4.8.1. Ausfuhr in die USA (1) Die Erstattung für die Ausfuhr von Teigwaren in die USA wird - unbeschadet der Erfüllung der allgemeinen Erstattungsbedingungen - nur gewährt, wenn das Original der von der Ausfuhrzollstelle abgestempelten Bescheinigung P2 vorgelegt wird und die Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren die Nummer und das Datum der Bescheinigung P2 enthält. (Art. 5 der VO (EG) Nr. 88/07) (2) Werden Erzeugnisse des Getreidesektors, die sich in einem der in Artikel 23 Abs. 2 des Vertrages in der Fassung des Vertrages von Amsterdam genannten Zustände befinden (Waren, die aus der Gemeinschaft stammen und Waren, die zwar aus Drittländern stammen, sich aber in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden), bei der Herstellung von Waren der Unterpositionen 1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten Nomenklatur verwendet, in die auch bestimmte der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs unterliegende Getreidemengen eingehen, so verleiht die Ausfuhr der genannten Waren in die Vereinigten Staaten von Amerika keinen Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung für die genannten Erzeugnisse. (Art. 1 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 88/07)
