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Arbeitsrichtlinie Vereinfachte Verfahren (ZK-0760)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2015 · Quelle: Findok

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3.2. Antragsteller (Art. 253 Abs. 4 ZK-DVO) Die Anwendung von vereinfachten Verfahren kann grundsätzlich für jede Person bewilligt werden, sofern die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind. Neben der Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren zur eigenen Nutzung (zB Warenempfänger ist auch Bewilligungsinhaber) können die vereinfachten Verfahren auch Personen bewilligt werden, die diese in weiterer Folge als Vertreter für ihre Kunden verwenden (zB Spediteur ist Bewilligungsinhaber und fertigt für seine Kunden ab). Der Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung für vereinfachte Verfahren muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein, da dieser grundsätzlich auch als Anmelder im Sinne von Art. 64 ZK auftritt. 3.2.1. Vertreter Anmelder oder Antragsteller können sich sowohl im Antragsverfahren als auch in den nachfolgenden Verfahrensabläufen der vereinfachten Verfahren durch bestimmte Personen vertreten lassen (Art. 5 ZK iVm § 38 ZollR-DG). Personen, die eine direkte Vertretung geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein, sind gemäß § 84 BAO abzulehnen. Befugte Personen sind ua. Spediteure, Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder. Der Wirtschaftsbeteiligte kann eine Bewilligung für vereinfachte Verfahren auch zur Nutzung als Vertreter gemäß Art. 5 ZK für andere Personen beantragen. Im Falle einer direkten Vertretung durch den Bewilligungsinhaber ist diesfalls darauf zu achten, dass die im weiteren Verfahrensablauf vertretene Person (zB Kunde eines Spediteurs) in der Gemeinschaft ansässig ist, da die Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung bzw. die Anschreibung im Namen und für Rechnung der vertretenen Person erfolgt, welche somit Anmelder ist.