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Arbeitsrichtlinie Vereinfachte Verfahren (ZK-0760)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2015 · Quelle: Findok

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5.4. Ergänzende Anmeldung für die Einfuhrumsatzsteuer bzw. Verbrauchsteuer (SASP) Im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten SASP-Bewilligung, bei der die Waren in Österreich in den freien Verkehr überführt werden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld oder Verbrauchsteuerschuld entsteht, ist zusätzlich zur ergänzenden Zollanmeldung im bewilligungserteilenden Mitgliedstaat in Österreich eine gesonderte ergänzende Anmeldung für die Einfuhrumsatzsteuer bzw. Verbrauchsteuer abzugeben. 5.4.1. Einfuhrumsatzsteuer Die ergänzende Anmeldung für die Einfuhrumsatzsteuer ist der zuständigen Zollstelle bis zum 10. Tag des auf die Einfuhren folgenden Monats zu übermitteln und hat getrennt nach dem anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz folgende Angaben in Summe zu enthalten: den Zollwert der Waren, die im Anwendungsgebiet in den freien Verkehr gelangen, und für die in einem anderen Mitgliedstaat eine ergänzende Zollanmeldung abgegeben wird; die Einfuhrabgaben der Waren, die im Anwendungsgebiet in den freien Verkehr gelangen, und für die in einem anderen Mitgliedstaat die Einfuhrabgaben zu entrichten sind; die für die Bemessung der im Anwendungsgebiet anfallenden Einfuhrumsatzsteuer zu berücksichtigenden Hinzurechnungskosten; den anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz; den errechneten Einfuhrumsatzsteuerbetrag; Zusätzlich ist die Gesamtsumme der zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer anzugeben. 5.4.2. Verbrauchsteuer Die ergänzende Anmeldung für die Verbrauchsteuer ist der zuständigen Zollstelle bis zum 10. Tag des auf die Einfuhren folgenden Monats zu übermitteln und hat getrennt nach Warenart zumindest folgende Angaben zu enthalten: Anschreibenummer und Anschreibedatum, Warennummer, Verbrauchsteuerart in codierter Form, Bemessungsgrundlage sowie Mengeneinheit für die Ermittlung der Verbrauchsteuer, anzuwendender Verbrauchsteuersatz, Verbrauchsteuerbetrag, Am Ende der Aufstellung sind die errechneten Verbrauchsteuerbeträge getrennt nach Verbrauchsteuerarten entsprechend aufzusummieren. 5.4.3. Berechnungsergebnisse Die Berechnungsergebnisse betreffend Einfuhrumsatzsteuer oder Verbrauchsteuer sind in den Vordruck "Za 130 - Sammelanmeldung/Auftrag zur buchmäßigen Erfassung" (siehe PDF-Anhang) sowie Formulardatenbank: http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Zoll/pdfs/9999/Za130.pdf zu übertragen. Der Vordruck Za 130 ist gemeinsam mit den in den Abschnitten 5.4.1. bzw. 5.4.2. beschriebenen ergänzenden Anmeldungen abzugeben.