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Arbeitsrichtlinie Vereinfachte Verfahren (ZK-0760)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.01.2015 · Quelle: Findok

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11. Anhänge 11.1. Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für vereinfachte Verfahren 11.1.1. Erläuterungen zum Antrag (Vordruck Za 297-1) Titel I Anmerkungen zu den einzelnen Feldern des Antragsvordrucks Allgemeiner Hinweis: Für jede Art des vereinfachten Verfahrens sowie für Einfuhr bzw. Ausfuhr ist jeweils ein gesonderter Antrag auszufüllen. Gegebenenfalls sind die verlangten Angaben in einer gesonderten Anlage zum Antragsvordruck anzuführen, die mit einem Verweis auf das entsprechende Feld des Antragsvordrucks (zB "Anlage zu Feld 8.a.") zu versehen ist. 1. Anzugeben sind vollständiger Name und vollständige Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers. Diese/r ist die Person, der eine Bewilligung erteilt werden soll. Zur Überprüfung des Firmenwortlautes und der Rechtsform der antragstellenden Person ist zusätzlich die Firmenbuchnummer anzugeben. 1.a Anzugeben ist die Kennnummer der/des Beteiligten; sobald verfügbar, ist in diesem Feld die EORI-Nummer der antragstellenden Person einzutragen. 1.b Gegebenenfalls sind firmeninterne Bezugsnummern anzugeben, mit denen in der Bewilligung auf diesen Antrag verwiesen werden kann. 1.c Anzugeben sind Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktstelle (Person) im Unternehmen der antragstellenden Person, die Auskünfte im Zusammenhang mit diesem Antrag und in weiterer Folge mit der Abwicklung des vereinfachten Verfahrens geben kann. Zusätzlich ist für diese Person ein Stammdatenblatt für Kontaktpersonen im Zollverfahren (Vordruck Za 284 Formulardatenbank - https://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/FormDB/_start.asp) zu verwenden. 1.d Durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes ist die Art der bei der Abgabe der Anmeldung wahrgenommenen Vertretung anzugeben. 2. Durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes ist anzugeben, welches vereinfachte Verfahren (Anschreibeverfahren oder vereinfachtes Anmeldeverfahren) und welche(s) Zollverfahren (bei der Einfuhr oder Ausfuhr) beantragt werden. Das Verfahren mit vereinfachter Anmeldung in der Ausfuhr ist in Österreich nicht vorgesehen. Jedoch ist bei der aktiven Veredelung anstelle des Ankreuzens für das Nichterhebungsverfahren der Code 1 und für das Verfahren der Zollrückvergütung der Code 2 einzutragen. Für die Wiederausfuhr werden vereinfachte Verfahren beantragt, wenn eine Zollanmeldung erforderlich ist. 3. Einzutragen ist der entsprechende Code: 1 erstmaliger Antrag auf Bewilligung (außer einzige Bewilligung) 2 Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung (geben Sie auch die entsprechende Bewilligungsnummer an) 3 erstmaliger Antrag auf eine einzige Bewilligung 4.a Anzugeben ist, ob der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bescheinigt wurde; wenn "JA", ist die entsprechende Nummer des Zertifikats einzutragen; wurde der Status gerade erst beantragt, so ist im Feld "Nr." das Antragsdatum und - soweit bereits verfügbar - die Antragsnummer anzugeben. 4.b Anzugeben sind die Art, die Referenznummer und gegebenenfalls das Datum des Endes der Geltungsdauer der jeweiligen Bewilligung(en), für die das/die beantragte(n) vereinfachte(n) Verfahren genutzt werden soll(en); wurde(n) die Bewilligung(en) gerade erst beantragt, so ist die Art der beantragten Bewilligung(en) und das Antragsdatum anzugeben. Folgende Codes zur Kennzeichnung der Art der Bewilligung sind zu verwenden: Code Code Bewilligtes Verfahren 1 Zolllagerverfahren 2 Aktive Veredelung 3 Vorübergehende Verwendung 4 Besondere Verwendung 5 Umwandlungsverfahren 6 Passive Veredelung 5. Angaben zur Hauptbuchhaltung: Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung Die Hauptbuchhaltung der Antragstellerin/des Antragstellers umfasst die Aufzeichnungen und Unterlagen, anhand deren die Zollbehörde die Erfüllung der für die Erlangung der Bewilligung für vereinfachte Verfahren notwendigen Voraussetzungen und Kriterien prüfen und überwachen kann. 5.a Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Ortes, an dem sich die Hauptbuchhaltung befindet. 5.b Anzugeben ist, wie die Buchhaltung geführt wird (papiergestützt oder elektronisch, in letzterem Fall auch verwendetes System und Software). 6. Anzugeben ist durch Ankreuzen das dem Antrag beigefügte Zusatzblatt. Titel II Anmerkungen zu den einzelnen Feldern des Zusatzblattes für Einfuhren und Ausfuhren 7. Angaben zu den Aufzeichnungen (zollrelevante Aufzeichnungen). Diese Aufzeichnungen umfassen neben den elektronischen Informationen im System der Antragstellerin/des Antragstellers auch sämtliche zu den jeweiligen Transaktionen zugehörigen Dokumente und Unterlagen, die für eine eindeutige Zuordnung zu den Anschreibungen entsprechend zu kennzeichnen sind. 7.a Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Aufzeichnungen geführt werden. 7.b Anzugeben ist, wie die Aufzeichnungen geführt werden (papiergestützt oder elektronisch, in letzterem Fall auch System und Software). 7.c Gegebenenfalls sind weitere relevante Informationen zu den Aufzeichnungen anzugeben; zB Form der Archivierung bei schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen. 8. Angaben zur Art der Waren und Vorgänge. 8.a Anzugeben ist, sofern zutreffend, der maßgebliche KN Code (4-stellig) oder zumindest das KN Kapitel und die Warenbezeichnung. 8.b-e Angaben über die geschätzte Anzahl sowie die durchschnittlichen Beträge, Mengen und Transaktionen (Einfuhren bzw. Ausfuhren) auf Monatsbasis. 8.f Bei Einfuhren kann die Antragstellerin/der Antragsteller angeben, dass sie/er gemäß Art. 172 ZK-DVO den Umrechnungskurs anwenden will, der am ersten Tag des Zeitraums anwendbar ist, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht. In diesem Fall ist das entsprechende Feld anzukreuzen. Diese Bestimmung findet in Österreich keine Anwendung, da die ergänzende Zollanmeldung für jeden Einzelfall abzugeben ist. 9. Einzutragen sind die Codes der Zollverfahren gemäß Anhang 38 ZK-DVO (zB Code 40 für die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung). 10. Anschreibeverfahren - Angaben zum bewilligten Warenort und zur zuständigen Zollstelle. Zusätzlich ist für jeden betreffenden Warenort ein Stammdatenblatt für Warenorte im Zollverfahren (Vordruck Za 283 - Formulardatenbank - https://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/FormDB/_start.asp) zu verwenden. 10.a Anzugeben ist unter Verwendung des ISO-Alpha-2-Ländercodes der teilnehmende Mitgliedstaat - zB AT für Österreich, in dem sich der Warenort gemäß Feld 10.b befindet. 10.b Anzugeben ist die genaue Anschrift des Warenortes. 10.c Anzugeben sind die vollständige Bezeichnung, die zugehörige Zollstellen-Nummer, die Anschrift und die sonstigen Kontaktinformationen der Zollstelle, die für den in Feld 10.b genannten Warenort zuständig ist. Erforderlichenfalls sind diese Informationen der Zollstellendatenbank der Europäischen Kommission zu entnehmen (http:/ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/col/col_search_home.jsp?Lang=de). 11. Vereinfachtes Anmeldeverfahren - Angaben zur zuständigen Zollstelle. 11.a Anzugeben ist unter Verwendung des ISO-Alpha-2-Ländercodes der teilnehmende Mitgliedstaat - zB AT für Österreich, in dem sich die Zollstelle gemäß Feld 11.b befindet. 11.b Anzugeben sind die vollständige Bezeichnung, die zugehörige Zollstellen-Nummer, die Anschrift und die sonstigen Kontaktinformationen der Zollstelle, bei der die vereinfachte Anmeldung abgegeben werden soll. Erforderlichenfalls sind diese Informationen der Zollstellendatenbank der Europäischen Kommission zu entnehmen (http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/col/col_search_home.jsp?Lang=de). 12. Sofern zutreffend, sind die erforderlichen Angaben zu den Unternehmen zu machen, die in die einzige Bewilligung einbezogen und im Auftrag des Inhabers der einzigen Bewilligung tätig sein werden. 12.a Einzutragen ist unter Verwendung des ISO-Alpha-2-Ländercodes der beteiligte Mitgliedstaat - zB DE für Deutschland, in dem sich das Unternehmen gemäß Feld 11.b befindet. 12.b Anzugeben sind die vollständige Bezeichnung, die Anschrift und die sonstigen Kontaktinformationen des/der Unternehmen(s), das/die in dem in Feld 12.a eingetragenen Mitgliedstaat im Auftrag des Inhabers der einzigen Bewilligung tätig sein wird/werden. 13. Anzugeben sind, sofern bekannt, die vollständige Bezeichnung, die Zollstellen-Nummer, die Anschrift und die sonstigen Kontaktinformationen der Überwachungsstelle. Dieses Feld ist bei Antragstellung in Österreich leer zu belassen. 14. Durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes ist die Art der vereinfachten Anmeldung anzugeben; bei Verwendung von Handelspapieren oder sonstigen Verwaltungspapieren ist zusätzlich anzugeben, um welches Papier es sich genau handelt. Die Abgabe einer vereinfachten Anmeldung in Österreich ist ausschließlich in elektronischer Form zulässig. 15. Gegebenenfalls sind alle zusätzlichen Informationen und Bedingungen einzutragen, die für das betreffende vereinfachte Verfahren wichtig sein könnten, wie beispielsweise die Nummer der Bewilligung für das Informatikverfahren (e-zoll Ordnungsbegriff "e-ZOB"); das für die Abgabenentrichtung und im Rahmen einer Zahlungsaufschubbewilligung zugewiesene Abgabenkonto-Nr.; die Beantragung einer Bewilligung eines Zahlungsaufschubes zur Entrichtung der Einfuhr- und sonstigen Eingangsabgaben; die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Einfuhrumsatzsteuer; Angaben zur Zollwertermittlung über das Vorliegen eines Bescheides gemäß Art. 156a ZK-DVO oder einer Einzelmitteilung (e-zoll Ordnungsbegriff "e-ZOB"); Bewilligung eines Zugelassenen Empfängers bzw. Versenders im Versandverfahren bzw. Carnet-TIR Verfahren (e-zoll Ordnungsbegriff "e-ZOB"); die für das vereinfachte Verfahren verantwortlichen Personen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Abwicklung und der Abgabe von Mitteilungen und Anmeldungen oder für die Übernahme bzw. Verladung der Waren und deren allfällige Nämlichkeitssicherung; zusätzlich ist für jede der betreffenden Personen ein Stammdatenblatt für Kontaktpersonen im Zollverfahren (Vordruck Za 284 - Formulardatenbank - https://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/FormDB/_start.asp) zu verwenden; Anzahl der für die Nämlichkeitssicherung erforderlichen Plombenzangen bzw. Antrag auf Zulassung der Verwendung von Tyden Seals; Anzahl der erforderlichen Sonderstempel; für das Anschreibeverfahren in Österreich ist die Verwendung von Sonderstempeln nicht vorgesehen; bei Beantragung einer einzigen Bewilligung - die Zustimmung der Statistikbehörden der beteiligten Mitgliedstaaten oder zumindest der Antrag auf Zustimmung (Beilage zum Antrag); im Falle einer beantragten Änderung einer bestehenden Bewilligung mittels Code ,2' im Punkt 3 des Antrags ist/sind der/die betreffende(n) Punkt(e) der Bewilligung anzugeben, der/die geändert werden sollen; "sonstige Angaben" soll die erteilte Bewilligung an eine andere als die im Punkt 1 des Antrags genannte Adresse zugestellt werden, so ist diese hier einzutragen und als solche zu kennzeichnen; im Falle einer Personenvereinigung ist hier auf den entsprechenden Vertrag zu verweisen (Beilage zum Antrag); 16. Bei der Beantragung der einzigen Bewilligung erklärt sich die Antragstellerin/der Antragsteller damit einverstanden, dass alle Informationen mit den Zollbehörden der anderen beteiligten Mitgliedstaaten und mit der Kommission ausgetauscht werden können, gibt die Antragstellerin/der Antragsteller durch Ankreuzen des betreffenden Feldes an, ob sie/er einverstanden ist, dass die nichtvertraulichen Angaben im Internet zugänglich gemacht werden. Nichtvertrauliche Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können: Der Öffentlichkeit werden folgende Daten zugänglich gemacht (mit Bezugnahme auf das entsprechende Feld im Antragsvordruck): Name und Anschrift des Inhabers der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren (Feld 1.); Nummer der Bewilligung (von der Zollbehörde vergeben); Code des bzw. der Verfahren gemäß Anhang 38 (Feld 9.); Angabe, ob das vereinfachte Verfahren für Einfuhren oder Ausfuhren bewilligt wurde (Feld 2.a oder Feld 2.b); Der ISO-Alpha-2-Ländercode der beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Anhang 38 ZK-DVO (Feld 10.a); Name und Anschrift der in die einzige Bewilligung einbezogenen Unternehmen, die für den Inhaber der einzigen Bewilligung handeln (Feld 12.b).