2.5. SASP 2.5.1. Zuständige Zollstelle (Art. 253h ZK-DVO) Der Antrag auf Erteilung einer SASP ist bei einer gemäß Art. 14d Abs. 1 und 2 ZK-DVO festgelegten Zollstelle einzubringen. Wird der Antrag auf Erteilung einer SASP gemeinsam mit einem oder im Anschluss an einen Antrag auf Bewilligung einer besonderen Verwendung oder eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung abgegeben, so sind die Zuständigkeitsbestimmungen der Art. 292 Abs. 5 und 6 oder die Art. 500 und 501 ZK-DVO zu beachten. Gemäß Art. 253i Abs. 1 ZK-DVO haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission ein Verzeichnis der Zollbehörden zu übermitteln, bei denen die Anträge auf Erteilung einer SASP eingebracht werden können; dieses Verzeichnis wird auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht. Unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsbestimmungen gemäß § 54 Abs. 1 und 2 ZollR-DG kann der Antrag auf Erteilung einer SASP in Österreich bei jedem Zollamt abgegeben werden (siehe Abschnitt 3.3.). 2.5.2. Kontaktstelle Einzige Bewilligung Gemäß Art. 253i Abs. 2 ZK-DVO haben die Mitgliedstaaten auch eine zentrale Stelle einzurichten und der Europäischen Kommission mitzuteilen, welche für den Informationsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Europäischen Kommission zuständig sind. Diese zentrale Stelle wurde in Österreich beim Zollamt Linz Wels, Zollstelle Suben, eingerichtet; die Kontaktinformationen sind dem Abschnitt 4.2.5.1. zu entnehmen. 2.5.3. Konsultationsverfahren Damit die Zustimmung bzw. Ablehnung von den Mitgliedstaaten, die von der beantragten SASP betroffen sind, zur Bewilligung eingeholt werden kann sowie auch um die besonderen Umstände und Modalitäten in diesen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, ist ein Konsultationsverfahren einzuleiten (Art. 253j Abs. 1 ZK-DVO).
