← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Getreide" (MO-8401)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.01.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

3.5. Vorlage einer Herstellererklärung Ist die Erstattung von den Bestandteilen des ausgeführten Erzeugnisses abhängig bzw. sind zur Berechnung der Erstattung zusätzliche Angaben erforderlich, so sind diese bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle in Form einer Herstellererklärung entweder im Feld 31 der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren oder auf einer gesonderten Unterlage abzugeben. Bei der Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln (Erzeugnissen der KN-Codes 2309 10 11, 2309 10 13, 2309 10 31, 2309 10 33, 2309 10 51, 2309 10 53, 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53) legt der Ausführer eine Herstellererklärung vor. Diese hat folgende Angaben zu enthalten: (Art. 4 der VO (EG) Nr. 1517/95) Bestandteile des Getreidemischfuttermittels, Prozentsatz jedes Bestandteils mit dem entsprechenden Produktcode sowie die genaue Menge von Mais und anderen Getreidearten.