8. Neubewertung (Art. 253 Abs. 8 ZK-DVO) Wurden die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in wichtigen Punkten geändert oder gibt es begründete Hinweise dafür, dass der Bewilligungsinhaber die einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so führt die bewilligende Zollbehörde eine vollständige Neubewertung der vorliegenden Bewilligung vor. 8.1. Wie (siehe AEO) derzeit frei
