nach Maßgabe verschiedener Umstände (zB Warenkreis, Abgabenbelastung, usw.) durchgeführt werden. Dem Stichprobenverfahren ist eine repräsentative Auswahl von Waren bzw. Daten in entsprechender Dichte zu Grunde zu legen, sodass eine sichere Schlussfolgerung auf die Gesamtheit der abgegebenen Anmeldungen im vereinfachten Verfahren möglich ist. 6.2.3. Überprüfung der Aufzeichnungen - Nachschau Nachstehend sind die wesentlichsten Prüfungs- und Überwachungshandlungen, die im Rahmen der Nachschau von der Zollbehörde vorgenommen werden, beispielsweise angeführt: Unterlagen (Rechnungen, Lieferscheine) im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Versandscheinen, Carnet-TIR) hinsichtlich Anzahl der Packstücke, Unterlagen Rohgewicht, Warenbezeichnung usw.; Einsichtnahme in die Frachtbriefe bei Bahnhöfen oder Gesamtabgabescheine bei Postämtern, um die Übereinstimmung mit der Anmeldung bzw. den Unterlagen festzustellen; Derartige Prüfungen können auch im Rahmen von Be- oder Entladekontrollen durchgeführt werden, wobei das Überwachungszollamt anordnen kann, dass der Begünstigte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes im Rahmen der Bewilligung einlangende Sendungen dem zuständigen Zollamt bekannt zu geben hat; dieses veranlasst die Kontrolle gewisser Sendungen. Übereinstimmung der angemeldeten Waren mit dem bewilligten Warenkreis; richtige Übernahme der Daten (Wert, Währung, Warennummer usw.) aus den Rechnungen oder sonstigen Unterlagen (zB Tarifdateien); angemeldete Waren im Hinblick auf allfällig bestehende Verbote oder Beschränkungen (zB nach dem Außenwirtschaftsrecht) und das Vorhandensein allfällig erforderlicher Bewilligungen zum Zeitpunkt der Anschreibung; die Warennummern auf ihre Richtigkeit durch Vergleich mit den Warenbezeichnungen laut den Fakturen bzw. bei vortarifierten Artikeldateien auf Übereinstimmung mit diesen (bei auftretenden Zweifeln kann eine Beschau bzw. eine Untersuchung der Waren erfolgen, sofern diese noch greifbar ist); im Zusammenhang mit den Bemessungsgrundlagen allfällige nach Art. 32 ZK in den Zollwert einzubeziehende Kosten und Leistungen, wie Beförderungs- und Versicherungskosten, Lizenzgebühren sowie Zuschläge, die auf Grund von bestehenden Bescheiden nach Art. 156a ZK-DVO bzw. Einzelmitteilungen anzuwenden sind; Unterlagen im Zusammenhang mit den nach sonstigen Rechtsvorschriften zu führenden betrieblichen Aufzeichnungen wie zB Kreditoren- und Debitorenkonten, Lagerbuchhaltung; Fristgerechte Durchführung der Anschreibung in den Aufzeichnungen aufgrund der vorliegenden Unterlagen und gegebenenfalls anhand von Eingabeprotokollen betreffend Erfassung der Daten im System; allfällige Berichtigungen und Nachträge anhand der vorgelegten Unterlagen; in den Fällen, in denen der Begünstigte für einen Teil der eingeführten Waren nicht selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und ein Ersatzbeleg ausgestellt wurde (zB bei geleasten Waren), die Zulässigkeit anhand der betrieblichen Aufzeichnungen (Buchhaltung); gegebenenfalls die ausreichende Höhe der Sicherheitsleistung; den tatsächlichen Austritt der Waren anhand der erteilten Ausgangsbestätigungen für Warensendungen, für die auch aufgrund der zollrechtlichen oder sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ein Nachweis des Verlassens des Zollgebiets der EU zu erbringen ist (zB bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren mit Ausfuhrerstattung oder bei Beendigung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung); die dem Bewilligungsinhaber zur Verfügung stehenden besonderen Arbeitsmittel (zB Prägestöckel, Sonderstempel); sonstige Prüfungshandlungen, die - im Zusammenhang mit dem zugelassenen Zollverfahren - dem Prüfungszweck dienen; Überprüfung des verantwortlichen Personenkreises sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des/der Zollverantwortlichen.