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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Getreide" (MO-8401)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.01.2015 · Quelle: Findok

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2.3.5. Ursprungserfordernis Eine Ausfuhrerstattung wird nur für ausgeführte Erzeugnisse gewährt, die Ursprungswaren der Gemeinschaft sind.