9. Aussetzung der Bewilligung (Art. 253d - 253f ZK-DVO) 9.1. Kriterien für die Aussetzung der Bewilligung 9.1.1. Aussetzung über Veranlassung der Zollbehörde Die bewilligende Zollbehörde setzt die Bewilligung für das vereinfachte Verfahren aus, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben (siehe Abschnitt 4.1.) nicht erfüllt werden. Weiters wird die Bewilligung für das vereinfachte Verfahren ausgesetzt, wenn die Zollbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass der Inhaber der Bewilligung oder die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben, oder die Person, die im begünstigten Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist, eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften in Zusammenhang steht. Bevor die Bewilligung für das vereinfachte Verfahren ausgesetzt wird, sind dem Bewilligungsinhaber jedenfalls die Umstände darzulegen, die zur Aussetzung der Bewilligung führen, und ist dieser aufzufordern, innerhalb von 30 Kalendertagen die Situation zu bereinigen oder eine Stellungnahme abzugeben. Ist ein Verstoß im Verhältnis zu Anzahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig und lässt dieser keinen Zweifel am guten Glauben des Bewilligungsinhabers aufkommen, so kann auf eine Aussetzung der Bewilligung durch die bewilligende Zollbehörde verzichtet werden. In diesem Fall sind dem Bewilligungsinhaber die Umständen ebenfalls mitzuteilen und ist dieser aufzufordern, umgehend die Einhaltung der Zollvorschriften wieder sicherzustellen. 9.1.2. Aussetzung über Veranlassung des Bewilligungsinhabers Erkennt der Bewilligungsinhaber von sich aus, dass er die Kriterien und Voraussetzungen der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren vorübergehend nicht erfüllen kann, so teilt er dies unverzüglich der bewilligenden Zollbehörde mit. Zusätzlich sind der bewilligenden Zollbehörde der Zeitpunkt, ab dem der Bewilligungsinhaber wieder in der Lage sein wird, die erforderlichen Kriterien und Voraussetzungen erfüllen zu können, sowie die Maßnahmen zur Bereinigung der Situation und ein Zeitplan betreffend die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen mitzuteilen.
