3.3. Ausfuhr von Teigwaren in die USA (1) Wird bei der Ausfuhr aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft von Teigwaren der Unterposition 1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten Nomenklatur in die USA ein "Certificate for the export of pasta to the USA" ("Bescheinigung P2") vorgelegt, so ist in Feld 10 des Originals und der Abschriften der Bescheinigung P2 anzukreuzen, ob eine Erstattung beantragt wird oder es sich um eine Ausfuhr ohne Erstattung handelt, zu prüfen, ob das Dokument ordnungsgemäß ausgefüllt ist und in Feld 10 des Originals und der Abschriften der Bescheinigung P2 ein Sichtvermerk anzubringen. Weiters sind in Feld 44 der Ausfuhranmeldung die Nummer und das Ausstellungsdatum der Bescheinigung P2 einzutragen. (Art. 1 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 88/07) (2) Erfolgt die Ausfuhr der og. Teigwaren aus der aktiven Veredelung, bei welcher neben Getreideerzeugnissen des freien Verkehrs der Gemeinschaft auch Drittlandswaren verwendet wurden, so darf auf der Bescheinigung P2 kein Sichtvermerk angebracht werden. (Art. 4 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 88/07) (3) Das Original sowie eine Durchschrift der Bescheinigung P2 sind dem Beteiligten für die Vorlage bei der Zahlstelle bzw. der Einfuhr in die USA zurückzugeben. Die verbleibende Abschrift wird dem bei der Ausfuhrzollstelle verbleibenden Exemplar 1 der Ausfuhranmeldung angeschlossen. Bescheinigung P2
