4. Bewilligungsverfahren 4.1. Prüfung der Voraussetzungen 4.1.1. Antragsteller ist kein AEO 4.1.1.1. Grundsätzliches Gemäß Art. 253c Abs. 1 erster Unterabsatz ZK-DVO wird die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Art. 14h ZK-DVO mit Ausnahme von Abs. 1 Buchstabe c, (Einhaltung der Zollvorschriften - keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften), ausgenommen gegebenenfalls des Vertreters des Antragstellers in Zollangelegenheiten gemäß Art. 14i ZK-DVO Buchstaben d, e und g, Verwaltungsorganisation, die der Art und Größe des Unternehmens entspricht ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Unterweisung des Personals, dass bei Problemen mit der Einhaltung der Zollvorschriften die Zollbehörde zu verständigen ist und gemäß Art. 14j ZK-DVO (Zahlungsfähigkeit während der letzten drei Jahre) erfüllt sind. Gemäß Art. 253c Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK-DVO wird die Bewilligung für das Anschreibeverfahren erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Art. 14h ZK-DVO mit Ausnahme von Abs. 1 Buchstabe c, (Einhaltung der Zollvorschriften - keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften), ausgenommen gegebenenfalls des Vertreters des Antragstellers in Zollangelegenheiten gemäß Art. 14i ZK-DVO (zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen) und gemäß Art. 14j ZK-DVO (Zahlungsfähigkeit während der letzten drei Jahre) erfüllt sind. Der Unterschied betreffend die Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung im vereinfachten Anmeldeverfahren bzw. im Anschreibeverfahren besteht somit darin, dass für das vereinfachte Anmeldeverfahren nur ein Teil der in Art. 14i ZK-DVO genannten Voraussetzungen erfüllt sein muss, während im Anschreibeverfahren alle in Art. 14i ZK-DVO genannten Voraussetzungen gegeben sein müssen. Bei der Beurteilung der Erfüllung der für die Bewilligungserteilung erforderlichen Kriterien ist weiters Art. 14a Abs. 2 ZK-DVO zu beachten, das heißt, den besonderen Merkmalen der Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, ist Rechnung zu tragen. Das bedeutet, dass zum Beispiel das Logistiksystem eines kleinen Unternehmens einfacher aufgebaut sein kann, als das eines großen Konzerns, der aufgrund der Komplexität seiner Geschäftsprozesse wesentlich aufwendigere Systeme verwenden wird müssen. Als Basis für die Überprüfung der zu erfüllenden Kriterien dient Teil 2 der AEO-Leitlinien (TAXUD/2006/1450). Auf deren Grundlage wurde ein nationaler Fragenkatalog entwickelt, der sowohl die Erfordernisse bei der Erteilung eines AEO-Zertifikates, eines vereinfachten Anmeldeverfahrens oder Anschreibeverfahrens, als auch jene zusätzlichen Kriterien für die Erteilung einer einzigen Bewilligung (SASP) für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren abdeckt. Dieser nationale Fragenkatalog ist zwar rechtlich nicht verbindlich, jedoch sollten die Antragsteller darauf hingewiesen werden, dass in den Fällen des Nichtbeibringens dieses Fragenkatalogs, bzw. der nicht ausreichenden Beantwortung der darin enthaltenen Fragen, die notwendigen Informationen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ermittelt werden müssen, was naturgemäß zu einer Verzögerung der Bewilligungserteilung führen wird. Die Überprüfung der Erfüllung der AEO-Kriterien hat mit Hilfe einer Risikoanalyse zu geschehen, Basis dafür ist das COMPACT-Modell (Compliance Partnership between Customs and Trade), welches folgende Vorgehensweise vorsieht: Einblick in das Unternehmen gewinnen (Größe, Aufbau, Organisation, Anzahl der Transaktionen, und dergleichen mehr) Ziele abklären (wobei hier die Ziele der Zollverwaltung gemeint sind, wie etwa Einhebung der Eingangsabgaben, Erfüllung sämtlicher Bewilligungsauflagen, Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf das Zollrecht, Außenhandelsrecht, Verbote und Beschränkungen, usw.) Risiken identifizieren; das bedeutet potenzielle Risiken (das sind theoretisch existierende Risiken) zu erkennen, die auf den Antragsteller und dessen Geschäftstätigkeit zutreffen könnten. Im Teil 2 der AEO Leitlinien sind entsprechende Risikoindikatoren aufgelistet. Risiken bewerten; jedes identifizierte Risiko ist an Hand der Kriterien Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkungen dieses Risikos auf die zollspezifischen Ziele zu beurteilen. auf Risiken reagieren (zB Anordnung von durchzuführenden Änderungen) Ergänzend muss festgehalten werden, dass es nicht das Ziel sein kann, sämtliche identifizierte Risiken auszuschließen. Vielmehr geht es darum, durch geeignete Maßnahmen die verbleibenden Restrisiken kontrollierbar zu machen. Bezüglich der verpflichtenden bzw. fakultativen Datenbankabfragen wird auch auf die Arbeitsrichtlinie AEO (ZK-0051 Abschnitt 3.7.1.) hingewiesen. Verpflichtende Abfragen: Za 141 EKIS/Strafregister AIS (Finanzstrafkartei) Kundenadministration (Bewilligungen, usw.) IDU, aktueller Prüfplan; gegebenenfalls laufende Prüfungen Insolvenzmitteilungen, Einbringungsfälle Firmenbuch ZITAT Aktenevidenz Zusätzlich mögliche Abfragen: E-zoll reporting Finanzamtsanfrage ETOS (TUA-Befunde) Justiz-Edikts bzw. Insolvenzdatei 4.1.1.2. Informationen über das Unternehmen Dies ist der erste Schritt der Risikobeurteilung im Rahmen des Compact-Modells, und dient dazu, sich ein Bild vom Wirtschaftsbeteiligten und seinen Aktivitäten machen zu können. Dazu ist es erforderlich, dass der Wirtschaftsbeteiligte die in Teil 3, Abschnitt 1 angeführten Fragen des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung ausreichend beantwortet. 4.1.1.3. Bisherige Einhaltung der Zollvorschriften (Art. 14h ZK-DVO) Es ist zu überprüfen, ob a) der Antragsteller; b) die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben; c) gegebenenfalls der Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten; d) die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist während der letzten drei Jahre vor der Antragstellung eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen haben. Wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass etwaige Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Antragstellers aufkommen lassen, kann das Kriterium der Einhaltung der Zollvorschriften als erfüllt angesehen werden (Verhältnismäßigkeitsklausel). Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, ist das Kriterium der Einhaltung der Zollvorschriften anhand der vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen zu überprüfen. 4.1.1.4. Das Buchführungs- und Logistiksystem des Unternehmens (Art. 14i ZK-DVO) Der Antragsteller muss über ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen verfügen. Nähere Details dazu sind einerseits in der ARL ZK-0051 Abschnitt 3.8.2., als auch in den AEO-Leitlinien, Teil 2, Abschnitt 1 enthalten. 4.1.1.5. Zahlungsfähigkeit (Art. 14j ZK-DVO) Das Kriterium der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers kann als erfüllt angesehen werden, wenn für die letzten drei Jahre vor der Antragstellung eine "gesicherte finanzielle Lage" nachgewiesen werden kann. Eine "gesicherte finanzielle Lage" bedeutet, dass der Antragsteller seine übernommenen Verpflichtungen unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der Art seiner Geschäftstätigkeit erfüllen konnte. Der Nachweis der Zahlungsfähigkeit kann durch die Vorlage entsprechender Unterlagen wie zB Kreditratings durch den KSV1870 oder von Dun & Bradstreet, Bankauskünfte, Bilanzen, usw. erbracht werden. Weisen die Auskünfte des KSV1870 oder von D&B eine zufrieden stellende Risikoeinschätzung auf, und gibt es auch seitens des Teams Abgabensicherung/Zoll keine anders lautenden Rückmeldungen, kann von einer nachweislichen Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden. Nähere Details dazu sind einerseits in der ARL ZK-0051 Abschnitt 3.8.3., als auch in den AEO-Leitlinien, Teil 2, Abschnitt 1 enthalten. 4.1.1.6. Amtshilfe zur Prüfung der Voraussetzungen bei Ansässigkeit in anderem MS Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter, der seinen Sitz in einem anderen MS hat, eine Bewilligung für das Anschreibeverfahren oder das vereinfachte Anmeldeverfahren in AT beantragt, die Zollaktivitäten ausschließlich in AT stattfinden, und auch die Hauptbuchhaltung in Österreich geführt wird, so handelt es sich nicht um eine einzige Bewilligung (SASP), sondern um eine nationale Bewilligung, für deren Erteilung gemäß § 54 Abs. 2 ZollR-DG das Zollamt Innsbruck zuständig ist. Im Fall von nationalen Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren sind die erforderlichen Informationen aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Amtshilfeersuchens über das BMF, Abteilung IV/3, einzuholen. Grundlage hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997. Das diesbezügliche Schreiben ist der zuständigen Abteilung IV/3 im BMF per Post zu übermitteln. Als Beilagen sind dem Schreiben folgende Unterlagen anzuschließen: Ersuchen (in deutscher Sprache) an die Zollverwaltung in dem anderen Mitgliedstaat (mit Anschrift dieser Zollbehörde, Betreff, und natürlich Text) allfällige Unterlagen. Hinweis: Im Fall von einzigen Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren (SASP) sind hingegen erforderliche Informationen aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß Art. 253j ZK-DVO über das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren in Suben einzuholen. 4.1.2. Antragsteller ist AEO 4.1.2.1. AEOC/AEOF Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEOC - gemäß Art. 14a Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO) oder eines AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" (AEOF gemäß Art. 14a Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO) sind gemäß Art. 253c Abs. 2 ZK-DVO die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren erfüllt. Die Kriterien müssen somit nicht nochmals geprüft werden, sofern sich seit Erteilung eines der oben angeführten AEO-Zertifikate keine signifikanten Änderungen ergeben haben, die sich auf den AEO-Status des Wirtschaftsbeteiligten auswirken. 4.1.2.2. AEOS Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats "Sicherheit" (AEOS - gemäß Art. 14a Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO), so gelten die Voraussetzungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren als erfüllt. Wird von einem Inhaber eines AEO-Zertifikats "Sicherheit" (AEOS) das Anschreibeverfahren beantragt, so ist zusätzlich zu prüfen, ob der Antragsteller über ein logistisches System verfügt, das zwischen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren unterscheidet (Art. 14i Buchstabe c ZK-DVO). 4.1.3. Zusätzliche Kriterien 4.1.3.1. Datenaustausch 4.1.3.1.1. zwischen Wirtschaftsbeteiligten und der Zollbehörde (e-zoll Bewilligung) Neben den in den Abschnitten 4.1.1. bzw. 4.1.2. genannten Bewilligungsvoraussetzungen ist vor Erteilung der Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren zu prüfen, ob der erforderliche Informationsaustausch zwischen dem Antragsteller und der bewilligenden Zollbehörde organisiert wurde. Das heißt, dass der elektronische Nachrichtenaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörde gewährleistet sein muss; dies wird durch die Teilnahme an e-zoll sichergestellt. 4.1.3.1.2. zwischen der bewilligenden Zollbehörde und den übrigen beteiligten Zollbehörden (nur bei SASP) Im Falle einer einzigen Bewilligung muss zusätzlich sichergestellt werden, dass auch der Datenaustausch zwischen der bewilligenden Zollbehörde und den übrigen von der einzigen Bewilligung betroffenen Zollbehörden in den anderen Mitgliedstaaten organisiert wurde. 4.1.3.2. Antragsteller ist ein Vertreter Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Wirtschaftsbeteiligten, der in weiterer Folge die Bewilligung für die Abwicklung der vereinfachten Verfahren als Vertreter verwenden möchte, so muss die Identifikation der vertretenen Personen und die Durchführung von Zollkontrollen durch geeignete Aufzeichnungen und Verfahren möglich sein. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die Identifikation der vertretenen Personen und die Durchführung von Zollkontrollen durch geeignete Aufzeichnungen und Verfahren möglich sein müssen. Dies hat zu erfolgen zur Identifizierung der vertretenen Personen durch die Angabe der EORI-Nummer dieser Person in der vereinfachten Zollanmeldung bzw. in der Anschreibung; zur Durchführung von Zollkontrollen im Zusammenhang mit den Zollabfertigungen durch Angabe der den jeweiligen Geschäftsfall betreffenden Unterlagen (zB Rechnungen). 4.1.3.3. Prüfung der Bücher und der ordnungsgemäßen Aufzeichnungen (Art. 253b Abs. 4 ZK-DVO) Die Prüfung der ordnungsgemäßen Führung der Bücher und der zollrelevanten Aufzeichnungen des Antragstellers in Hinblick auf ihre Eignung für die Durchführung nachträglicher Kontrollen hat ebenfalls vor der Erteilung der Bewilligung zu erfolgen. Ist die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Aufzeichnungen bereits aufgrund früherer Prüfungen sichergestellt, so kann auf eine neuerliche Prüfung derselben verzichtet werden. 4.1.3.4. Prüfung der Sicherheit Für die Leistung einer Sicherheit für die Zölle und sonstigen Abgaben ist zu prüfen, ob die Angaben im Antrag betreffend den durchschnittlich anfallenden Abgabenbetrag in einem Kalendermonat zutreffend sind, da diese Angaben als Basis für die Festsetzung der Höhe der Sicherheit heranzuziehen sind. Als Sicherheitsbetrag ist sodann das 1 ½ - Fache des durchschnittlichen monatlichen Abgabenbetrag festzusetzen. Hierbei ist darauf zu achten, ob dem Antragsteller bereits eine Zahlungsaufschubbewilligung erteilt wurde und dass die zur Zahlungsaufschubbewilligung hinterlegte Sicherheit neben den aus anderen Verfahren entstehenden Verbindlichkeiten zusätzlich auch die Abgabenschulden aus der Bewilligung für vereinfachte Verfahren abdeckt. Sollte dem Antragsteller noch keine Zahlungsaufschubbewilligung erteilt worden sein, so ist eine Erteilung derselben umgehend zu veranlassen. 4.1.4. SASP (Abschnitt 6. Fragenkatalog) 4.1.4.1. Verbrauchsteuerwaren 4.1.4.1.1. Bewilligung in Österreich Verbrauchsteuerwaren können in der SASP-Bewilligung zur Überführung an einem Warenort in einem beteiligten Mitgliedstaat grundsätzlich nur dann zugelassen werden, wenn diese entweder in ein Nichterhebungsverfahren (zB Zolllager oder Veredelung) oder in ein Verfahren mit Steueraussetzung (Verfahren 45 oder 68) überführt werden sollen. 4.1.4.1.2. Bewilligung in einem anderen Mitgliedstaat Für SASP-Bewilligungen, in denen Österreich als beteiligter Mitgliedstaat in der Abwicklung der vereinfachten Verfahren involviert ist, kann auch die Überführung in den freien Verkehr bewilligt werden, wenn die Berechnung und Entrichtung durch den Bewilligungsinhaber (oder dessen Vertreter in Österreich) selbst erfolgt (siehe auch Abschnitt 5.4.2.). 4.1.4.2. Statistik Die Übermittlung der Statistikdaten hat grundsätzlich durch den Bewilligungsinhaber direkt an die zuständigen Statistikbehörden in dem Mitgliedstaat zu erfolgen, in dem sich die Waren im Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden (beteiligter Mitgliedstaat). Diesbezüglich ist - nach Möglichkeit bereits vor Antragstellung auf Erteilung einer SASP-Bewilligung - bei den zuständigen Statistikbehörden die weitere Vorgangsweise (zB Beantragung einer gesonderten Bewilligung) sowie die Form und der Inhalt der statistischen Meldungen zu erfragen. In Österreich ist der Kontakt mit der Statistik Austria herzustellen: STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich Guglgasse 13 1110 Wien Telefon +43 (1) 711 28-0 (Ansprechpartner Hr. Kern DW 7583) Fax +43 (1) 711 28-7728 [email protected] In einigen Mitgliedstaaten erfolgt die Meldung der Statistikdaten bereits aufgrund der von den Zollbehörden des bewilligenden Mitgliedstaats übermittelten Daten der ergänzenden Anmeldungen, sodass eine zusätzliche Statistikmeldung durch den Bewilligungsinhaber nicht erforderlich ist. In welchen Mitgliedstaaten die Daten der ergänzenden Zollanmeldungen bereits für Statistikzwecke verwendet werden, ist im Zuge des Konsultationsverfahrens abzuklären. Einer SASP-Bewilligung kann nur dann zugestimmt werden, wenn auch das Verfahren für die statistische Anmeldung in den beteiligten Mitgliedstaaten geregelt ist. 4.1.4.3. Einfuhrumsatzsteuer Die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Waren im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befinden (beteiligter Mitgliedstaat). Dementsprechend ist im beteiligten Mitgliedstaat - nach Möglichkeit bereits vor Antragstellung auf Erteilung einer SASP-Bewilligung - abzuklären, bei welcher Behörde und in welcher Form die gesonderte Anmeldung der Einfuhrumsatzsteuer zu erfolgen hat. Die Anmeldung der Einfuhrumsatzsteuer in Österreich hat im Anschreibeverfahren zu erfolgen, für die gemäß § 2 Abs. 2 der Zollanmeldungs-Verordnung 2005 eine ergänzende Anmeldung mittels Sammelanmeldung nachzureichen ist. Dementsprechend ist eine Bewilligung für das Anschreibeverfahren für die Einfuhrumsatzsteuer zu beantragen. 4.1.4.4. Verbote und Beschränkungen Wird eine SASP-Bewilligung auch für Waren beantragt, für die anlässlich ihrer Überführung in ein Zollverfahren Verbote und Beschränkungen Anwendung finden, so sind vor der Bewilligungserteilung auch die für die Verbote und Beschränkungen zuständigen Stellen zu konsultieren, um im Falle der Bewilligungserteilung für diese Waren die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens sowie die korrekte Anwendung der Vorschriften sicherzustellen. Soweit sich die Verbote und Beschränkungen auf EU-Vorschriften beziehen und damit auch effektive Kontrollmaßnahmen in Bezug auf diese Waren gesetzt werden können, sind im Kontrollplan die Rollen und Verantwortlichkeiten der beteiligten Zollbehörden klar festzulegen. Hinsichtlich der national anzuwendenden Vorschriften betreffend Verbote und Beschränkungen sind - soweit erforderlich - entsprechende Bestimmungen in der Bewilligung aufzunehmen bzw. deren Aufnahme zu veranlassen.
