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Arbeitsrichtlinie Vereinfachte Verfahren (ZK-0760)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2015 · Quelle: Findok

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2.3. Vereinfachte Zollanmeldung (in Österreich nur in der Einfuhr) 2.3.1. Allgemeines Gemäß Art. 260 Abs. 1 ZK-DVO kann die Abgabe vereinfachter Zollanmeldungen bewilligt werden, sofern die Waren der Abfertigungszollstelle - diese ist in der Bewilligung genannt - gestellt sind. Da in der Ausfuhr die Anforderungen für den Datenaustausch in ECS zu berücksichtigen sind, ist in Österreich die vereinfachte Zollanmeldung grundsätzlich nur für die Einfuhr vorgesehen. Die vereinfachte Zollanmeldung muss zumindest die Angaben laut Tabelle 7 von Anhang 30A ZK-DVO enthalten (Art. 260 Abs. 2 ZK-DVO). Hinweis: Der Dateninhalt der vereinfachten Zollanmeldung in Österreich ist in der Zoll-Informatik-Verordnung durch die Nachricht IM526 festgelegt. Der vereinfachten Zollanmeldung sind grundsätzlich gemäß Art. 260 Abs. 4 ZK-DVO alle für das beantragte Zollverfahren erforderlichen Unterlagen beizufügen bzw. zur Verfügung zu halten; die Bestimmungen von Art. 255 Abs. 2 ZK-DVO (fehlende Unterlagen - siehe Abschnitt 2.2.2.2.) finden jedoch auch auf die vereinfachte Zollanmeldung Anwendung.