2.3.6. Spezielle Qualitätsbestimmungen (1) Um die Ausfuhr von Erzeugnissen geringerer Qualität mit Erstattung zu vermeiden, wurden für Getreidekörner bestimmte Qualitätserfordernisse definiert. Demnach wird eine Erstattung nur für "geschälte und geschliffene Körner" und für "perlförmig geschliffene Körner" gewährt, die den im Anhang der VO (EG) Nr. 508/2008 aufgeführten Merkmalen entsprechen.
