4.11. Erstattung bei Gewichtsermittlung gemäß Art. 5 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 612/2009 (1) Erfolgte bei Waren in loser Schüttung eine Gewichtsermittlung gemäß Artikel 5 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 612/2009 (siehe dazu Abschnitt 3.10.1.), so wird für die Menge, die 110% der geschätzten Eigenmasse übersteigt, keine Erstattung gewährt. (2) Beläuft sich die tatsächlich geladene Menge auf weniger als 90% der geschätzten Eigenmasse, so wird die Erstattung für die tatsächlich geladene Eigenmasse um 10% der Differenz zwischen der Erstattung für 90% der geschätzten Eigenmasse und der Erstattung für die tatsächlich geladene Menge gekürzt.
