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Arbeitsrichtlinie Vereinfachte Verfahren (ZK-0760)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2015 · Quelle: Findok

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3.4. Antragstellung Der Antrag auf Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens muss den formellen und inhaltlichen Vorgaben des Art. 253b Abs. 1 ZK-DVO in Verbindung mit Anhang 67 ZK-DVO entsprechen. Ein Antrag auf Bewilligung zu einem vereinfachten Verfahren kann für das Vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe b ZK in der Einfuhr oder Anschreibeverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK in der Ein- und Ausfuhr erfolgen, wobei für jede Art des vereinfachten Verfahrens sowie für Einfuhr bzw. Ausfuhr jeweils ein gesonderter Antrag zu stellen ist. Nachfolgend angeführte Zollverfahren können beantragt werden: Einfuhr Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Zolllagerverfahren, ausgenommen Erstattungslagerung aktive Veredelung, ausgenommen Erstattungsveredelung Umwandlungsverfahren vorübergehende Verwendung Ausfuhr (Wieder)Ausfuhr passive Veredelung Im Antrag sind neben dem beantragten vereinfachten Verfahren und dem/den Zollverfahren, in welche(s) die Waren übergeführt werden sollen, insbesondere der Warenkreis, die Anzahl der monatlichen Transaktionen (Ein- bzw. Ausfuhren) sowie deren durchschnittliche Beträge und Mengen, die vorgesehenen beteiligten Zollstellen, Ort und Art der für das Verfahren relevanten Aufzeichnungen, zu bezeichnen. In dem Antrag sind bereits vorhandene zollrechtliche Bewilligungen (zB über den zugelassenen Empfänger/Versender im gemeinschaftlichen Versandverfahren, eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung laut Art. 84 ZK) sowie gegebenenfalls die Bewilligung zum Informatikverfahren anzuführen. Neben der Antragstellung im eigenen Namen besteht die Möglichkeit, dass sich der Antragsteller bereits im Antragsverfahren durch eine andere Person direkt vertreten lässt (siehe auch Abschnitt 3.2.1.). 3.4.1. Selbstbewertung Antragsteller, die über keinen AEO-Status verfügen, werden ersucht, bevor sie einen Antrag auf Bewilligung von vereinfachten Verfahren stellen, eine Selbstbewertung durchzuführen. Dies dient ua. auch zur Selbsteinschätzung, ob die Voraussetzungen und Kriterien zum Erhalt der Bewilligung erfüllt werden. Dazu wurde ein Fragebogen entwickelt, der vom Wirtschaftsbeteiligten beantwortet und dem Antrag auf Bewilligung von vereinfachten Verfahren im Interesse einer raschen und effizienten Antragsbearbeitung angeschlossen werden sollte. Die Selbstbewertung ist nicht Teil des Antrags und daher auch nicht verpflichtend, dient aber der raschen und systematischen Überprüfung der Voraussetzungen und Kriterien. Details und Hinweise zum Ausfüllen sind dem Fragebogen zur Selbstbewertung zu entnehmen. Der Fragebogen zur Selbstbewertung wird bis auf weiteres im Internet unter www.bmf.gv.at als Word-Datei zum Download zur Verfügung gestellt. Der ausgefüllte Fragebogen inklusive beiliegende Dokumente (Organigramme, Ablaufdokumentation, uÄ) sind nach Möglichkeit dem bewilligungserteilenden Kundenteams elektronisch (per mail/CD/DVD) zu übermitteln. Antragsteller, die bereits über einen AEOC oder AEOF-Status verfügen, brauchen keine Selbstbewertung vornehmen. Antragsteller, die über den AEOS-Status verfügen, müssen ebenfalls keine neuerliche Selbstbewertung vornehmen; diese müssen jedoch Informationen und Auskünfte betreffend die Unterscheidungsmöglichkeit zwischen Nichtgemeinschaftswaren und Gemeinschaftswaren in ihren Systemen liefern. Im Falle der Beantragung einer SASP ist von allen Antragstellern (einschließlich AEOs) der Abschnitt 6. des Fragebogens zu beantworten. 3.4.2. Matrix Die nachfolgende Matrix dient zur Unterstützung bei der Ermittlung der relevanten Bereiche je nach Status des Antragstellers bzw. angestrebter Art von Bewilligung. auszufüllende (Unter-)abschnitte beantragte Bewilligungen 76 1 (b) 76 1 (c) SASP Status des Antragstellers   kein AEO; kein Art. 76 1 2 3.03. - 3.04 3.05.1 - 3.05.3 4 1 - 4 1 - 4, 6   kein AEO; Art. 76 Obige Kriterien gelten auch für die gem. Art. 253 (8) ZK-DVO erforderliche Überprüfung bestehender Bewilligungen nach Art. 76 1 (b) oder (c) ZK, sofern der Bewilligungsinhaber nicht AEOC oder AEOF Status hat. AEO; kein Art. 76 6 AEO; Art. 76 6   3.4.3. Antragsformular Für die Antragstellung ist das Formular Za 297 (Antrag auf Bewilligung von vereinfachten Verfahren) sowie die entsprechenden Zusatzblätter für die Einfuhr (Vordruck Za 297-EIN) bzw. Ausfuhr (Za 297-AUS) zu verwenden (siehe auch Abschnitt 11.1.). Die Formulare stehen in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen in Form einer Ausfüllversion wie folgt zur Verfügung: Za 297 - http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Zoll/pdfs/9999/Za297.pdf Za 297-EIN - http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Zoll/pdfs/9999/Za297-EIN.pdf Za 297-AUS - http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Zoll/pdfs/9999/Za297-AUS.pdf 3.4.3.1. Erläuterungen Zur Unterstützung bei der Antragstellung ist das Formular Za 297-1 (Erläuterungen zu den Antragsvordrucken für Vereinfachte Verfahren) zu verwenden (siehe auch Abschnitt 11.1.). Unter http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Zoll/pdfd/9999/Za297-1.pdf ist ein Download der Erläuterungen verfügbar. 3.4.3.2. SASP - zusätzliche Angaben (Art. 253h ZK-DVO) Wird ein Teil der einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen Mitgliedstaat aufbewahrt, so sind im Antragsformular zusätzlich die Felder 5a und 5b (Ort und Art der Hauptbuchhaltung) sowie das Feld 7 (Für das Verfahren relevante Aufzeichnungen) auszufüllen.