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Arbeitsrichtlinie Vereinfachte Verfahren (ZK-0760)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2015 · Quelle: Findok

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6. Zollamtliche Überwachung Im Sinne des Art. 4 Z 13 ZK bedeutet zollamtliche Überwachung: Allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten. Die zollamtliche Überwachung dient somit zur Sicherstellung, dass die regelmäßigen Zollaktivitäten des Bewilligungsinhabers im Einklang mit den zollrechtlichen Bestimmungen sowie mit den Anordnungen in der Bewilligung stehen. Die Durchführung der zollamtlichen Überwachung (Nachschau) erfolgt durch das bewilligungserteilende Zollamt (Kundenteam) unter allfällige Einbeziehung der Betriebsprüfung/Zoll. Die für die zollamtliche Überwachung, die Führung von Aufzeichnungen, die Durchführung von Nachschauen, bzw. abgabenbehördlichen Prüfungen und die Überwachung bei Begünstigten geltenden besonderen Rechtsvorschriften im Anwendungsgebiet sind insbesondere im Abschnitt C des ZollR-DG (§§ 16 bis 35) geregelt. Die nachstehenden Punkte sollen einen Überblick über die im Zusammenhang mit den vereinfachten Verfahren im Sinne des Art. 76 ZK von den Zollbehörden wahrzunehmenden Überwachungsmaßnahmen sowie die damit zusammenhängenden Pflichten des Begünstigten geben.