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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Getreide" (MO-8401)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.01.2015 · Quelle: Findok

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4.9. Ausfuhren von Getreide aus der Intervention (1) Die Ausfuhrlizenzen, die im Zuge einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 der VO (EG) Nr. 127/2009 erteilt wurden, haben in Feld 7 das vorgesehene Bestimmungsland zu enthalten. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr in dieses Bestimmungsland, wobei als Bestimmungsland in diesem Zusammenhang sämtliche Länder gelten, für die der gleiche Satz der Ausfuhrerstattung festgesetzt wurde (Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1342/03).