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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Getreide" (MO-8401)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.01.2015 · Quelle: Findok

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3.1. Zusammenspiel mit Ausfuhrabgaben (1) Da in der Praxis durch die Schwankungen der Preise in der Union und in den Drittlandsmärkten ein Abwechseln von Ausfuhrerstattungen und Ausfuhrabgaben möglich ist, und die anzuwendende Maßnahme sich nicht immer nach dem Tag der Ausfuhr, sondern zum Teil nach dem Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung oder Abgabe richtet, sind besondere Spielregeln für Ausfuhren vorgesehen, welche in diese Zeiten fallen. (2) Wird für eine Ausfuhr eine Lizenz mit Vorausfestsetzung einer Ausfuhrabgabe vorgelegt, so wird für diese Ausfuhr keine Erstattung gewährt. Die Angabe des Codes für Zwecke der Ausfuhrerstattung im Feld 37, 2. Unterfeld, der Ausfuhranmeldung ist daher unzulässig (Art. 29 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 612/2009) Wird für ein zusammengesetztes Erzeugnis im Sinne des Artikels 12 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 612/2009 eine Ausfuhrabschöpfung oder eine Ausfuhrabgabe für einen oder mehrere seiner Bestandteile im Voraus festgesetzt, so wird für diesen Bestandteil oder diese Bestandteile keine Ausfuhrerstattung gewährt. (Art. 29 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 612/2009) (3) Ist zum Zeitpunkt der Ausfuhr eine Ausfuhrabgabe festgesetzt, legt aber der Ausführer eine Lizenz mit Vorausfestsetzung einer Ausfuhrerstattung vor, so kommt für diese Ausfuhr bei Vorliegen aller übrigen erstattungsrechtlichen Voraussetzungen die Ausfuhrerstattung zur Anwendung. (Art. 3 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 120/89) Wird für ein zusammengesetztes Erzeugnis im Sinne des Artikel 12 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 612/2009 eine Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für einen oder mehrere Bestandteile des Erzeugnisses vorgelegt, so betrifft die Nichtanwendung der Ausfuhrabgabe nur diesen Bestandteil bzw. diese Bestandteile. (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 der VO (EWG) Nr. 120/89)