2. Rechtsgrundlagen (Art. 76 ZK, 253 - 289 ZK-DVO) 2.1. Allgemeine Bestimmungen 2.1.1. Grundsätzliches Art. 76 ZK sieht vor, dass die Zollbehörden unter bestimmten Voraussetzungen (diese sind in der ZK-DVO festgelegt) weitgehende Vereinfachungen der Förmlichkeiten und Verfahren dahingehend zulassen können, dass a) die Zollanmeldung nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder einige für die Zollabfertigung erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind (unvollständige Zollanmeldung), b) anstelle der Zollanmeldung ein Handels- oder Verwaltungspapier vorgelegt wird (vereinfachte Zollanmeldung), oder c) die Zollanmeldung für die Waren durch Anschreibung der Waren in den Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten vorgenommen wird (Anschreibeverfahren), wobei zumindest jeweils die zur Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Im Anschreibeverfahren muss zusätzlich auch der Zeitpunkt der Aufnahme in den Aufzeichnungen (Anschreibedatum) enthalten sein. Grundsätzlich ist eine ergänzende Zollanmeldung nachzureichen (Ausnahmen werden bei den betreffenden Verfahren behandelt), die globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein kann. In Österreich ist für jede unvollständige oder vereinfachte Zollanmeldung sowie für jede Anschreibung grundsätzlich eine ergänzende Zollanmeldung nachzureichen (transaktionsbezogen); nur für elektrische Energie ist gemäß § 2 Abs. 3 ZollAnm-V 2005 eine monatliche (globale) Sammelanmeldung entsprechend Anhang 3 zur ZollAnm-V 2005 abzugeben. Diese ergänzende Zollanmeldung bildet mit der unvollständigen oder vereinfachten Zollanmeldung bzw. mit der Anschreibung eine untrennbare rechtliche Einheit und wird wirksam zum Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen oder vereinfachten Zollanmeldung bzw. der Anschreibung; die Anschreibung in den Aufzeichnungen hat dieselbe rechtliche Wirkung wie die Annahme der Zollanmeldung. 2.1.2. Zulässige Zollverfahren Die Inanspruchnahme der unvollständigen Zollanmeldung, des vereinfachten Anmeldeverfahrens bzw. des Anschreibeverfahrens ist zulässig für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 254, 260 und 263 ZK-DVO) das Zolllagerverfahren (Art. 268 Abs. 1, 269 Abs. 1 bzw. 272 ZK-DVO), ausgenommen für Waren mit Vorfinanzierung (Art. 268 Abs. 3 ZK-DVO) die aktive Veredelung (Art. 275 Abs. 1 bzw. 276 ZK-DVO) das Umwandlungsverfahren (Art. 275 Abs. 1 bzw. 276 ZK-DVO) die vorübergehende Verwendung (Art. 275 Abs. 1 bzw. 276 ZK-DVO) die passive Veredelung (Art. 277 ZK-DVO) das Ausfuhrverfahren (Art. 280 Abs. 1, 282 bzw. 283 ZK-DVO). Hinweis: Für die Überführung in das betreffende Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung mit unvollständiger, vereinfachter Anmeldung oder im Anschreibeverfahren muss eine formelle Bewilligung für das betreffende Zollverfahren vorliegen. Ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung darf gemäß Art. 497 Abs. 3 ZK-DVO nur mittels Zollanmeldung im Normalverfahren (vollständige Zollanmeldung) erfolgen. Die unvollständige Zollanmeldung, das vereinfachte Anmeldeverfahren bzw. das Anschreibeverfahren sind gemäß Art. 278 ZK-DVO weiters zulässig für die Beendigung von Zollverfahren von wirtschaftlicher Bedeutung durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, Wiederausfuhr oder Ausfuhr, jedoch darf für die Beendigung des Zolllagerverfahrens für das Zolllager Typ F kein vereinfachtes Verfahren bewilligt werden, darf die Beendigung des Zolllagerverfahrens für das Zolllager Typ B nur mittels unvollständiger oder vereinfachter Zollanmeldung erfolgen, ist bei Bewilligung eines Zolllagers Typ D die Beendigung desselben durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschreibeverfahren zu bewilligen. 2.1.3. Antrag und Bewilligung Der Antrag auf Bewilligung erfolgt für die unvollständige Zollanmeldung durch Vorlage der unvollständigen Zollanmeldung selbst; für das vereinfachte Anmeldeverfahren und das Anschreibeverfahren mittels schriftlichen Antrag (Art. 260 Abs. 1 bzw. 263 ZK-DVO - siehe Abschnitt 3.). Die Bewilligung wird erteilt für die unvollständige Zollanmeldung durch Annahme der unvollständigen Zollanmeldung durch die Zollstelle; für das vereinfachte Anmeldeverfahren und das Anschreibeverfahren mittels formeller Bewilligung (Art. 253c Abs. 1 ZK-DVO - siehe Abschnitt 4.). 2.1.4. Bewilligungsvoraussetzungen Die Voraussetzungen und Kriterien, die für die Erteilung einer Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren bzw. für das Anschreibeverfahren zu erfüllen sind, sind in den Art. 253, 253a und 253c ZK-DVO festgelegt. Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Art. 14a Abs. 1 Buchstabe a (AEOC) oder Buchstabe c (AEOF) ZK-DVO, so gelten die Voraussetzungen und Kriterien als erfüllt. Hinweis: Ist der Antragsteller lediglich Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Art. 14a Abs. 1 Buchstabe b (AEOS) ZK-DVO, so wurden in diesem Zusammenhang die erforderlichen Voraussetzungen und Kriterien für das vereinfachte Anmeldeverfahren bereits geprüft. Im Falle des Anschreibeverfahrens ist jedoch zusätzlich noch das in Art. 14i Buchstabe c ZK-DVO festgelegte Kriterium zu prüfen. Nähere Details zu den Bewilligungsvoraussetzungen sind in Abschnitt 4.1. geregelt. Die Bewilligung wird erteilt, sobald der erforderliche Informationsaustausch zwischen dem Antragsteller und der bewilligenden Zollbehörde organisiert wurde. Hinweis: Durch die Abgabe der unvollständigen oder vereinfachten Zollanmeldungen bzw. der Anschreibungsmitteilung sowie der ergänzenden Zollanmeldungen über das e-zoll System gelten die Voraussetzungen des erforderlichen Informationsaustausches als erfüllt. 2.1.5. Sicherheitsleistung Die Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens sowie des Anschreibeverfahrens ist von der Leistung einer Sicherheit für die anfallenden Einfuhrzölle und sonstigen Abgaben abhängig (Art. 253 Abs. 5 ZK-DVO). Dies bedeutet, dass für vereinfachte Verfahren, bei deren Überführung in ein Zollverfahren eine Zollschuld entsteht, Sicherheit in der vollen Höhe zu leisten ist. Bei der Überführung in andere Zollverfahren, für die eine Sicherheit im Rahmen einer entsprechenden Bewilligung festgelegt wird, ist keine Sicherheit für die Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens festzusetzen. Für die unvollständige Zollanmeldung ist über die Leistung einer Sicherheit im Einzelfall zu entscheiden (Näheres dazu siehe Abschnitt 2.2.6.).
