4.1.2. Berechnung der angepassten Erstattung (1) Die Berechnung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikel 14 der VO (EG) Nr. 1342/03, wobei zu unterscheiden ist, ob das Datum der Vorausfestsetzung der Erstattung und die Ausfuhr (siehe Art. 5 Abs. 2 lit. b) der VO (EG) Nr. 612/2009) in dasselbe Wirtschaftsjahr oder aber in zwei verschiedene Wirtschaftsjahre fallen. (2) Wurde die Gültigkeitsdauer der Lizenz gemäß Artikel 40 der VO (EG) Nr. 376/2008 (höhere Gewalt) verlängert, so wird die Anpassung der Erstattung - anders als die Berichtigung gemäß Abschnitt 4.2., bei welcher eine Ausfuhr im letzten Monat der normalen Gültigkeitsdauer der Lizenz fingiert wird - nach Maßgabe des Tages der Annahme der Ausfuhranmeldung durchgeführt. (Art. 13 der VO (EG) Nr. 1342/03) 4.1.2.1. Vorausfestsetzung und Ausfuhr im selben Wirtschaftsjahr Für diese Fälle findet Artikel 14 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1342/2003 Anwendung, wobei bei der Berechnung der Erstattung zwischen Mais und Sorghum einerseits und den übrigen Erzeugnissen des Artikels 196 der VO (EU) Nr. 1308/2013 andererseits zu unterscheiden ist. Für Mais und Sorghum endet das Wirtschaftsjahr für die Anwendung des Artikels 14 der VO (EG) Nr. 1342/03 am 30. September, für die übrigen Erzeugnisse des Getreidebereiches gilt die Definition des Wirtschaftsjahres in Abschnitt 2.4. der Arbeitsrichtlinie. 4.1.2.1.1. Erzeugnisse gemäß Anhang I Teil 1 Buchstabe a und b der VO (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von Mais und Sorghum(1) Die gemäß Artikel 199 der VO (EU) Nr. 1308/2013 geltende Erstattung wird während der Zeit von August bis Mai desselben Wirtschaftsjahres um einen Betrag in Höhe des monatlichen Zuschlags angepasst, der auf den für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzten Interventionspreis anwendbar ist. Die monatlichen Zuschläge zum Interventionspreis für Getreide betragen: 1,20 Ecu/t für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 (VO (EG) Nr. 1867/94) (der um den agromonetären "switch-over" gemäß VO (EG) Nr. 150/95 berichtigte Zuschlag beträgt 1,449) 1,30 Ecu/t für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 (VO (EG) Nr. 1529/95) 1,10 Ecu/t für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 (VO (EG) Nr. 1576/96) 1,00 Ecu/t für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 (VO (EG) Nr. 1412/97) 1,00 Ecu/t für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 (VO (EG) Nr. 1623/98) 1,00 Euro/t für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (VO (EG) Nr. 1671/1999) 1,00 Euro/t für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 (VO (EG) Nr. 1666/2000) Keine Festsetzung seit 2005 Die erste Anpassung erfolgt am ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Die späteren Anpassungen erfolgen monatlich. Beispiel: - Vfs. der Erstattung für Malz im Sept. 1998 mit 70 Euro, Ausfuhr im Mai 1999 - Die zu gewährende AE beträgt 70 + 8 x 1,27 = 80,16, und wäre gegebenenfalls noch um eine Berichtigung gemäß Abschnitt 4.2. zu erhöhen bzw. zu reduzieren. - (Monate Oktober bis Mai = 8 Monate) (2) Die gemäß Abs. 1 angepasste, im Mai geltende Erstattung bleibt auch im Juni anwendbar. 4.1.2.1.2. Mais und Sorghum(1) Für Mais und Sorghum erfolgt die unter Abschnitt 4.1.2.1.1. beschriebene Anpassung während des Zeitraums von November eines Wirtschaftsjahres bis August des folgenden Wirtschaftsjahres um einen Betrag in Höhe des monatlichen Zuschlags, der auf die für die betreffenden Wirtschaftsjahre festgesetzten Interventionspreise anwendbar ist. (2) Die gemäß Abs. 1 angepasste, im August geltende Erstattung bleibt auch im September anwendbar. 4.1.2.2. Vorausfestsetzung und Ausfuhr in aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren (1) Für diese Fälle findet Artikel 14 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1342/03 Anwendung, wonach der Preissprung zwischen den Interventionspreisen der verschiedenen Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen ist. (2) Der im Mai für Mais und Körner-Sorghum geltende Interventionspreis bleibt auch im Juli, August und September des jeweiligen Jahres gültig. 4.1.2.2.1. Erzeugnisse gemäß Anhang I Teil 1 Buchstabe a und b der VO (EG) Nr. 1370/2013 mit Ausnahme von Mais und Sorghum(1) Überschreitet die Gültigkeitsdauer der Lizenz das Ende des Wirtschaftsjahres (also den 30. Juni), so wird die gemäß Artikel 14 der VO (EU) Nr. 1370/2013 geltende Erstattung um die Preisspaltung zwischen den beiden Wirtschaftsjahren berichtigt. Diese Preisspaltung tritt am 1. Juli ein und besteht aus folgenden Bestandteilen: a)der Differenz zwischen den Interventionspreisen (ohne monatlichen Zuschlag) des alten und des neuen Wirtschaftsjahres und b)einem Betrag in Höhe des monatlichen Zuschlags, multipliziert mit der Anzahl der Monate von August (einschließlich) bis zum Monat der Antragstellung (einschließlich). (2) Die um die Preisspaltung berichtigte Erstattung wird ab August des neuen Wirtschaftsjahres gemäß den Vorschriften von Abschnitt 4.1.2.1. unter Berücksichtigung des für das neue Wirtschaftsjahr geltenden monatlichen Zuschlags erhöht. Beispiel: Vorausfestsetzung der Erstattung am 15.6. Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz am 31.10. Berechnungsschema: im Voraus festgesetzte AE minus [(Interventionspreis alt minus Interventionspreis neu) plus monatlicher Zuschlag für das alte Wirtschaftsjahr multipliziert mit der Anzahl der Monate von August bis incl. Monat der Antragstellung (im vorliegenden Bspl. Juni), d.h. 11] = Zwischensumme (ist diese negativ, so wird mit Null weitergerechnet!) plus Anzahl der Monate von August bis incl. Monat der Ausfuhr (im vorliegenden Bspl. Okt.), d.h. 3 = um die Reports berichtigter Erstattungsbetrag (Dieser ist gegebenenfalls noch um die Berichtigung gemäß Abschnitt 4.2. zu erhöhen bzw. zu reduzieren.) 4.1.2.2.2. Mais und SorghumFür Mais und Sorghum gelten die unter Abschnitt 4.1.2.2.1. Absätze 1 und 2 genannten Bestimmungen mit folgenden Ausnahmen: Die in Abschnitt 4.1.2.2.1. Abs. 1 angesprochene Preisspaltung tritt nicht am 1. Juli, sondern erst am 1. Oktober ein, und für die Berechnung des Betrages gemäß Abs. 2 wird August durch November ersetzt. Die monatlichen Zuschläge sind diejenigen, die für die betreffenden Wirtschaftsjahre gelten. 4.1.2.3. Verarbeitungserzeugnisse gemäß Anhang I Teil 1 Buchstabe c und d der VO (EU) Nr. 1308/2013 (1) Für die in Anhang I Teil 1 Buchstabe c und d der VO (EU) Nr. 1308/2013 angeführten Erzeugnisse wird auf den Betrag, der sich aus den in den Abschnitten 4.1.2.1. bzw. 4.1.2.2. beschriebenen Anpassungen ergibt, der für das betreffende Erzeugnis geltende Verarbeitungskoeffizient angewendet. (2) Für Verarbeitungserzeugnisse gemäß VO (EU) Nr. 234/2010 (Erzeugnisse gemäß Anhang I Teil 1 Buchstabe a bis c der VO (EU) Nr. 1308/2013) finden die in Spalte 4 des Anhangs I der VO (EU) Nr. 234/2010 für das betreffende Verarbeitungserzeugnis genannten Koeffizienten Anwendung. (3) Für Verarbeitungserzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 388/2009 (Erzeugnisse gemäß Anhang I Teil I Buchstabe d der VO (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von KN-Code ex 2309) finden die in Spalte 4 des Anhangs I der VO (EG) Nr. 388/2009 für das betreffende Verarbeitungserzeugnis genannten Koeffizienten Anwendung. (4) Für die in Abschnitt 1 Buchstabe d angeführten Erzeugnisse der KN-Codes 2309 10 11, 2309 10 13, 2309 10 31, 2309 10 33, 2309 10 51, 2309 10 53, 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53 ("Getreidemischfuttermittel") wird der sich aus der Berechnung gemäß den Abschnitten 4.1.2.1. bzw. 4.1.2.2. ergebende Betrag mit der Menge der je Tonne des in dem Mischfuttermittel enthaltenen Getreideerzeugnisses multipliziert. (Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1517/95) Außerdem wird die Erstattung gegebenenfalls unter Berücksichtigung des im Ausfuhrmonat gültigen Milchpulverpreises angepasst. (Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1517/95) Für das letztgenannte Erzeugnis wird ein Berichtigungskoeffizient festgesetzt, um dem im Ausfuhrmonat gültigen Beihilfebetrag für das zur Verwendung als Tierfutter bestimmte Milchpulver Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1517/95) Zur Berechnung der Erstattung von Getreidemischfuttermitteln kann der Gehalt an Milcherzeugnissen in Getreidemischfuttermitteln ermittelt werden, indem auf den Laktosegehalt je Tonne des betreffenden Erzeugnisses der Koeffizient zwei angewandt wird (Art. 7 der VO (EG) Nr. 1517/95).
