1. Allgemeines 1.1. Begriffsbestimmungen 1.1.1. Verwaltungsvereinbarung Vereinbarung der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten über die Aufteilung der anfallenden Erhebungskosten im Falle von einzigen Bewilligungen zwischen dem überwachenden Mitgliedstaat und dem jeweils beteiligten Mitgliedstaat. Die Liste der Mitgliedstaaten, die diese Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet haben, steht auf folgender EU-Webseite zur Verfügung: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/policy_issues/conference_events/Budapest2008/list_MS_signedAA.pdf 1.1.2. Konvention zur zentralen Zollabwicklung Verbindliche Vereinbarung der Mitgliedstaaten über die Aufteilung der anfallenden Erhebungskosten im Falle einer zentralisierten Zollabwicklung (siehe Art. 106 MZK) zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten. Mitgliedstaaten, die diese Konvention ratifiziert haben, können unter deren Titel auch der Aufteilung im Rahmen einer einzigen Bewilligung zustimmen, sodass die Unterzeichnung der im Abschnitt 1.1.1. genannten Verwaltungsvereinbarung nicht erforderlich ist. Die Liste der Mitgliedstaaten, die diese Konvention zur zentralen Zollabwicklung bereits ratifiziert haben, stehen auf der EU-Webseite zur Verfügung (http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/policy_issues/conference_events/Budapest2008/list_MS_signedAA.pdf). 1.1.3. Kontrollplan (SASP) Zur Koordination der Überwachung der praktischen Abwicklung von Einfuhren bzw. Ausfuhren im Rahmen einer Einzigen Bewilligung hat die bewilligungserteilende Zollstelle gemeinsam mit der für den Warenort im betreffenden Mitgliedstaat örtlich zuständigen Zollstelle einen Kontrollplan auszuarbeiten, der die spezifischen Kontrollerfordernisse (Anzahl, Art, Umfang und Ablauf von Kontrollen, Dokumentation und Berichterstattung über durchgeführte Kontrollen, Zuständigkeiten, sonstige Absprachen und Vereinbarungen) regelt. Ein Muster eines Kontrollplans ist im Abschnitt 11. enthalten. 1.1.4. Nationale Bewilligung Eine Bewilligung, die für das betreffende Verfahren erteilt wird und ausschließlich im Anwendungsgebiet (= Österreich) gültig ist. 1.1.5. Einzige Bewilligung Eine Bewilligung, die gemäß Art. 1 Z 13 ZK-DVO die Zollverwaltungen mehrerer Mitgliedstaaten betrifft. 1.1.6. Integrierte Bewilligung Eine Bewilligung, die gemäß Art. 1 Z 14 ZK-DVO mehrere (Zoll)Verfahren betrifft. Wird in Österreich nicht angewendet. 1.1.7. Integrierte Einzige Bewilligung Eine Bewilligung, die gemäß Art. 1 Z 14 ZK-DVO mehrere (Zoll)Verfahren und die Zollverwaltungen mehrerer Mitgliedstaaten betrifft. Wird in Österreich nicht angewendet. 1.1.8. Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen Als Hauptbuchhaltung in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen (kurz "Hauptbuchhaltung/Zoll") sind die Aufzeichnungen und Unterlagen zu verstehen, anhand deren die Zollbehörde die Erfüllung der für die Erteilung bzw. in weiterer Folge für die Inanspruchnahme einer Bewilligung für das vereinfachte Verfahren notwendigen Voraussetzungen und Kriterien prüfen und überwachen kann, und nicht die reine Hauptfinanzbuchhaltung.
