2.3.1. Lizenzpflicht (1) Wird eine Erstattung bei der Ausfuhr der im Warenkreis genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand beantragt, so ist grundsätzlich eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorzulegen (Artikel 199 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 1308/2013). (2) Die in Artikel 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 612/2009 angeführten Ausnahmen von der Lizenzpflicht finden Anwendung. (3) Überdies ist die Vorlage einer Ausfuhrlizenz aus lizenzrechtlichen Gründen prinzipiell erforderlich, selbst wenn die Ausfuhr aus erstattungsrechtlicher Sicht nicht lizenzpflichtig wäre. Näheres dazu siehe Arbeitsrichtlinie MO-8501. (4) Über- bzw. unterschreitet die ausgeführte Menge die in der Ausfuhrlizenz genannte um höchstens 5% (Toleranz), so wird die Ausfuhr als auf Grund der betreffenden Lizenz erfolgt angesehen bzw. gilt die Ausfuhrverpflichtung als erfüllt. (Art. 7 Abs. 4 und 5 der VO (EG) Nr. 376/2008) Für Erzeugnisse, die im Wege der Ausschreibung aus der Intervention exportiert werden, besteht keine Toleranz, siehe Abschnitt 3.7. Abs. 1.
