3.3. Zuständige Zollbehörde Zur Festlegung, welche Zollstelle für die Erteilung einer Bewilligung für vereinfachte Verfahren zuständig ist, ist vorab abzuklären, ob die beantragte Bewilligung als nationale Bewilligung oder als Einzige Bewilligung erteilt werden soll. 3.3.1. Nationale Bewilligung für im Anwendungsgebiet ansässige Personen Für Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben und sämtliche zollrelevanten Aktivitäten (Hauptbuchhaltung/Zoll, Zollabfertigung udgl.) ausschließlich im Anwendungsgebiet ausüben, ist der Antrag auf Erteilung der Bewilligung für vereinfachte Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 ZollR-DG bei dem Zollamt einzubringen, welches für den Bereich zuständig ist, in dem der Antragsteller seinen Sitz oder Wohnsitz hat. 3.3.2. Nationale Bewilligungen für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz nicht im Anwendungsgebiet haben, jedoch sämtliche zollrelevanten Aktivitäten (Hauptbuchhaltung/Zoll, Zollabfertigung udgl.) ausschließlich im Anwendungsgebiet ausüben, haben den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für vereinfachte Verfahren gemäß § 54 Abs. 2 ZollR-DG beim Zollamt Innsbruck einzubringen. 3.3.3. SASP (Art. 253h ZK-DVO) Personen, die unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnsitz zollrelevante Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, haben den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für vereinfachte Verfahren bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats einzubringen, in dem die Hauptbuchhaltung/Zoll (siehe auch Abschnitt 1.1.8.) des Antragstellers 1) geführt wird und in dem mindestens ein Teil der Vorgänge abgewickelt wird; 2) in seinem EDV-System für die zuständige Zollbehörde zugänglich ist und in dem die allgemeine logistische Verwaltung des Antragstellers geführt sowie mindestens ein Teil der Vorgänge abgewickelt wird; 3) geführt wird; oder 4) in seinem EDV-System für die zuständige Zollbehörde zugänglich ist und in dem die allgemeine logistische Verwaltung des Antragstellers geführt wird. Für die Feststellung des für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Mitgliedstaats hat die Beurteilung in der Reihenfolge zu erfolgen, in der die vorstehenden Kriterien angeführt sind.
