4.3. Sonderbestimmungen für Malz (1) Wird in den ersten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres (also zwischen 1. Juli und 30. Sept.) Malz ausgeführt, das am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres (d.h. am 30. Juni) gelagert war oder aus Gerste hergestellt wurde, die zu diesem Zeitpunkt gelagert war, so kann bei Erfüllung der Voraussetzungen der VO (EG) Nr. 1993/2005 die Erstattung gemäß Artikel 14 der VO (EU) Nr. 1370/2013 berichtigt werden. Demnach ist die Erstattung anwendbar, die auf die betreffende Lizenz im Falle einer Ausfuhr im Juni des vorhergehenden Wirtschaftsjahres Anwendung gefunden hätte. (2) Der für den Zeitpunkt der Ausfuhr zu berücksichtigende Tag ist in diesem Zusammenhang der Tag der Annahme der Zollanmeldung für die Ausfuhr bzw. für eine der in den Artikeln 33, 37 oder 41 der VO (EG) Nr. 612/2009 genannten Lieferungen.
