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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Getreide" (MO-8401)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.01.2015 · Quelle: Findok

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2.4. Definition des Wirtschaftsjahres Das Wirtschaftsjahr beginnt für alle in Abschnitt 1 Abs. 1 "Warenkreis" genannten Erzeugnisse am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.