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Arbeitsrichtlinie Vereinfachte Verfahren (ZK-0760)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2015 · Quelle: Findok

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4.2. Bewilligungsverfahren 4.2.1. Frist für die Erteilung der Bewilligung Die Erteilung der Bewilligung für vereinfachte Verfahren hat umgehend zu erfolgen, nachdem die Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung positiv abgeschlossen wurde. Im Falle einer SASP-Bewilligung sind die besonderen Regelungen in Abschnitt 4.2.5.2. zu beachten. 4.2.2. Form der Bewilligung Für die Erteilung der Bewilligung ist das Standardset SET166 zu verwenden; dieses entspricht den Vorgaben des Musters im Anhang 67 ZK-DVO und wurde um den Anhang 1 betreffend nationale Regelungen ergänzt. 4.2.3. Bewilligungsnummer (e-zoll Ordnungsbegriff) Für jede Bewilligung ist eine Bewilligungsnummer zu vergeben. Zu diesem Zweck erfolgt die Registrierung der Bewilligung in der Kundenadministration mittels e-zoll Ordnungsbegriff. Die Vergabe der Bewilligungsnummer ist beim CC Kundenadministration ([email protected]) vor Erteilung der Bewilligung zu veranlassen. 4.2.4. Inhalt der Bewilligung 4.2.4.1. Warenkreis (Feld 8.a.) Der Warenkreis ist grundsätzlich mit dem 4-stelligen KN-Code festzulegen. Bei Bewilligungen, die nur für einzelne Waren oder für Waren, die besonderen Maßnahmen unterliegen, erteilt werden sollen, kann eine Einschränkung des Warenkreises durch Angabe der genauen Warennummer vorgenommen werden. Bei einem umfangreichen Warenkreis können anstelle von KN-Codes auch die Nummern der betreffenden Kapitel des Zolltarifs angegeben werden. 4.2.4.2. Mitteilungspflicht im Anschreibeverfahren (Anlage 1) Nur im Falle des Anschreibeverfahrens ist festzulegen, ob, für welche Waren und in welchem Umfang jede Ankunft (Einfuhr) bzw. jeder bevorstehende Abgang (Ausfuhr) von Waren sowie die Anschreibung in den Aufzeichnungen des Bewilligungsinhabers der zuständigen Zollstelle mitzuteilen ist. Ebenso sind in der Bewilligung allfällige Ausnahmen von der Mitteilungspflicht aufzunehmen. 4.2.4.2.1. Anschreibungsmitteilung Die Mitteilung der Anschreibung der Waren in den Aufzeichnungen hat mittels Anschreibungsmitteilung zu erfolgen. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Daten mittels Nachrichten IM511 (Einfuhr) bzw. EX411 (Ausfuhr) zu übermitteln. 4.2.4.3. Sicherheitsleistung (Anlage 1) Sofern für das betreffende Verfahren Zölle oder sonstige Abgaben zu erheben sind, ist die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben. Bei der Höhe der Sicherheit ist der im Antrag angegebene und geprüfte durchschnittliche Abgabenbetrag als Grundlage heranzuziehen und auf den 1 ½ fachen Betrag festzusetzen. Diese Sicherheit ist im Rahmen einer dem Bewilligungsinhaber erteilten Bewilligung eines Zahlungsaufschub zu leisten. Für diesen Zweck ist die Nummer der Zahlungsaufschubbewilligung (Abgabenkonto-Nummer) in der Bewilligung aufzunehmen. 4.2.4.4. Überwachungszollstelle (Feld 13) Die Überwachungszollstelle für das vereinfachte Verfahren ist die bewilligungserteilende Zollstelle. Diese Zollstelle ist somit auch zuständig für die Prüfung der ergänzenden Anmeldungen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung noch aufrecht sind, ob sich Änderungen im Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren ergeben haben, die auch Auswirkungen auf die Bewilligung haben. 4.2.4.5. Einfuhrzollstelle(n) (Feld 11.) Für das vereinfachte Anmeldeverfahren in der Einfuhr sind auch die Zollstellen anzugeben, bei denen die vereinfachte Zollanmeldung zur Überführung in das beantragte Zollverfahren abgegeben werden darf. Die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung bei einer anderen Zollstelle ist nicht zulässig. 4.2.4.6. Warenort(e) und zuständige Zollstelle(n) (Feld 10.a. - c.) Für das Anschreibeverfahren sind die Warenorte festzulegen, an denen die Einfuhr- oder Ausfuhrförmlichkeiten im Rahmen des Anschreibeverfahrens erfüllt werden dürfen. Zusätzlich sind die für diese Warenorte örtlich zuständigen Zollstellen festzulegen, welche für die Durchführung von Kontrollen zuständig sind. Die Festlegung der zuständigen Zollstellen hat in Absprache mit denselben zu erfolgen. 4.2.4.7. Einbezogene Unternehmen (Feld 12.) Wird die Bewilligung als SASP-Bewilligung erteilt, so sind auch die Unternehmen in den beteiligten Mitgliedstaaten anzugeben, die für den Bewilligungsinhaber die Abwicklung in den betreffenden Mitgliedstaaten durchführen. In der Regel wird es eine Verbindung zwischen den Warenorten in den beteiligten Mitgliedstaaten und den einbezogenen Unternehmen geben. 4.2.4.8. Geltungsdauer Bewilligungen für vereinfachte Verfahren sind zeitlich nicht beschränkt. Allerdings ist in regelmäßigen Abständen (zumindest einmal in 3 Jahren) zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die zur Bewilligungserteilung geführt haben, weiterhin gegeben sind und ob zwischenzeitlich Änderungen eingetreten sind. 4.2.4.9. Personenkreis (Anlage 1, Anhänge 1 und 2) Sämtliche Personen, die im Zusammenhang mit der zu erteilenden Bewilligung verantwortlich sind für die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens (Abgabe von vereinfachten Anmeldungen oder Mitteilungen, Anschreibung in den Aufzeichnungen udgl. - siehe Anhang 1) bzw. für die ordnungsgemäße Übernahme und Verschlussabnahme (Einfuhr) bzw. Verladung und Verschlussanlegung (Ausfuhr) von Warensendungen (siehe Anhang 2) sind in der Bewilligung aufzunehmen. Andere Personen, als die in den Anlagen 1 und 2 genannten, dürfen keine Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bewilligung stehen, durchführen. 4.2.4.10. Aufzeichnungen (Feld 7.) Für die Durchführung von nachträglichen Prüfungen ist es erforderlich, dass in der Bewilligung festgelegt wird, wo die zollrelevanten Aufzeichnungen und mit welchem System diese geführt werden. 4.2.4.11. Nämlichkeitssicherung in der Ausfuhr (Anlage 1) 4.2.4.11.1. Zollplomben Für die Sicherung der Nämlichkeit ist grundsätzlich die Anlegung von Zollplomben vorzusehen. Zu diesem Zweck werden dem Begünstigten Prägestöckel zur Verschlussanlegung zugeteilt. 4.2.4.11.2. Tyden Seals Anstelle von Zollplomben können zur Nämlichkeitssicherung auch Tyden Seals verwendet werden. Die Verwendung von Tyden Seals ist nur zu bewilligen, wenn dies vom Antragsteller beantragt wurde. Als Kennung ist auf den Tyden Seals folgende Prägung vorzunehmen: Zoll A A - 999999 Die sechsstellige Nummer beginnt mit 000001 und wird fortlaufend bis 999999 durchnummeriert; danach erfolgt ein Wechsel des Buchstaben (B, C, ...), wobei die Nummer wiederum mit 000001 beginnt und bis 999999 fortlaufend aufsteigt. Zwecks Einheitlichkeit werden ausschließlich silberfarbene Tyden Seals (verzinnt) zugelassen. Der Bezug von Tyden Seals ist ausschließlich bei der Firma Ing. Werner Eckmüller Mautner-Markhof-Gasse 57 1110 Wien www.eckmueller.at aufgrund der Vorlage der Bewilligung für das Anschreibeverfahren, in der die Tyden Seals vom zuständigen Zollamt zugelassen werden, zulässig. 4.2.4.11.3. Beschreibung Zusätzlich wird in der Bewilligung zugelassen, dass in den Fällen, in denen eine Verschlussanlegung nicht möglich ist, die Nämlichkeit der Waren durch Beschreibung derselben in den Begleitpapieren (zB Rechnung, Lieferschein udgl.) festgehalten wird. 4.2.4.12. Form der vereinfachten Zollanmeldung (Anlage 1) In der Bewilligung wird auch die Form der vereinfachten Anmeldung festgelegt. Für die Abgabe der vereinfachten Anmeldung ist ausschließlich die Nachricht IM526 zu verwenden. 4.2.4.13. Ergänzende Zollanmeldung (Anlage 1) Für jede Anschreibung in den Aufzeichnungen ist eine ergänzende Anmeldung nachzureichen. 4.2.4.13.1. Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung Die Frist für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung beträgt einheitlich 10 Kalendertage gerechnet ab dem Tag der Anschreibung in den Aufzeichnungen bzw. im vereinfachten Anmeldeverfahren ab den Tag der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung. 4.2.4.13.2. Form der ergänzenden Zollanmeldung Die ergänzende Anmeldung ist in der Einfuhr mittels Nachricht IM510 (vereinfachtes Anmeldeverfahren) bzw. Nachricht IM529 (Anschreibeverfahren) und in der Ausfuhr mittels Nachricht EX429 (Anschreibeverfahren) abzugeben. 4.2.5. SASP - Besonderheiten (Art. 253h - 253m ZK-DVO) Eine Einzige Bewilligung kann nur nach vorheriger Abstimmung zwischen den Zollverwaltungen der beteiligten Mitgliedstaaten erteilt werden (Konsultationsverfahren). 4.2.5.1. Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren (CC-ZV) Das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren (CC-ZV) als zentrale Kontaktstelle im Sinne des Art. 253i Abs. 2 ZK-DVO ist zuständig für die Kommunikation mit anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Konsultationsverfahrens sowohl im Falle der Bewilligungserteilung in Österreich (aktiv - siehe Abschnitt 4.2.5.2.) als auch im Falle der Mitwirkung als beteiligter Mitgliedstaat (passiv - siehe Abschnitt 4.2.5.3.). Eine direkte Kommunikation der Zollämter mit Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten im Konsultationsverfahren ist nicht zulässig. Kontaktdaten des CC-ZV: Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren Kontaktstelle Einzige Bewilligung Zollamt Linz Wels, Außenstelle Schärding Gerichtsplatz 2 4780 Schärding Telefon: +43 (0)1 51433 565057 Fax: +43 (0)1 51433 5965057 Email: [email protected] Die Kontaktadressen des CC-ZV wurden zur Information der anderen Mitgliedstaaten auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht (http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/procedural_aspects/general/centralised_clearance/contact_points_au_en.pdf). Bis das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen von Art. 253m ZK-DVO elektronisch abgewickelt werden kann, erfolgt die Kommunikation im Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten mittels E-Mail. 4.2.5.2. Konsultationsverfahren - aktiv (als bewilligender Mitgliedstaat) Vor Erteilung einer Einzigen Bewilligung ist das Konsultationsverfahren gemäß Art. 253j ZK-DVO einzuleiten. Das bewilligende Zollamt übermittelt, sofern die Bewilligung nach dessen Auffassung erteilt werden kann, folgende Unterlagen an das CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren mittels E-Mail: Den Antrag, den Entwurf der Bewilligung, den Entwurf eines Kontrollplanes, alle sonstigen für die Erteilung der Bewilligung notwendigen Informationen (zB Ergebnisse der Risikoanalyse). Das CC-ZV leitet in der Folge das Konsultationsverfahren mit den vom Bewilligungsantrag betroffenen Zollverwaltungen ein. Zusätzlich sind, soweit erforderlich, auch die Übersetzungen des Antrags und der Bewilligung ins Englische (Hilfsübersetzungen ohne Rechtsverbindlichkeit) als Unterstützung und zur Beschleunigung des Konsultationsverfahrens zu übermitteln. 4.2.5.2.1. Qualitätscheck Das CC-ZV unterstützt die Zollämter bei der ordnungsgemäßen Abwicklung des Bewilligungsverfahrens zur Erteilung Einziger Bewilligungen für vereinfachte Verfahren. Das CC-ZV prüft die übermittelten Unterlagen auf Vollständigkeit und formelle Richtigkeit. Soweit erforderlich kann das CC-ZV auch Korrekturempfehlungen und Ergänzungsvorschlägen vorbringen, denen im Regelfall nachzukommen sein wird. Teilt das für die Bewilligungserteilung zuständige Zollamt die Auffassung des CC-ZV nicht, ist das BMF (Abteilung IV/6) zu befassen. 4.2.5.2.2. Fristen 4.2.5.2.2.1. Einleitung des Konsultationsverfahrens Die Einleitung des Konsultationsverfahrens hat gemäß Art. 253j Abs. 2 ZK-DVO grundsätzlich innerhalb von 30 bzw. 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der Annahme des Antrages zu erfolgen. Der Antrag wird angenommen, sobald der bewilligenden Zollbehörde alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Bewilligungserteilung vorliegen. Das bewilligende Zollamt teilt dem Antragsteller das Datum der Annahme des Antrages mit. Damit die Fristen für die Einleitung eines Konsultationsverfahrens gemäß Art. 253j Abs. 2 ZK-DVO eingehalten werden können, hat das bewilligende Zollamt die in Abschnitt 4.2.5.2. angeführten erforderlichen Unterlagen und Informationen im Wege des CC-ZV an die anderen beteiligten Zollbehörden innerhalb folgender Fristen, beginnend ab den Tag der Annahme des Antrages, zu übermitteln: 20 Kalendertage, wenn der Antragsteller bereits Inhaber einer Bewilligung für ein Vereinfachtes Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren ist oder Inhaber eines AEO-Zertifikates "Zollrechtliche Vereinfachungen" oder "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" ist; 70 Kalendertage in allen anderen Fällen. Dadurch hat das CC-ZV noch 10 bzw. 20 Tage Zeit, die übermittelten Unterlagen und Informationen auf Vollständigkeit und formelle Richtigkeit zu prüfen. Können diese Fristen nicht eingehalten werden, besteht für die bewilligende Zollbehörde die Möglichkeit, diese Fristen um 30 Kalendertage zu verlängern. Der Antragsteller ist vom bewilligenden Zollamt über eine allfällige Fristverlängerung und deren Gründe entsprechend zu informieren. 4.2.5.2.2.2. Fristen für die Abwicklung des Konsultationsverfahrens Die konsultierte Zollbehörde teilt im Wege des CC-ZV der bewilligenden Zollbehörde etwaige Einwände bzw. Ergänzungswünsche binnen 30 Kalendertagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfes mit. Wird für Durchführung allfälliger Prüfungen mehr Zeit benötigt, so wird die bewilligende Zollbehörde von der konsultierten Zollbehörde umgehend, in jedem Fall aber innerhalb der genannten Frist darüber in Kenntnis gesetzt. Diese zusätzliche Frist kann von der bewilligenden Zollbehörde um höchstens 30 Kalendertage verlängert werden. Der Antragsteller wird über eine allfällige Fristverlängerung vom bewilligenden Zollamt informiert. 4.2.5.2.3. Kontrollplan Für jede einzige Bewilligung wird ein gemeinsamer Kontrollplan erstellt. Sind von einem Bewilligungsentwurf mehrere Mitgliedstaaten betroffen, kann es erforderlich sein, dass für jeden am Verfahren beteiligten Mitgliedstaat ein gesonderter Kontrollplan erstellt werden muss. Das bewilligende Zollamt übermittelt zusammen mit dem Entwurf der Bewilligung einen Entwurf eines Kontrollplans. Zur Erstellung des Entwurfes ist der Standardkontrollplan (lt. Abschnitt 11.2) zu verwenden und entsprechend anzupassen. Im Kontrollplan werden folgende Punkte geregelt: Kontrollmaßnahmen: Art der Kontrollen, Aufteilung von Zuständigkeiten, Veranlassungen nach durchgeführten Kontrollen, Mitteilung von Ergebnissen Allgemeine Vereinbarungen/Absprachen: Praktische Vorgangsweise bei Kontrollen, Mitteilung bei Ungültigkeitserklärungen von Zollanmeldungen Nachträgliche Bewertung Zu berücksichtigen sind bei Umfang und Häufigkeit von Kontrollen die Ergebnisse von Risikoanalysen und ob der Bewilligungsinhaber Inhaber eines AEO-Zertifikates gemäß Art. 14a Abs. 1 Buchstabe a oder c ZK-DVO ist oder nicht. Zusätzlich werden im Kontrollplan die Kontaktadressen der am Verfahren beteiligten Zollstellen angeführt. Hinweis: Der Kontrollplan ist ausschließlich für den behördeninternen Gebrauch vorgesehen; eine Weitergabe des Kontrollplans an den Antragsteller ist daher nicht zulässig. 4.2.5.2.4. Ergebnisse Das CC-ZV informiert das Zollamt über das Ergebnis des Konsultationsverfahrens, wobei bezüglich des Ergebnisses 3 Möglichkeiten bestehen. 4.2.5.2.4.1. Zustimmung aller beteiligten Mitgliedstaaten Die Bewilligung kann erteilt werden. Allfällige Ergänzungsvorschläge der beteiligten Mitgliedstaaten zur Bewilligung oder zum Kontrollplan sind entsprechend zu berücksichtigen. 4.2.5.2.4.2. Keine Antwort innerhalb der vorgesehenen Frist (Art. 253k Abs. 2 dritter Unterabsatz ZK-DVO) Erfolgt innerhalb der in Abschnitt 4.2.5.2.2.2. genannten Frist keine Rückmeldung von einem beteiligten Mitgliedstaat, so kann davon ausgegangen werden, dass keine Einwände bestehen und die Bewilligung erteilt werden kann. Die Verantwortung liegt in diesen Fall jedoch weiter bei der konsultierten Zollbehörde. 4.2.5.2.4.3. Einwände der beteiligten Mitgliedstaaten Erheben die konsultierten Zollbehörden etwaige hinreichend begründete Einwände gegen die Bewilligungserteilung (ein zusätzlicher administrativer Aufwand ist keine ausreichende Begründung), so werden diese vom CC-ZV umgehend der bewilligenden Zollbehörde weitergeleitet. 4.2.5.2.5. Mängelbehebung (Art. 253k Abs. 3 ZK-DVO) Bei einer teilweisen oder vollständigen Ablehnung eines Antrages teilt die bewilligende Zollbehörde dem Antragsteller die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung mit. Der Antragsteller hat 30 Kalendertage Zeit, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen oder bei der Zollbehörde diesbezüglich Stellung zu nehmen. Wird innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung erzielt, so ist der Antrag auf eine SASP-Bewilligung in dem Umfang abzulehnen, als Einwände erhoben wurden. 4.2.5.3. Konsultationsverfahren - passiv (als konsultierter Mitgliedstaat) Wird eine einzige Bewilligung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, wird das CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren als zentrale österreichische Kontaktstelle konsultiert. 4.2.5.3.1. Qualitätscheck Soweit die eingehenden Bewilligungsentwürfe nicht in deutscher Sprache erstellt wurden, sind diesen zusätzlich auch Übersetzungen in einer für den beteiligten Mitgliedstaat akzeptablen Sprache (für Österreich zumindest in Englisch) zu übermitteln. Das CC-ZV prüft die übermittelten Unterlagen auf Vollständigkeit und formelle Richtigkeit. In der Folge übermittelt es die Unterlagen an das für den angeführten Warenort zuständige österreichische Zollamt. Zusätzlich wird dem betreffenden Zollamt mitgeteilt, bis zu welchem Zeitpunkt (Angabe des Tages - maximal 20 Tage nach Einleitung des Konsultationsverfahrens) die Stellungnahme dem CC-ZV zu übermitteln ist, damit dem CC-ZV noch ausreichend Zeit verbleibt, um die von den Zollämtern rücklangenden Stellungnahmen zu prüfen und diese fristgerecht an die bewilligende Zollbehörde weiter zu leiten. 4.2.5.3.2. Fristen Damit die Fristen für das Konsultationsverfahrens gemäß Art. 253k Abs. 2 ZK-DVO eingehalten werden können, hat das befasste Zollamt dem CC-ZV die Zustimmung zur oder Ablehnung der Bewilligung sowie allfällige ergänzende Anmerkungen zur Bewilligung und zum Kontrollplan bis spätestens zu dem vom CC-ZV mitgeteilten Termin zu übermitteln. Ist eine Stellungnahme innerhalb dieser Frist nicht möglich, kann eine Verlängerung derselben um 30 Kalendertage beansprucht werden. In diesem Fall ist dem CC-ZV unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des gesetzten Termins mitzuteilen, dass eine Fristverlängerung benötigt wird. 4.2.5.3.3. Prüfung durch das örtlich zuständige Zollamt Das Zollamt prüft: Zuständigkeit für den angeführten Warenort Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontaktadresse der zuständigen Zollstelle und von in der einzigen Bewilligung einbezogenen Unternehmen Warenkreis Durchführung des beantragten Verfahrens am vorgesehenen Warenort die verantwortlichen Sachbearbeiter und das Verladepersonal für den österreichischen Warenort Aufzeichnungen und Zugriff auf Bezug habende Unterlagen für den österreichischen Warenort Vorgangsweise bei Verfahrensverstößen Erfordernisse betreffend Umsatzsteuer bzw. Verbrauchsteuer und Statistik (siehe dazu auch Abschnitt 4.1.4.) Anwendbare nationale Verbote und Beschränkungen und handelspolitische Maßnahmen 4.2.5.3.4. Kontrollplan Bei der Prüfung des Entwurf des Kontrollplans ist ua. auch zu beachten, dass allfällig erforderliche Überwachungsmaßnahmen (zB auch aufgrund nationaler Vorschriften) sowie die Häufigkeit und der Umfang der durchzuführenden Kontrollen in einem für die Durchführung der Kontrollen zuständige Zollstelle vertretbaren Ausmaß festgelegt werden. Ebenso ist der Belegaustausch zwischen den Zollämtern in geeigneter Form untereinander festzulegen. 4.2.5.3.5. Ergebnisse Das Zollamt teilt dem CC-ZV das Ergebnis der Prüfungen mit. Soweit keine etwaigen hinreichend begründeten Einwände gegen die Bewilligungserteilung bestehen (!!! Achtung - ein zusätzlicher administrativer Aufwand ist keine ausreichende Begründung !!!), ist der Bewilligung zuzustimmen. Im Falle von erhobenen Einwänden, die an die bewilligende Zollstelle weitergeleitet wurden, können erforderlichenfalls Rückfragen von der bewilligenden Zollstelle kommen, die vom CC-ZV in weiterer Folge mit der örtlich zuständigen Zollstelle, von der die Einwände erhoben wurden, abzuklären sind. Im Falle der Zustimmung zur Bewilligungserteilung wird dem beteiligten Zollamt entsprechend je eine Ausfertigung der Bewilligung und des Kontrollplans im Wege des CC-ZV übermittelt werden. Übermittelte Durchschriften erteilter Einziger Bewilligungen leitet das CC-ZV dem (den) am Verfahren beteiligten Zollamt/Zollämtern weiter. 4.2.5.4. Informationsaustausch Dem CC-ZV obliegt als zentraler Stelle im Sinne des Art. 253i Abs. 2 ZK-DVO auch die Kommunikation mit den am Verfahren beteiligten Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten bezüglich den Informationsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dieser die Bewilligung betrifft. Das bewilligende Zollamt informiert das CC-ZV unverzüglich über jede Änderung, Aussetzung oder Widerruf bzw. über die Ergebnisse einer Neubewertung. Ebenso leitet das CC-ZV eingehende Informationen von anderen Mitgliedstaaten an die am Verfahren beteiligten Zollämter weiter. Umgekehrt leitet das CC-ZV beabsichtigte Änderungen von in Österreich erteilten SASP-Bewilligungen zur Konsultation an die beteiligten Mitgliedstaaten weiter. Gemäß Art. 253m ZK-DVO ist der Informationsaustausch im Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten untereinander in Form einer zentralen Datenbank "Einzige Bewilligung" der Europäischen Kommission vorgesehen. Bis zur technischen Umsetzung und Implementierung dieser Datenbank ist vorgesehen, dass der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten mittels E-Mail abgewickelt wird. 4.2.5.5. Einfuhrumsatzsteuer Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt in jenem Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr körperlich befinden. Es liegt in der Eigenverantwortung des Antragstellers, sich über diesbezügliche Erfordernisse (zB gesonderte EUST-Bewilligung im beteiligten Mitgliedstaat) entsprechend zu informieren. 4.2.5.5.1. Einfuhrumsatzsteuer in Österreich Für die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer in Österreich ist die Zollbehörde auch im Rahmen einer SASP-Bewilligung zuständig. Damit die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 2a Abs. 2 ZollR-DG getrennt von den Einfuhrzöllen vorgenommen werden kann, bedarf es einer entsprechenden Bewilligung für die ergänzende Anmeldung für die Einfuhrumsatzsteuer durch die zuständige Zollstelle. Aufgrund dieser Bewilligung gibt der Bewilligungsinhaber bei der zuständigen Zollstelle eine ergänzende Anmeldung für die Einfuhrumsatzsteuer ab. Sind mehrere Zollstellen zuständig, ist die ergänzende Anmeldung für die Einfuhrumsatzsteuer bei der Zollstelle abzugeben, welche die entsprechende Bewilligung erteilt hat. Für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung für die Einfuhrumsatzsteuer wird auf Abschnitt 5.4.1. verwiesen. 4.2.5.6. Statistik Die Erhebung der statistischen Daten erfolgt in dem Mitgliedstaat, von welchen die Waren tatsächlich körperlich ein- bzw. ausgeführt werden. Es liegt in der Eigenverantwortung des Antragstellers, sich über diesbezügliche Erfordernisse (zB gesonderte Statistik-Bewilligung) entsprechend zu informieren. 4.2.5.6.1. Statistik in Österreich Für die Erhebung der Statistikdaten für Waren, die in Österreich in ein Zollverfahren übergeführt werden, ist die Bundesanstalt Statistik Österreich zuständig. Damit eine direkte Anmeldung für die Handelsstatistik abgegeben werden kann, bedarf es einer vorherigen Bewilligung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich. Diesbezüglich ist vom Antragsteller das Einvernehmen mit der Statistik Österreich herzustellen auch betreffend Datenanforderungen für eine direkte statistische Anmeldung. Einer SASP-Bewilligung darf nur zugestimmt werden, wenn die Bewilligung von der Bundesanstalt Statistik Österreich vorliegt. Zuständige Stelle in Österreich: STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich Guglgasse 13 1110 Wien Telefon +43 (1) 711 28-0 Fax +43 (1) 711 28-7728 E-Mail: [email protected] Internet: www.statistik.at   4.2.5.7. Verbote und Beschränkungen Aufgrund der bestehenden und insbesondere auch nationalen Verbote und Beschränkungen muss in jeden Einzelfall entschieden werden, ob eine Ware im vereinfachten Verfahren und im Speziellen im Rahmen einer einzigen Bewilligung ein- bzw. ausgeführt werden kann. Im Konsultationsverfahren ist abzuklären, welche Waren, für die Verbote oder Beschränkungen zur Anwendung gelangen sollen, nicht in der Bewilligung aufgenommen werden können. Werden in der Bewilligung auch Waren zugelassen, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind in der Bewilligung entsprechende Anordnungen aufzunehmen, die es der beteiligten Zollstelle ermöglichen, die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften überwachen zu können. Gegebenenfalls sind auch entsprechende Regelungen im Kontrollplan aufzunehmen. Für die Beurteilung, ob Waren, die in Österreich ein- bzw. ausgeführt werden, in einer SASP-Bewilligung zugelassen werden sollen, sind die einschlägigen Bestimmungen der Arbeitsrichtlinien betreffend Verbote und Beschränkungen (VB-*) zu beachten. 4.2.5.8. Verbrauchsteuerpflichtige Waren Eine allfällige Verbrauchsteuer ist in jenem Mitgliedstaat zu erheben, im dem sich die Waren im Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr körperlich befinden. Bei der Prüfung des Warenkreises in Hinblick auf allfällige Verbrauchsteuern ist auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steueraussetzung im Zuge der Überführung in das jeweilige Zollverfahren zu berücksichtigen. Die Bewilligung kann diesbezüglich auf Zollverfahren eingeschränkt werden, bei denen keine Verbrauchsteuer festzusetzen und zu erheben ist [zB Überführung in ein Zolllagerverfahren (Verfahren 71) oder Überführung in den freien Verkehr mit Verbringung in ein Steuerlager (Verfahren 45)]. Bei Verbringung in ein Steuerlager ist der Nachweis der entsprechenden Bewilligung zu erbringen. 4.2.5.8.1. Verbrauchsteuer in Österreich Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in Österreich in den freien Verkehr übergeführt werden, kann einer SASP-Bewilligung auch dann zugestimmt werden, wenn es sich um Zollverfahren handelt, die keine Aussetzung der Verbrauchsteuer vorsehen, sofern eine entsprechende Bewilligung für die gesonderte Anmeldung der Verbrauchsteuer erteilt wurde. Für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung für die Verbrauchsteuer wird auf Abschnitt 5.4.2. verwiesen. 4.2.5.9. Verwaltungsvereinbarung und Konvention zur zentralen Zollabwicklung Die VERWALTUNGSVEREINBARUNG ist eine Vereinbarung der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten über die Aufteilung der anfallenden Erhebungskosten zwischen überwachendem Mitgliedstaat und den jeweils beteiligten Mitgliedstaaten im Falle von einzigen Bewilligungen in der Einfuhr. Die KONVENTION ZUR ZENTRALEN ZOLLABWICKLUNG ist eine Vereinbarung der Mitgliedstaaten über die Aufteilung der anfallenden Erhebungskosten im Falle einer zentralisierten Zollabwicklung nach den Bestimmungen des modernisierten Zollkodex zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, welche auch auf die SASP-Bewilligung angewendet werden kann, sofern dies die ratifizierenden Mitgliedstaaten ausdrücklich angeben. Für Mitgliedstaaten, die diese Konvention ratifiziert haben, ist die Unterzeichnung einer Verwaltungsvereinbarung nicht erforderlich, sofern in der Konvention explizit darauf hingewiesen wird, dass sie auch für die Aufteilung von Erhebungskosten im Rahmen von einzigen Bewilligungen gültig ist. Die Listen der Mitgliedstaaten, welche die Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet bzw. die Konvention ratifiziert haben, sind auf der EU-Website unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/policy_issues/conference_events/budapest2008/list_ms_signedaa.pdf. 4.2.5.9.1. Aufteilung und Überweisung der Erhebungskosten in Österreich Die Berechnung des Erhebungskostenanteils erfolgt aufgrund der Daten der ergänzenden Zollanmeldungen durch das Bundesministerium für Finanzen. Zu diesem Zweck sind vom bewilligungserteilenden Zollamt dem Bundesministerium für Finanzen per E-Mail ([email protected]) folgende Daten mitzuteilen: - Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bewilligung bzw. der Erweiterung der Bewilligung - EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers - EORI-Nummer des Vertreters des Bewilligungsinhabers, sofern der Bewilligungsinhaber nicht selbst die Zollförmlichkeiten erfüllt und die Zollanmeldungen abgibt - Warenort-TIN sowie Ländercode des beteiligten Mitgliedstaats Die Überweisung des Erhebungskostenanteils an die jeweils beteiligten Mitgliedstaaten erfolgt jeweils spätestens bis zum 19. Tag des auf den Monat der buchmäßigen Erfassung der Abgaben zweitfolgenden Monats. 4.2.5.10 Zulässiger Warenkreis Sofern erforderlich, kann der zulässige Warenkreis je nach beteiligten Mitgliedstaat auf bestimmte Warennummern eingeschränkt werden. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens teilen die am Verfahren beteiligten Mitgliedstaaten der bewilligungserteilenden Zollbehörde mit, welche Waren von der Bewilligung für vereinfachte Verfahren auszuschließen sind. 4.2.6. Frist für die Erteilung der Bewilligung 4.2.6.1. Nationale Bewilligungen (Art. 253c Abs. 1 ZK-DVO) Sobald die Prüfung der Kriterien für die Bewilligungserteilung abgeschlossen ist und diese sowie alle anderen Voraussetzungen für die Abwicklung der vereinfachten Verfahren erfüllt sind, hat das bewilligende Zollamt die Bewilligung ohne weitere Verzögerungen zu erteilen. 4.2.6.2. SASP (Art. 253l Abs. 2 ZK-DVO) Bei Zustimmung der am Verfahren beteiligten Zollbehörde(n) zum Bewilligungsentwurf teilt das CC-ZV dies dem bewilligenden Zollamt unverzüglich mit. Das bewilligende Zollamt erteilt die Bewilligung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Abschluss des Konsultationsverfahrens. Wurden im Konsultationsverfahren Einwände erhoben, so wird die Bewilligung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der für den Antragsteller vorgesehenen Frist zur Stellungnahme (maximal 30 Kalendertage nach Ablauf der Konsultationsfrist) erteilt. Das bewilligende Zollamt übermittelt dem CC-ZV für jeden von der Einzigen Bewilligung betroffenen Mitgliedstaat eine Durchschrift der erteilten Bewilligung zur Weiterleitung an diese Mitgliedstaaten. Im Regelfall wird die Übermittlung einer unterfertigten und gestempelten Ausfertigung der Bewilligung in elektronischer Form genügen (gescannt als PDF). 4.2.7. Hinterlegung der Bewilligungen in der Kundendatenbank Sämtliche Bewilligungen sind in der Kundendatenbank zu hinterlegen. Zu diesem Zweck sind Bewilligungen (einschließlich Einzige Bewilligungen), die von einem österreichischen Zollamt erteilt werden, von diesem an das Competence Center Kundenadministration (CC-Kunden; [email protected]) zur Hinterlegung in der Kundendatenbank zu übermitteln. Einzige Bewilligungen, die von einer ausländischen Zollverwaltung erteilt wurden, werden vom CC-ZV an das CC-Kunden übermittelt. 4.2.8. Erstellen von Verfahrensprofilen Soweit dies für die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens erforderlich ist, werden entsprechende Verfahrensprofile für die betreffenden Warenkreise bzw. Warenorte in den beteiligten Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit von CC-ZV, bundesweiten Fachbereich und Risikomanagement erstellt.