5.3. Ergänzende Zollanmeldung 5.3.1. Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung Die Frist für die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung beträgt 10 Kalendertage gerechnet vom Tag der Annahme einer vereinfachten Anmeldung bzw. vom Tag der Anschreibung in den Aufzeichnungen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist die ergänzende Zollanmeldung spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag abzugeben. 5.3.1.1. Verspätete Abgabe Wird eine ergänzende Zollanmeldung nicht innerhalb der in Abschnitt 5.3.1. genannten Frist abgegeben, so kann gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% des berechneten Abgabenbetrages festgesetzt werden, wobei folgende Vorgangsweise zu wählen ist: 5.3.1.1.1. Erstmalige Säumnis bis zu fünf Tage Wird eine ergänzende Zollanmeldung erstmals verspätet, jedoch noch innerhalb von 5 Tagen nach vorgesehenem Abgabetermin, abgegeben, so hat dies für den Bewilligungsinhaber noch keine Folgen. Erstmalig ist eine Säumnis, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate die ergänzenden Zollanmeldungen fristgerecht abgegeben werden. 5.3.1.1.2. Erstmalige Säumnis über fünf Tage oder zweite Säumnis Wird eine ergänzende Zollanmeldung erstmals, jedoch später als 5 Tage nach vorgesehenem Abgabetermin, oder bereits zum zweiten Mal verspätet abgegeben, so ist ein Verspätungszuschlag von 3% des Abgabenbetrags, ab einem Abgabenbetrag von 72.500 Euro nur 1%, jedoch mindestens 2.175 Euro, festzusetzen. 5.3.1.1.3. Dritte Säumnis Wird eine ergänzende Zollanmeldung bereits zum dritten Mal verspätet abgegeben, so ist ein Verspätungszuschlag von 7% des Abgabenbetrags, ab einem Abgabenbetrag von 72.500 Euro nur 3%, jedoch mindestens 5.075 Euro, festzusetzen. Zusätzlich ist der Widerruf der Bewilligung anzudrohen. 5.3.1.1.4. Vierte Säumnis Wird eine ergänzende Zollanmeldung bereits zum vierten Mal verspätet abgegeben, so ist ein Verspätungszuschlag von 10% des Abgabenbetrags, ab einem Abgabenbetrag von 72.500 Euro nur 7%, jedoch mindestens 7.250 Euro, festzusetzen. Die Bewilligung ist zu widerrufen. 5.3.1.1.5. Keine Festsetzung eines Verspätungszuschlages Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach § 135 BAO kann in den Fällen der Abschnitte 5.3.1.1.1. bis 5.3.1.1.5. Abstand genommen werden, wenn der Bewilligungsinhaber das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine verspätete Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung nachweisen kann. Als berücksichtigungswürdige Gründe gelten zB: Ausfall des EDV-Systems des Bewilligungsinhabers oder der Zollverwaltung im Abgabezeitraum, Erkrankung der Zollverantwortlichen im Abgabezeitraum, unvorhergesehenes Ausscheiden der Zollverantwortlichen aus dem Unternehmen (Einarbeitungszeit neuer Sachbearbeiter), Unfälle und andere unvorhersehbare Ereignisse, die eine fristgerechte Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung verhindern; 5.3.1.2. Nichtabgabe Wird festgestellt, dass bis zum vorgesehenen Abgabetermin (siehe Abschnitt 5.3.1.) keine ergänzende Zollanmeldung abgegeben wurde, so ist der Bewilligungsinhaber zur Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung aufzufordern und die Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO im Falle der Nicht-Befolgung der Aufforderung auszusprechen. Weiters ist wie folgt vorzugehen: 5.3.1.2.1. Erstmalige und zweitmalige Nichtabgabe Bei Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung ist ein Verspätungszuschlag von 3% des Abgabenbetrags, ab einem Abgabenbetrag von 72.500 Euro nur 1%, jedoch mindestens 2.175 Euro, festzusetzen. 5.3.1.2.2. Dritte Nichtabgabe Bei Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung ist ein Verspätungszuschlages von 7% des Abgabenbetrags, ab einem Abgabenbetrag von 72.500 Euro nur 3%, jedoch mindestens 5.075 Euro, festzusetzen. Zusätzlich ist der Widerruf der Bewilligung anzudrohen. 5.3.1.2.3. Vierte Nichtabgabe Bei Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung ist ein Verspätungszuschlages von 10% des Abgabenbetrags, ab einem Abgabenbetrag von 72.500 Euro nur 7%, jedoch mindestens 7.250 Euro, festzusetzen. Die Bewilligung ist zu widerrufen. 5.3.2. Form der ergänzenden Zollanmeldung Die ergänzende Zollanmeldung ist für jede vereinfachte Zollanmeldung bzw. für jede Anschreibung elektronisch abzugeben, wobei dafür folgende Nachrichten zu verwenden sind: Nachricht IM510 im Falle eines vereinfachten Anmeldeverfahrens in der Einfuhr Nachricht IM529 im Falle eines Anschreibeverfahrens in der Einfuhr Nachricht EX429 im Falle eines Anschreibeverfahrens in der Ausfuhr Ein Notfall-Verfahren ist für die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung nicht vorgesehen; im Falle eines Notfall-Verfahrens ist die ergänzende Zollanmeldung abzugeben, sobald diese wieder über das e-zoll System übermittelt werden kann. 5.3.3. Inhalt der ergänzenden Zollanmeldung Der Inhalt der ergänzenden Zollanmeldung umfasst grundsätzlich sämtliche Daten einer vollständigen Zollanmeldung; sollten einige Angaben nicht übermittelt werden können oder hält der Bewilligungsinhaber noch nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, so kann die ergänzende Anmeldung auch als unvollständige Anmeldung abgegeben werden. 5.3.4. Aufbewahrung von Unterlagen Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, sämtliche die vereinfachten Zollanmeldungen bzw. Anschreibungen betreffenden Unterlagen mit der entsprechenden CRN der vereinfachten Zollanmeldung bzw. Mitteilung oder der Anschreibenummer, sofern keine CRN vergeben wurde, zu versehen und diese zeitfolgemäßig fortlaufend aufzubewahren.
