4. Besonderheiten des Verfahrens bei der Zahlstelle 4.1. Anpassung der Erstattung gemäß Artikel 14 der VO (EU) Nr. 1370/2013 (sog. "Reports") 4.1.1. Allgemeines (1) Die gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Erstattungsrechts geltende Erstattung ist, unabhängig davon, ob sie durch Ausschreibung des Erstattungssatzes oder durch eine periodische Festsetzungsverordnung der Kommission bestimmt wurde, in Abhängigkeit von der Höhe der monatlichen Zuschläge zum Interventionspreis und gegebenenfalls den Schwankungen dieses Preises anzupassen. (2) Die Anpassung erfolgt grundsätzlich, wenn eine Erstattung in Höhe von Null oder mehr festgesetzt wurde. Handelt es sich um eine Nichtfestsetzung (sog. "Strichfestsetzung": "-"), erfolgt daher keine Anpassung. Für Verarbeitungserzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 1517/95 (Getreidemischfuttermittel) und VO (EG) Nr. 388/2009 (Erzeugnisse des Anhangs I Teil I Buchstabe d der VO (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme der Erzeugnisse des KN-Codes ex 2309) erfolgt die Anpassung abweichend davon nur, wenn die Erstattung mit einem Betrag von mehr als Null festgesetzt wurde. (3) Die monatlichen Berichtigungsbeträge stehen dem Ausführer bereits bei Erfüllung der Ausfuhr, also unabhängig davon zu, ob das ausgeführte Erzeugnis das angegebene oder ein anderes Bestimmungsland erreicht hat oder nicht. Sie werden also im Falle einer differenzierten Erstattung bereits bei Anspruch auf die "niedrigste Erstattung" gemäß Artikel 25 der VO (EG) Nr. 612/2009 gewährt, und sind als Teil derselben zu betrachten. Das hat zur Folge, dass etwa bei einer eventuellen Kürzung der Erstattung bei Fristüberschreitung (Artikel 47 der VO (EG) Nr. 612/2009) die um die Reports angepasste Erstattung zu kürzen ist. (4) Für Malz, das in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres (also 1. Juli bis 30. Sept.) mit einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vor dem 1. Juli ausgeführt wird, und sich am 30. Juni bereits auf Lager befand, bzw. aus Gerste hergestellt ist, das sich am 30. Juni auf Lager befand, gelten besondere Bestimmungen (siehe Abschnitt 4.3.).
