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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Getreide" (MO-8401)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.01.2015 · Quelle: Findok

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3.2. Sonderregelung für bestimmte Malzausfuhren (1) Für Malz und Gerste, die sich am Ende eines Wirtschaftsjahres (d.h. am 30. Juni eines Jahres) auf Lager befinden und die in den ersten drei Monaten des folgenden Wirtschaftsjahres (also zwischen 1. Juli und 30. Sept. desselben Kalenderjahres) in Form von Malz mit Hilfe einer Lizenz ausgeführt werden, in der die Erstattung vor dem 1. Juli im Voraus festgesetzt wurde, wurden durch die VO (EG) Nr. 1993/2005 besondere Bestimmungen festgelegt. Der für den Zeitpunkt der Ausfuhr zu berücksichtigende Tag ist in diesem Zusammenhang der Tag der Annahme der Zollanmeldung für die Ausfuhr bzw. für eine der in den Artikeln 33, 37 oder 41 der VO (EG) Nr. 612/2009 genannten Lieferungen. (2) Falls der Ausführer im Falle einer og. Lieferung eine Berechnung der Erstattung gemäß der VO (EG) Nr. 1993/2005 anstrebt, muss er falls das Malz aus Gerste gewonnen wurde, die sich am Ende des Wirtschaftsjahres auf Lager befand, der zuständigen Zahlstelle eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Gerste aus einem entsprechend Abs. 3 gemeldeten Lager stammt, falls es sich um Malz handelt, das sich am Ende des Wirtschaftsjahres auf Lager befand, der zuständigen Zahlstelle eine Bescheinigung vorlegen, aus welcher hervorgeht, dass das Malz aus einem entsprechend Abs. 3 gemeldeten Lager stammt. (3) Die Bescheinigung wird vom örtlich zuständigen Zollamt wie folgt erteilt: Der Ausführer (konkret: "Besitzer" der Bestände) meldet mit einem bis spätestens am dritten Arbeitstag des Monats Juli des betreffenden Jahres aufzugebenden Einschreibens oder abzusendenden elektronischen Mitteilung die Bestände an Gerste bzw. Malz, die er zum 30. Juni eines Jahres auf Lager hat und in den ersten drei Monaten des folgenden Wirtschaftsjahres in Form von Malz mit einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vor dem 1. Juli auszuführen beabsichtigt, an das örtlich zuständige Zollamt und stellt einen (formlosen) Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über diese Bestände (keine Konsequenz, wenn mehr gemeldet wird als dann tatsächlich ausgeführt wird). Der Antrag hat die im Anhang 1 angeführten Mindestangaben zu enthalten. Das zuständige Zollamt stellt nach dem Muster des Anhangs 2 eine oder mehrere Bescheinigungen aus, aus der (denen) hervorgeht, dass die Meldung der Bestände erfolgt ist, und daher für diese eine Berichtigung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 1370/2013 in Frage kommt, lautend auf Gerste bzw. auf Malz. Eine Kopie der Bescheinigung bleibt beim Zollamt. Auf eine etwaige Meldeverpflichtung wird hingewiesen. Eine bereits erteilte Bescheinigung kann auf Antrag durch mehrere Bescheinigungen über Teilmengen ersetzt werden. In diesem Fall wird die ursprüngliche Bescheinigung, soweit noch offen, vom zuständigen Zollamt unter Hinweis auf die neuen Teilbescheinigungen ungültig gemacht und von diesem zusammen mit einer Kopie der Teillizenzen abgelegt. Das zuständige Zollamt überprüft vor Ausstellung der Bescheinigung das Vorliegen der gemeldeten Bestände und hält deren Nämlichkeit fest. (4) Die Bescheinigung ist bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren bzw. der Zahlungserklärung vorzulegen und die ausgeführte Menge an Malz bzw. zur Herstellung des Malzes verwendeten Gerste, falls die Bestandsmeldung auf Gerste lautet, von der Bescheinigung abzuschreiben (Umrechnungskoeffizient für ungeröstetes Gerstenmalz: 1,27; für geröstetes Gerstenmalz: 1,49 laut Anhang I der VO (EU) Nr. 234/2010). (5) Eine Kopie der abgeschriebenen Bescheinigung ist zusammen mit dem für die Zahlstelle Ausfuhrerstattungen bestimmten Exemplar der Zollanmeldung an diese zu übermitteln.