4.6. Sonderbestimmungen betreffend die differenzierte Erstattung 4.6.1. Differenzierte Erstattung trotz Ausschreibung "für alle Drittländer" (1) Wurde die Erstattung durch Ausschreibung "für alle Drittländer" in einheitlicher Höhe festgesetzt, so handelt es sich auf Grund der Bestimmung des Artikel 13 der VO (EU) Nr. 234/2010 dennoch um eine differenzierte Erstattung, wenn für die Schweiz bzw. Liechtenstein ein eigener Erstattungssatz festgesetzt wurde. Der Erstattungsanspruch ist in diesem Fall grundsätzlich von der Erfüllung der zusätzlichen Anforderungen der Artikel 15 und folgende der VO (EG) Nr. 612/2009 abhängig. Dies gilt auch, wenn der im Voraus festgesetzte Erstattungssatz Null beträgt und lediglich die sog. Reports gemäß Artikel 14 der VO (EG) Nr. 1342/03 ausbezahlt werden. (2) Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Abfertigung zum freien Verkehr für die Gewährung einer durch Ausschreibung für alle Drittländer festgesetzten Erstattung jedoch nicht verlangt, wenn der Marktbeteiligte nachweist, dass mindestens 1 500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben. (Art. 12 der VO (EU) Nr. 234/2010). (3) Der in Abs. 2 genannte Nachweis wird dadurch erbracht, dass auf dem Kontrollexemplar T5 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 oder dem Einheitspapier folgender, von der Ausgangszollstelle abgezeichneter Vermerk in einer der Gemeinschaftssprachen eingetragen wird: (Art. 12 der VO (EU) Nr. 234/2010) "Ausfuhr von Getreide auf dem Seeweg - Verordnung (EU) Nr. 234/2010, Artikel 12"
